Warum durfte er es nicht?
Schau mal in die LBO NRW Hier werden klar Sachverständige oder entsprechende Planer genannt. Ist aber von Land zu Land unterschiedlich. In B is es auch wieder ganz anders.
Gruß
Jens
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Neues Benutzerkonto erstellenWarum durfte er es nicht?
Schau mal in die LBO NRW Hier werden klar Sachverständige oder entsprechende Planer genannt. Ist aber von Land zu Land unterschiedlich. In B is es auch wieder ganz anders.
Gruß
Jens
Hallo,
Oh ja, das kenn ich.
Ich hatte mal 20 Minuten ne Diskussion mit jemanden, der mir erzählt hat, dass er ein "Brandschutzkonzept" aufstellen soll (NRW). Ich habe ihm mehrfach versichert, dass er das garnicht darf und er sagte aber, dass er das so auferlegt bekommen hat.
Das ist auch falsch. Grundsätzlich darf erstmal jeder ein Brandschutzkonzept
aufstellen. Die BGI 847 (Brandschutzbeauftragter), sieht das Aufstellen von einem
Brandschutzkonzept noch heute als eine Aufgabe vom Brandschutzbeauftragten
sogar vor.
Unabhängig davon, gibt es Brandschutzkonzepte zum Beispiel für die betriebliche
Brandschutzorganisation oder aber auch im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Bezug auf die erste Variante gibt es keine formalen Anforderungen, im bezug
auf die zweite Variante ist es abhängig ob das BSK auch als Bauvorlage gefordert
ist.
Selbst wenn aber, kann ein solches BSK trotzdem erstellt werden.
Bauvorlagenberechtigt muss der Entwurfsverfasser sein, in der Regel ist der Entwurfs-
verfasser nicht der Brandschutzbeauftragte oder Sachverständige, sondern der
Architekt etc.. Der BSB oder BS-Sachverständige hat meist im Genehmigungsverfahren nur
die Funktion eines "Fachplaner" im Sinne der LBO. Die Richtigkeit sämtlicher Vorlagen (auch die
der Fachplaner!), wird durch den Entwurfsverfasser bei Einreichung durch Unterschrift bestätigt.
Somit ist die Aussage das er nicht darf, vom Grundsatz erstmal falsch
Wenn dies nämlich in der Praxis so stimmen würde, was wäre dann mit Flucht-
und Rettungsplänen, Brandschutzordungen, Feuerwehrpläne etc. die unabhängig
vom BSK gefordert werden können? Streng genommen, wären auch dieses
Bauvorlagen, die eine Bauvorlagenberechtigtung erforderlich machen würde.
Rechtsgrundlage für meine Aussage zur BSK- Erstellung aus der LBO NRW: §58 Abs. 2.
Auszug z.B. LBO NRW §58 Abs. 2:
"(2) Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht
die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete
Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gelieferten
Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt
die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich."
Gruß
Simon Schmeisser
Ich weiß schon, was Du meinst. Wichtig ist immerhin die Defintion "Verantwortlich ist der Entwurfsverfasser". Eine Person die keinerlei brandschutztechnischer Ausbildung oder Erfahrung hat (was in meinem Fall so war), kann er in keiner Weise eine derartige Bewertung durchführen und dieses in ausreichendem Maß planen und erstellen. Hier sind einfach wieder die Begrifflichkeiten nicht aufeinander abgestimmt gewesen.
Gemeint war eine Brandschutzordnung
Unten mal, was ich unter einem Brandschutzkonzept verstehe:
Quelle: http://www.bsbu.de/brandschutzkon…utzkonzept.html
Verordnung über bautechnische Prüfungen
§ 9 Brandschutzkonzept
1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten.
Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Inhalt von einem Brandschutzkonzept
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung
Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen
das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen
Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen
die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage
Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen
Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
die Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektro-akustischen Alarmierungsanlage (ELA-Anlage)
Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln
Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen
Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche
Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen
Feuerwehrplane
betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale)
Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden
verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens.
Hallo,
kürzen wir es ab, ein Brandschutzkonzept nach vfdb 01/01
Eine Person die keinerlei brandschutztechnischer Ausbildung oder Erfahrung hat (was in meinem Fall so war), kann er in keiner Weise eine derartige Bewertung durchführen und dieses in ausreichendem Maß planen und erstellen.
Volle Zustimmung, ändert aber vom Grundsatz erstmal nichts am Tenor zu "wer darf".
Diese "Hintertüren" gibt es ja nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern auch bei
anderen Maßnahmen (z.B. BVS) oder um den Kreis im weitesten Sinne wieder zu
schließen, auch im Hinblick auf Brandposten/Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten
oder im Hinblick auf den Brandsicherheitswachdienst bei Veranstaltungen im Sinne
der Versammlungssättenverordung (Feuerwehr vs. Dritte).
Wichtig ist immerhin die Defintion "Verantwortlich ist der Entwurfsverfasser".
Nicht ganz, vom Prinzip ist es eigentlich nur eine "Legitimation" damit es als Bauvorlage
überhaupt angesehen werden kann bzw. dazugehört.
Gruß
Simon Schmeisser
aha, also doch so wie ich dachte.
In meiner Funktion als Brandschutzbeauftragter habe ich nämlich schon mehrere Konzepte erstellt. Diese sind dem Fachplaner (Architeckten) beigesteckt worden und auch im weiteren von der Behörde bestätigt worden.
Ergo, darf ich ein Konzept nicht alleine den Behörden als Antrag stellen.
Danke.
Gruß
Andreas
Hallo,
aha, also doch so wie ich dachte.
Ergo, darf ich ein Konzept nicht alleine den Behörden als Antrag stellen.
Kommt halt immer darauf an für was....
Es gibt noch eine Vielzahl von Möglichkeiten, wo Sie in der Regel
auch selbst BSK einreichen können. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel,
wenn es sich um die Fortschreibung von einem BSK handelt.
Globetrotter hat aber in einem Punkt Recht, ohne eine ausreichende
Qualifikation/ Erfahrung sollte man vom Erstellen von Brandschutzkonzepten
etc., die Finger lassen. Den bei Fehlern und vor allem bei Schäden, bewegen
wir uns ganz schnell im Bereich vom § 319 StGB.
Gruß
Simon Schmeisser
In meiner Funktion als Brandschutzbeauftragter habe ich nämlich schon mehrere Konzepte erstellt. Diese sind dem Fachplaner (Architeckten) beigesteckt worden und auch im weiteren von der Behörde bestätigt worden.
Hallo Andreas.
Das ist schon richtig aber ich glaube kaum, dass Du als "Entwurfsverfasser" in dem Konzept gestanden hast. Hier geht es klar um die Haftung. Der Architekt und Fachplaner wird den Kopf dafür hinhalten... Du hast zwar etwas verfasst, ist aber haftungsrechtlich nicht als "Entwurf" zu sehen...
simon: Jetzt fangen wir aber mal net an kleinlich zu werden. Ich darf auch ein Gutachten für ein Fahrzeug erstellen. Da schreibe ich "Gutachten" drüber. Das übernimmt ein entsprechend geschulter und zugelassener Prüfer/ Gutachter/ Sachverständiger und setzt seinen Stempel darunter. Damit wird ER haftbar, nicht ich... Ich kann auch die Verantwortung für die Weltwirtschaftskrise übernehmen und sage das auch im Fernsehen... Wird mir deswegen ein Strick draus gedreht? Nö. Dafür bin ich ein zu kleines Licht. Wie es am B Flughafen gelaufen ist, ist ein super Bsp. Da darf auch jeder so ein Konzept erstellen. Dieses muss aber durch einen "Prüfing. für Brandschutz" geprüft und genehmigt werden. In NRW gilt eben die Vorlageberechtigung und die hat eben nicht jeder. Also bitte....
Gruß
Jens
Hallo,
Globetrotter, Ihre Ausführungen sind in dieser pauschaliserten Weise schlicht
falsch und entbehren der Rechtsgrundlage.
Natürlich ist er kein Entwurfsverfasser, dies ist doch aber auch gar nicht
notwendig. Er (als BSB) nimmt die Funktion eines Fachplaner war, nicht mehr und
nicht weniger. Selbst wenn jetzt der Fachplaner eine Vorlagenberechtigung
hätte, wäre dieses baurechtlich uninteressant sofern er nicht auch der
Entwurfsverfasser wäre oder es sich um eine eigentständige Bauvorlage handelt.
Auch Ihre Ausführungen mit der Haftung, sind in der dargestellten Form falsch.
Dies ergibt sich schon alleine aus zivilrechtlicher Sicht (BGB) sowie aus
strafrechtlicher Sicht (STGB).
Ich darf auch ein Gutachten für ein Fahrzeug erstellen. Da schreibe ich "Gutachten" drüber. Das übernimmt ein entsprechend geschulter und zugelassener Prüfer/ Gutachter/ Sachverständiger und setzt seinen Stempel darunter. Damit wird ER haftbar, nicht ich...
Jeder darf sich Gutachter/ Sachverständiger nennen, diese Berufsbezeichnung ist mit
wenigen Ausnahmen in Deutschland nicht geschützt. Genauso können Sie jederzeit
auch als SV oder SV Zeuge in einem Gerichtsverfahren auftreten, sofern Sie ein Gericht/Streitparteien
zulässt bzw. sie geladen werden. Unabhängig davon, müssen Sie aber stets gewährleisten das Sie die
notwendige Sachkunde dafür haben. Wie Sie diese erwerben oder nachweisen bleibt weitgehend Ihnen
überlassen.
Geschulter und zugelassener Gutachter/ Sachverständiger?
Das erläutern Sie mal näher, mit wenigen Ausnahmen (z.B. RLP etc. oder durch IHK), kennen wir
den zugelassenen bzw. anerkannten SV im Brandschutz in dem Sinne gar nicht. Qualifikationen via
Ausbildungsanbieter wie EIPOS, TÜV oder durch die SV- Verbände, sind keine Zulassungen oder
Anerkennung im Sinne irgendeines Gesetzes sondern basieren auf privatrechtlichen Berufsordnungen.
Daran wird sich auch nichts durch die neue Richtlinie "DIvB-Richtlinie 100 "Ausbildung 'Geprüfte Fachplaner
für vorbeugenden Brandschutz' und 'Geprüfte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz" ändern.
Oder Sie sehen sie dieses anders?
Und bezüglich IHK- SV, so schauen Sie sich mal die SV-Ordnung zur Bestellung an und
staunen Sie...
Dieses muss aber durch einen "Prüfing. für Brandschutz" geprüft und genehmigt werden. In NRW gilt eben die Vorlageberechtigung und die hat eben nicht jeder.
Was sind nochmals die Aufgaben eines "Prüfing. für Brandschutz"? Und welcher
Sinn stand hinter dieser Einführung?
ERGÄNZUNG: Sofern Sie es zur Hand haben, schauen Sie sich mal die Untersuchung über
die Qualität von BSK in Nordrhein-Westfalen an. Es gab dazu vor 4 Jahren einen Fachartikel
in der Fachzeitschrift Feuertrutz. Von 100 untersuchten (genehmigten!) Brandschutzkonzepten
aus dem ganzen Bundesland NRW:
- waren 7% von Fachplanern erstellt und selbst eingereicht worden
- 38% waren vom Entwurfsverfasser nicht unterschrieben und dementsprechend nicht anerkannt
worden
- 95% wurden zum BSK auch Pläne eingereicht, davon waren 18% der Pläne mit groben Fehlern
versehen oder waren nicht lesbar.
sowie entsprachen 68 Prozent der 100 eingereichten Konzepte, schlicht nicht dem Bauordnungs-
recht und hätten niemlas genehmigt werden dürfen.
usw. usw.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo zusammen,
ich kenne es auch nur so wie Globetrotter es erläutert. Und wenn man mal die BGI 847 richtig liest, steht da als Aufgabe des BSB, dass er bei der Erstellung des BS- Konzeptes den Unternehmer beraten und unterstützen soll . Wäre es anders, hätte man beraten und unterstützen weg lassen können und nur die Erstellung schreiben können.
Hallo,
Hallo zusammen,
Und wenn man mal die BGI 847 richtig liest, steht da als Aufgabe des BSB, dass er bei der Erstellung des BS- Konzeptes den Unternehmer beraten und unterstützen soll . Wäre es anders, hätte man beraten und unterstützen weg lassen können und nur die Erstellung schreiben können.
In allen Empfehlungen/ Richtlinien steht hinsichtlich den Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten
die "Beratung/Unterstützung" zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen. Trotzdem führt der BSB entsprechende
Unterweisungen, Begehungen, Planerstellungen usw. durch. Würde man dieser Logik folgen, wären diese
Aufgaben dann ebenfalls tabu... bzw. ausschließlich in beratender/unterstützender Weise.
Die Formulierung "Beratung/ Unterstützung" hat im Hinblick auf die Brandschutzbeauftragten-
Tätigkeit, aber einen ganz anderen Hintergrund.
Globetrotter hat in seinen Ausführungen auch nicht gänzlich Unrecht, nur ist es zu
pauschalisiert, und gerade das ist es leider nicht.
Gruß
Simon Schmeisser
Alles anzeigenWas sind nochmals die Aufgaben eines "Prüfing. für Brandschutz"? Und welcher
Sinn stand hinter dieser Einführung?ERGÄNZUNG: Sofern Sie es zur Hand haben, schauen Sie sich mal die Untersuchung über
die Qualität von BSK in Nordrhein-Westfalen an. Es gab dazu vor 4 Jahren einen Fachartikel
in der Fachzeitschrift Feuertrutz. Von 100 untersuchten (genehmigten!) Brandschutzkonzepten
aus dem ganzen Bundesland NRW:- waren 7% von Fachplanern erstellt und selbst eingereicht worden
- 38% waren vom Entwurfsverfasser nicht unterschrieben und dementsprechend nicht anerkannt
worden- 95% wurden zum BSK auch Pläne eingereicht, davon waren 18% der Pläne mit groben Fehlern
versehen oder waren nicht lesbar.sowie entsprachen 68 Prozent der 100 eingereichten Konzepte, schlicht nicht dem Bauordnungs-
recht und hätten niemlas genehmigt werden dürfen.
Gegenfrage:
Sind Ihre bis jetzt eingereichten Brandschutzkonzepte "wasserdicht"?
Sie beziehen sich auf Studien und Vergleiche... habe aber von Ihnen bis jetzt keine Referenz gelesen....
Wollen Sie Referenzen von mir haben? Ich glaube wohl eher nicht... Das würde die Grenze des "Waffenstillstands" überschreiten...
Daher brauchen Sie net nachfragen...
Gruß
Globetrotter
Hallo,
Nein, im Nachgang betrachtet, Wasserdicht waren sie nicht.
Da ich bis zum damaligen Lesen von diesem Artikel, selbst einen großen
Fehler in den Konzepten, mit dem "Gutachter-Stil" und dem "Zitieren von
Gesetzesauszügen" hatte. Übernommen hatte ich dieses damals aus einer
Fortbildung. Als Fehler aufgefallen ist es mir nie, wurde aber auch nie bemängelt.
Der Hinweis auf diesen Artikel, war dahingehend als Info gemeint,
welche u.a. grundsätzlichen Probleme es mit dem Aufstellen vom BSK noch
heute gibt, und das unabhängig vom Ursprungsthema.
habe aber von Ihnen bis jetzt keine Referenz gelesen...
Damit hätte ich überhaupt keine Probleme.....
Gruß
Simon Schmeisser
Das ist schön dass es sich beruhigt hat.
Betrachte ich NRW und die Ausführung von Globetrotter und K-Prinz, müsste ich in diese Richtung tendieren
Wir lassen die BauPrüfVO mit den Vorgaben zur Qualifikation des Erstellers von BSK mal außer 8. und Gebäude der Klasse 4 oder Sonderbauten haben ebenfalls besondere Vorgaben.
Herr Schmeisser ist sicher ein Fachmann in Fragen Brandschutz, aber ich kenne auch ausgebildete Fachplaner , Gutachter und Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, natürlich zertifiziert nach entsprechender Norm.
Wer eine entsprechende Ausbildung und/oder entsprechende praktische Erfahrung hat, der kann auch BSK erstellen.
Ich persönliche bin der Meinung, dass ein von erstelltes BSK auch von mir unterschrieben und eingereicht wird.
Letzteres ist jedoch nicht als Standpunkt anzusehen.
'brennende Grüsse'
J.J.M.
