Prüffrist - Ausnahmen von BGV

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  • Hallo zusammen,

    ich suche Erfahrungungen, unter welchen Voraussetzungen bzw. Begründungen die zuständige BG einer Ausnahmeregelung von der mind. jährlichen Prüffrist z. B. nach der BGV D6, BGV D27 zugestimmt hat - klar geht es hier um eine Prüffristverlängerung!

    mfg. Uwe

    Uwe

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  • Moin Uwe,

    die große Frage ist warum, aber lassen wir das einmal.

    Was sagt denn deine Gef.Beurteilung zu deinen Prüffristen? Kannst du damit evtl. dokumentieren, dass deine Gerät nicht innerhalb von z.B. einem Jahr defekt sind, weil du sie bspw. nur sehr selten brauchst?

    Beispiel: Stapler, BGV D27, also 1 Jahr. Jetzt steht das Ding in einem Lager rum und wird nur 2x im Jahr benutzt um eine Palette vom Regal auf den LKW zu transportieren. Das wäre sicherlich zu begründen.

    Mir fällt nur etwas auf dieser Schiene ein: Geräte (=Arbeitsmittel), die eben nur seeeeeeehr sporadisch benutzt werden und somit eine "eigene" Prüffrist erhalten würden.

    Was gewinnst du damit? Eine Prüfgebühr sparen innerhalb von zwei Jahren?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo zusammen,

    bei der Ausdehnung der Prüffristen nach dem ich die GB erstellt habe ist soweit o.k., aber bitte auch die Herstellerangaben berücksichtigen. Das kann Probleme bereiten bei nicht Einhaltung der Herstellerangaben.


    Mit den besten Grüßen aus Freigericht

  • Moin zusammen,

    bei uns ist es so, dass einige Maschinen und Geräte wirklich seeeeeehr selten benötigt werden. Grundsätzlich werden zwar alle unsere Geräte und Maschinen jährlich geprüft, aber bei solchen Geräten verfahren wir so:

    Prüfung des Gerätes vor Ausgabe, wenn die letzte Prüfung vor mehr als einem Jahr war oder die Prüffrist vermutlich bis zur Rücksendung an den Bauhof ablaufen wird. Bei Rücklieferung wird das Gerät auf Schäden untersucht, die ggf. vor der Einlagerung repariert werden, aber eine Prüfung erfolgt nicht, sondern eben erst dann, wenn wieder Bedarf besteht.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo Uwe,

    ich habe bisher auf eine Genehmigung durch die Bg verzichtet und sie lediglich informiert. Empfehlung zu diesem Vorgehen hatte ich seinerzeit bei KomNet gefunden. Funktioniert wunderbar

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo zusammen,

    danke für die Antworten - ich sollte etwas zu den Randbedingungen ausführen: Eine verlängerte Prüffrist gegenüber einer BGV hatte ich bei einem Neukunden vorgefunden und will nun versuchen die Frist in "rechtssichere Bahnen" zu bekommen. Die Vorgehensweise (Mitteilung mit Fristsetzung anstelle Antrag an die BG), wie im zitierten Komnet Dialog von 2006 beschrieben, entspricht nicht dem langjährig, gepflegten kooperativem Einvernehmen des Kunden mit der BG. Interessanterweise ist im KomNet Dialog 5173 (Prüffrist elektrischer Betriebsmittel) von der BG-Mitteilung nichts mehr beschrieben, sondern eindeutig vom Antrag. Das ist der Punkt, zu dem ich gerne Erfahrungen gelesen hätte.

    mfg. Uwe

    Uwe

  • Hi,

    ich würde auch nach dem KomNet Eintrag von 2013 mehr Beachtung schenken.

    Wobei dieser auch interessant ist:
    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    und auch das hier:

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    Im Grunde musst du in der Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass eine Fristverlänger keine Auswirkung auf den betriebssicheren Zustand hat.
    Und nur damit könntest du auch eine §14 BGV A1 Ausnahme begründen.

    Grüße
    Lucy

  • Hallo zusammen,

    danke für die Antworten - ich sollte etwas zu den Randbedingungen ausführen: Eine verlängerte Prüffrist gegenüber einer BGV hatte ich bei einem Neukunden vorgefunden und will nun versuchen die Frist in "rechtssichere Bahnen" zu bekommen. Die Vorgehensweise (Mitteilung mit Fristsetzung anstelle Antrag an die BG), wie im zitierten Komnet Dialog von 2006 beschrieben, entspricht nicht dem langjährig, gepflegten kooperativem Einvernehmen des Kunden mit der BG. Interessanterweise ist im KomNet Dialog 5173 (Prüffrist elektrischer Betriebsmittel) von der BG-Mitteilung nichts mehr beschrieben, sondern eindeutig vom Antrag. Das ist der Punkt, zu dem ich gerne Erfahrungen gelesen hätte.

    mfg. Uwe


    Die BG - Bau hat sich damals auf unseren Antrag nicht gemeldet. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass dies üblich wäre und nur bei Ein-/Widersprüchen eine Rückmeldung kommt (ähnlich Personenaufzugmittel). Ab da sind wir, trotz einer hervorragenden kooperativen Zusammenarbeit mit der BG :D, immer so verfahren. Ansonsten hilft halt nur der direkte Kontakt zu eurer BG. Wenn sich an der Einstellung der BG dazu etwas geändert haben sollte wäre ich froh, wenn Du hier nochmal Rückmeldung gibst!
    Danke Dir im voraus!

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl