Prüfen der Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel ??? UVV

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  • Welche Prüfungen müssen oder dürfen dann generell durch eine FASI gemacht werden ?


    aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes "die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen"
    Bedeutet dies alle UVV ?

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  • Hallo Hans Georg,
    was braucht man in einem Betrieb?

    Feuerlöscher, RWA, Stapler, Regale, elektr. Geräte, elektr. Anlagen, Druckluftanlagen, Hydraulik, .................. usw.

    Was kann und darf die FaSi als sachkundige/fachkundige Person? Kurz, nur eine FaSi ist nicht fachkundig. Sie könnte, darf aber nicht. Hat diese FaSi jetzt spezielle Ausbildungen, dann geht es entsprechend weiter. Warum sollte jemand mit der FaSi Ausbildung Wissen und Können haben, dass über diese Ausbildung hinausgeht?

    Was könnte die FaSi machen? Kataster führen, Verbandskästen checken, Prüfungen beauftragen und die Dokumentation abheften, usw.

    Reicht das als Antwort? Die Frage ist mir nicht sehr speziell gestellt, so dass meine Antwort nur allgemein ist.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin HansGeorg,

    so ganz ist mir die Zielrichtung Deiner Frage nicht klar - kann also sein, dass meine Antwort in die falsche Richtung geht.

    Wenn es nicht Deine Aufgabe im Betrieb ist, irgendwelche Arbeitsmittel in Deinem Betrieb zu prüfen / zu reparieren, und Du zusätzlich als Teilzeit-SiFa eingesetzt wirst, hast Du als SiFa m. E. die Aufgabe zu prüfen, ob die Überprüfungen fristgerecht von den entsprechend ausgebildeten Leuten an den jeweiligen Arbeitsmitteln durchgeführt wurden.

    Bei Neuanschaffungen und Neueinrichtungen von Arbeitsplätzen usw. sollte man auf Dein Wissen zurückgreifen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • So wie ich das sehe, ist er gefordert eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

    1. bezogen auf Arbeits- und Betriebsmittel (Festlegung der Prüftermine, Prüfumfanges, Feststellung ob Sicherheitseinrichtungen nachgerüstet werden müssen, u. a.)
    2. bezogen auf Tätigkeiten an der Maschine (Festlegung der Qualifikation, u. a.)

    Das ist zumindest der Part einer Fasi bei Abnahme einer Neuanlage im Betrieb.

    Gruß

    Andreas

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  • Hallo HansGeorg.
    Bitte schön (Auszug aus dem ArbSichG):

    § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1.
    den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    b)
    der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    c)
    der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d)
    der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    e)
    der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
    2.
    die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
    3.
    die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita)
    die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    b)
    auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    c)
    Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
    4.
    darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

    Siehst Du da iwas über Prüfungen? Nein. "Wer lesen kann, is klar im Vorteil!" :thumbup:
    Bist Du als FASI eingestellt, ist Deine Arbeit genau danach zu bemessen. Solltest Du aufgrund Deiner Qualifikationen mehr übernehmen (was unter klar schriftlich festgelegten Voraussetzungen möglich ist), musst Du als sog. "Befähigte Person" tätig werden. Das ist für den Unternehmer immer einfach, dass Du so etwas mitmachst. Für Dich wird es schwierig. Hier wird mal so nix nebenbei gemacht. Eine "Befähigte Person" wird u. a. schriftlich bestellt und übernimmt in Teilhaftung Unternehmerpflichten!!!!!!!!!!!!!!!!!! Bsp. Brandschutzbeauftragter.
    Ich bin Externer. Bin Sachverständiger in diesem und anderen Bereichen. Ich sprech viele Dinge natürlich an, schreib diese in mein "Tagebuch", jedoch landen diese nicht in meinem offiziellen Bericht. Wenn ich FASI bin, bin ich FASI, wenn ich Sachverständiger bin, bin ich Sachverständiger. Wenn ich Prüfungen als Sachkundiger mache, unterschreib ich auch als Sachkundiger. Nicht als FASI etc...
    Hier musst Du klar abgrenzen. Nicht wegen des Geldes, sondern wegen der Haftung. Ok. Bei einem Sachverständigen is das nochmal ne ganz andere Problematik... aber die hast Du nicht. Unterschreib das, für das Du nachweislich ausgebildet und bestellt wurdest. Wenn das nicht der Fall ist... lass die Finger davon. Wenn Dir der Unternehmer ne Bestellung für Dich vorlegt und Du es nicht vertreten kannst... dann verweiger die Unterschrift. Du kannst Dich damit sehr schnell in "Teufels Küche" bringen und wenn Deine Unterschrift erstmal drunter is..... :S

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Das mit der Prüfung steht aber schon explizit in --> §6 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen. Oder sehe ich dies falsch ???

    Wenn ein Techniker, Meister oder Ing. eine gewisse "Grundausbildung" und auch sehr viel langjährige, praktische Erfahrung (z.B. im Maschinenbau) hat, kann dieser doch relativ viel prüfen nach UVV ? (Dies setzt natürlich ausreichende Erfahrungen und Weiterbildungen voraus.)

    Oder bin ich da völlig auf dem Holzweg ?

  • Hi...

    ich sehe die Sach der Prüfungen und meine eigenen Fähigkeiten pragmatisch.
    Was ich selbser durchführe ist zunächst eine Ordnungsprüfung:
    also Unterlage wie CE- / Konformitätserklärung, Bedienungs- / wartungsanleitung.
    Damit führe ich zuammen mit den entsprechenden Vorgesetzten eine Gefährdungsbeurteilung durch und es werden Art, Tiefe und Fristen der Prüfungen festgelegt.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

    Einmal editiert, zuletzt von Thorsten S. (24. Juni 2013 um 12:09)

  • Ich sehe den §6.2 so, dass die SiFa die Prüfung durchführt, ob für die technische Einrichtung die evt. notwendigen UVV Prüfungen durchgeführt und noch gültig sind und weiterhin, ob mit dem Arbeitsmittel das Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch in Ordnung ist. Das ist für mich somit die Beteiligung der SiFa an der Gefährdungsbeurteilung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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