Alles anzeigenNein, im Nachgang betrachtet, Wasserdicht waren sie nicht.
Da ich bis zum damaligen Lesen von diesem Artikel, selbst einen großen
Fehler in den Konzepten, mit dem "Gutachter-Stil" und dem "Zitieren von
Gesetzesauszügen" hatte. Übernommen hatte ich dieses damals aus einer
Fortbildung. Als Fehler aufgefallen ist es mir nie, wurde aber auch nie bemängelt.Der Hinweis auf diesen Artikel, war dahingehend als Info gemeint,
welche u.a. grundsätzlichen Probleme es mit dem Aufstellen vom BSK noch
heute gibt, und das unabhängig vom Ursprungsthema.
Heißt also:
Begutachtung nicht schlüssig...
Nachweisführung oder gutachterische Tätigkeit nicht "sauber" und/ oder gerichtsbar dokumentiert...
PS: Schlecht, wenns vorm Vorsitzenden liegt ...
Gutachterische Tätigkeit hat nicht unbedingt mit der Wortwahl des Vorsitzenden zu tun... sondern mit der des Gutachters oder Sachverständigen im sog. rechtskonformen und fachkonformen Verständnis aller Beteiligten... soll ichs weiter ausführen? Sie haben da keinen Deppen und auch keinen Profi vor sich sitzen... Find ich jedesmal genial... wenn das losgeht... Ich geh dann raus, eine rauchen. Dauert eben noch... Ich habe dort Gutachten vor mir gehabt... die versteht nichmal der Richter! Toller Gutachter... klasse Typ!!! Sagen wir mal... der Gutachter is fürs Gericht da... und soll dem Gericht auf "Mainzelmännchenart" erklären, was Fakt is.... mmmhhhhh... mach ich mir schon Gedanken... bei solch "hoch qualifizierten Leuten", wenn da ne Dr.-Arbeit draus wird, die keine Sau versteht... selbst ich net!!!
Aber sind die Fakten net sauber... weil diese aus Zeitschriften (egal welche) etc... kommen... liegen keine Ergebnisse zu Gutachten oder Messungen mit Berichten vor, genaue Studien auf bestimmte Verfahren (die GANZ WICHTIG vergleichbar sind)... ganz so feste will ich jetzt net reinhauen... alles Gequatsche... sry.
Ich gebe mal so einen Tipp, lernt jeder Student spät. im 2. Semester... wissenschaftliches Arbeiten...
Die Profs., Jungs und Mädels sind nämlich net blöd... klappt super!
Beste Grüße...
Globetrotter
Hallo,
Nein Globetrotter, da verstehen wir uns jetzt falsch.
Wir hatten es vom BSK und da hatte ich im Bezug auf den verlinkten
Artikel, darauf hingewiesen das ich bis zu diesem Zeitpunkt (Kenntnis vom Artikel) auch
Fehler drin hatte (Gutachter-Stil/ Zitieren von Auszügen). Dieses, laut dem Artikel
formrechtlich eigentlich nicht haben sollte. Inhaltlich von einem BSK hatte ich noch
nie Probleme, da -zumindest in unserer Region es sich eingebürgert hat- das man
vorher miteinander spricht oder sogar eine Begehung durchführt.
Überraschungen sind daher -außer der Architekt plant kurzfristig um- nicht zu
erwarten.
Was es aber schon gab, Probleme mit Architekten oder Kunden, weil diese z.B.
bestimmte Brandschutzmaßnahmen aus Kostengründen ablehnten.
Bezüglich Rechtstreitigkeiten, da haben Sie Recht mit Ihren Ausführungen.
Wobei die Gerichte teilweise sehr eigensinnig urteilen (siehe z.B. um im Bezug Brandschutz
zu bleiben, die fast flächendeckende Rechtsprechung zu Lagerung von Kinderwagen etc.
in Treppenhäusern). Verständlich waren meinen Ausführungen bisher immer....
Aber sind die Fakten net sauber... weil diese aus Zeitschriften (egal welche) etc... kommen...
