Baustellenkantine und Nichtraucherschutz

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  • Hallo Zusammen,

    unsere Baustellenkantine ist in einem Zelt untergebracht. Deshalb nimmt der Pächter für sich eine Ausnahmeregelung im baden württembergischen Landesnichtraucherschutzgesetz in Anspruch, die das Rauchen in Festzelten gestattet. Ich bin der Meinung, dasss das kein Festzelt ist, sondern ein vorübergehender Gaststättenbetrieb, für den diese Regelung nicht gilt. Leider gibt es keine klare Abgrenzung. Was haltet ihr davon? ?(

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

    Einmal editiert, zuletzt von holgi (12. April 2013 um 09:12)

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  • Moin,

    eine Kantine ist kein Gaststättenbetrieb

    § 25 Gaststättengesetz

    Anwendungsbereich
    (1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten
    ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften
    untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

    Zitat

    Auszug aus business-best-practice

    Wenn eine Kantine die Funktion eines Pausenraums hat, zählt sie als Arbeitsstätte im Sinne der ArbStättV. In diesem Fall gilt die abgeschwächte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nach § 5 Abs. 2 ArbStättV, der eine Einschränkung des Nichtraucherschutzes bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr vorsieht, nicht. Ihre Mitarbeiter können nicht als Kunden des Arbeitgebers angesehen werden, sodass sie ein „Publikum“ im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbStättV darstellen würden.

    Wenn Sie als Arbeitgeber jedoch spezielle Pausenräume einrichten, in denen schon der Nichtraucherschutz gewährleistet wird, ist die Kantine als ein zusätzliches freiwilliges Dienstleistungsangebot anzusehen. Die ArbStättV würde hier nicht gelten. Ihre Verpflichtung zum Nichtraucherschutz wäre dann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht denkbar.


    (Link: http://www.business-best-practice.de/selbststaendig…ucherschutz.php)
    Weitere Infos auf https://sifaboard.de/www.business-best-practice.de

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    eine Kantine ist kein Gaststättenbetrieb

    [i]§ 25 Gaststättengesetz

    Anwendungsbereich
    (1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige...


    Hierbei ist allerdings die Konstellation zu beachten, dass die Kantine verpachtet ist, somit gehen da nicht Betriebsangehörige hin.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ?( Wenn die BASF jetzt Ihre Kantine an einen Pächter vergibt, bleibt es doch trotzdem eine Kantine nur für Betriebsangehörige, die nur von den Beschäftigten benutzt wird, und das Personal des Pächters würde ich nicht unter "Publikum" einsortieren.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ?( Wenn die BASF jetzt Ihre Kantine an einen Pächter vergibt, bleibt es doch trotzdem eine Kantine nur für Betriebsangehörige, die nur von den Beschäftigten benutzt wird, und das Personal des Pächters würde ich nicht unter "Publikum" einsortieren.

    Gruß Frank


    Warum nicht? Das sind Kunden des Pächters.
    Der Pächter trägt ja auch das unternehmerische Risiko seines Gastronomiebetriebs.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Okay,

    dann stand ich gedanklich auf der falschen Seite der Theke, denn die Kantine ist ja eigentlich ein Betrieb im Betrieb.

    Gruß Frank


    Aber vorsicht: Das ist meine persönliche Anschauung, IANAL (I am not a lawyer)

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • ?( Wenn die BASF jetzt Ihre Kantine an einen Pächter vergibt, bleibt es doch trotzdem eine Kantine nur für Betriebsangehörige...


    Siehe §1 Gaststättengesetz:
    "§ 1 Gaststättengewerbe
    (1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
    3. (weggefallen)
    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist."

    Die fettgeschriebene Markierung stammt von mir und ist hier meiner Meinung nach relevant. In Kombination mit §25 Gaststättengesetz schließe ich dann:
    Wenn die Kantine für die eigenen Beschäftigten durch den Betrieb selbst betrieben wird, gilt das Gaststättengesetz nicht.
    Wird die Kantine, wie hier geschehen, durch einen Dritten Betreiber betrieben, gilt das Gaststättengesetz wieder.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ja dann mal "Mahlzeit".
    Zuerst, ich bin Raucher... leider ;( und mag es selber nicht, wenn ich was esse, dass jemand neben mir sich son Ding ansteckt.
    Ich empfinde das Rauchverbot in Gaststätten, Kneipen und Restaurants als gerechtfertigt und als sehr angenehm (ja, auch als Raucher! Ich brech mir keinen ab, nach draußen zu gehen... seh ich so...)
    Ich möchte mal ein paar Fragen in den Raum werfen?
    1. Ist ein Kantinenbetrieb im Zelt ein Festzelt oder ist es als soziale Einrichtung zu sehen? IMO eine soziale Einrichtung, unabhängig der bauliche Gestaltung.
    2. Werden dort frische Speisen zubereitet oder werden diese fertig und verpackt verkauft? IMO is bei einer Zubereitung frischer Speisen das Rachverbot eine Pflicht. Wenn ich in so ne Bude komme, kann er sein Zeug gleich behalten.
    3. Gilt immer noch der Nichtraucherschutz als höherwertiger über anderen Belangen? IMO Ja.
    4. Warum hat der Betreiber keine getrennten Zelte für Raucher und Nichtraucher? Was spricht dagegen? Kosten? IMO irrelevant.
    5. Was sagt der Verpächter dazu?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Vielleicht noch ein Argument:
    Die DAK-Studie zum Nichtraucherschutz hat klar gezeigt, das seit Einführung des Nichtraucherschutzes 2007/2008 die Zahl der koronaren Erkrankungen (Herzerkrankungen minus 13%, Herzinfarkte minus 8%) deutlich zurückgegangen ist.
    Damit dürfte es im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz doch gar keine Diskussionen mehr geben, oder?!

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank für eure Beiträge.
    Noch einmal zur Verdeutlichung: Die Frage war "Ist eine Baustellenkantine ein Imbiss oder vorübergehender Gaststättenbetrieb oder kann man sich "herausmogeln" indem man das ganze im Zelt unterbringt und dann als "Festzelt" deklariert?
    Das wussten noch nicht einmal die Leute der Gewerbeaufsicht vor Ort!
    Ich habe inzwischen Nachricht vom baden-württembergischen Ministerium für Arbeit, Sozialsordnung, usw., die eindeutig Baustellenkantinen als verübergehenden Gaststättenbetrieb definieren. Deshalb gilt das Landesnichtraucherschutzgesetz! 8o
    und das ist gut so :D

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)