Zu den letzteren Ausführungen, volle Zustimmung. Zu den ersten Ausführungen, da habe
ich schon andere Erfahrungen gemacht. 2011 wurde ich in eine Brandursachenermittlung
mit hineingezogen, nur aufgrund von einem Fachartikel (über Dachbrände/Dacharbeiten)
den ich mal geschrieben hatte. Deren Brandfall hatte mit feuergefährlichen Arbeiten durch Dacharbeiten
zu tun. Neben dem Ausfragen und der Bitte um Zusendung vom eigenen Artikel, aber auch über sämtliche
bekannte Fachliteratur/ Regelwerke zu dem Thema, war dies letztendlich deren Grundlage womit sie weiter
ihre Ermittlungen führten. Ist zwar jetzt rechtlich eine andere Baustelle, war aber interessant.
@AL_MTSA- Volle Zustimmung, für NRW gab es aber noch einen abweichenden Erlass.
Ich schau mal nach, müsste irgendwo in meinen Ordnern noch rumfahren....
Ergänzung: VV BauO NRW zu Abs. 58.3 BauO NRW:
"Neben den vorgenannten Sachverständigen kommen im Einzelfall auch weitere Personen in Betracht,
deren Brandschutzkonzepte von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
Es handelt sich um Personen, deren jeweilige Ausbildung und berufliche Erfahrung sie als hinreichend qualifiziert
im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 erscheinen lassen, vor allem solche, die
- zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Landesbauordnung in Kraft tritt, bereits regelmäßig
Brandschutzgutachten für Sonderbauten aufgestellt haben,
usw. usw."
Hoffe mal, dass das noch gültig ist (stammt aus 2000).
Gruß
Simon Schmeisser
Hi Gruppe, wie sieht denn ein richtiges Formular "Heisarbeiten" aus? Was muss da alles drauf sein und was ist Nice to have?
Hallo,
maßgeblich (sofern kein Sonderfall vorliegt), ist die BGR 500 2.26,
siehe hier:
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002…00/R500_226.pdf
In diesem Dokument findet man alle notwendigen Informationen, ferner siehe die
Anhänge für einen Erlaubnisschein oder Betriebsanweisung. Sofern keine
Betriebsanweisung, ist der Erlaubnisschein vollständig auszufüllen und ggfs. die
Einhaltung auch zu kontrollieren.
Hier ein Muster nach VdS 2036: http://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_2036_web.pdf
Ferner, hier ein Beispiel von mir (ausgefüllt):
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo thoko.
Ergänzend zu Simons äußerst hilfreichen Hinweisen, möchte ich Dich fragen: Was würdest Du noch in Betracht ziehen, auf entsprechende Anträge, Formulare und Erlaubnisscheine zu schreiben?
Mach Dir für Deine spez. Bereiche mal ne Kopf drüber... ein Erlaubnisschein für absturzgefährdete Bereiche, wo mit Elektrode geschweißt wird, sieht völlig anders aus, als einer auf 0m mit WIG oder MIG/ MAG, mit Baustoffen der Einstufung B1 direkt darunter...
Das kannst Du mit dem Bereich, den Checklisten oder einem Heißarbeitsschein net verallgemeinern... sorry. So einfach ist das eben nicht...
Gruß
Jens
Hallo,
man könnte es jetzt noch spezieller machen, was ist in Tankläger
oder bei Arbeiten in oder an einem Tank... da bin ich dann auch schnell
in einem weit umfangreicheren Erlaubnisschein, vom Freimessen
bis hin zur Bereitstellung von AGT-Trägern oder dem Aufbau
eines zwei -oder dreiteiligen Angriffs. Dies würde aber jetzt
hier deutlich zu weit führen. Ferner lassen sich bestimmt 80
bis 90% der Arbeiten, problemlos mit dem Erlaubnisschein "niederschlagen".
Alles andere erfordert sowieso an den Aussteller, aber auch
an die sonstig Beteiligten, eine entsprechende Fachkunde und
ggfs. weiterführende Ausbildungen.
Gruß
Simon Schmeisser
Zitatverallgemeinern... sorry. So einfach ist das eben nicht... Gruß Jens
Hallo Jens, keiner hat gesagt das es einfach wird. Mein Heisarbeitsschein umfasst im mom. 3Seiten wobei ich denke das ich da noch nicht alles mit erschlagen habe. Deswegen meine Frage dazu. Aber trotzdem Danke für die vielen Antworten.