Frage zur Lagerung von Gefahrstoffen - (Reiniger in Spraydosen)

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  • Hallo,


    leider ist mir dieses Thema nicht ganz so lieb...


    Es geht um die Lagerung von Reinigungsmitteln(Etikettenlöser/Schaumreiniger
    etc.) in Spraydosen (a 200 - 400ml) in einem Betrieb bestehend aus 4
    Lagerhallen (die alle miteinander verbunden sind).

    In jeder Halle gibt es Arbeitsplätze sowie in einer einen kleinen abgesperrten
    Bereich wo die Spraydosen mit Verpackungsmaterialien gelagert werden,

    (hier dürfen nur unterwiesene Personen hin).


    In dem abgesperrten Bereich lagern ca. 70-80 Spraydosen unterschiedlicher
    Reiniger, dazu kommt das auf die Hallen(alle 4) aufgeteilt an den
    Arbeitsplätzen auch nochmal

    ca. 50-60 Spraydosen zum Einsatz kommen (diese werden sicherlich mit
    einberechnet oder ?).


    Die Spraydosen sind teils mit den Kennzeichen F /F+ /N & Xi gekennzeichnet.


    Was gilt gemäß TRGS 510 hier einzuhalten?


    Ist die Lagerung überhaupt so Rechtens oder bedarf es hier einen Gefahrgutschrank?


    Was muss alles beachtet werden?


    Gibt es eine Ausnahmeregelung?


    Vielen dank schon einmal im Voraus und ich wünsche allen ein angenehmes
    Wochenende

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  • Hallo
    in ersterlinie solltest du eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverodnung durchführen. Hierzu sind die Informationen der Sicherheitsdatenblätter von Nöten. Nach der Gefährdungsbeurteilung kennst du zumindest die Gefahren denen die Mitarbeiter bei ihren einezelnen Tätigkeiten ausgesetzt sind.
    Um die Risiken zu minimieren kannst du dann entsprechende Maßnahmen ableiten. Da bietet die TRGS 510 im Abschnitt 4.1 Möglichkeiten an um die Gefärdungen zu minimieren. Im Abschnitt 4.2 (3) ist eine Kleinmenge von 50KG gennannt. Wenn ihr nur bis zu 50 KG habt könnt ihr dies in Lagerorten lagern die dem Anhang 9 der TRGS 510 entsprechen lagern. Auch hier ist eine Gefährdungsbeurteilung die voraussetzung um eine Reaktion der unterschiedlichen Gefahrstoffe auszuschließen.

    Am Arbeitsplatz selbst wo diese Spraydosen eingesetzt werden würde ich nur so viele Dosen Lagern wie unbedingt zur Ausführung der Arbeit notwendig sind und überlegen ob ich nicht die Expositionsdauer der MA herabsetzen kann (evtl durch eine andere Gestalltung der Arbeissysteme)

    So würde ich jetzt vorgehen!

    viele Grüße

  • ...In jeder Halle gibt es Arbeitsplätze sowie in einer einen kleinen abgesperrten
    Bereich wo die Spraydosen mit Verpackungsmaterialien gelagert werden,


    Was sucht das Verpackungsmaterial bei den Spraydosen? Meiner Meinung nach stellt dies eine Gefahrenerhöhung dar und ist somit nicht zulässig.


    ...In dem abgesperrten Bereich lagern ca. 70-80 Spraydosen unterschiedlicher
    Reiniger,


    Somit ist die Kleinmengenregelung nach TRGS 510 nicht möglich, da >50 Dosen.

    ...Wenn ihr nur bis zu 50 KG habt könnt ihr dies in Lagerorten lagern die dem Anhang 9 der TRGS 510 entsprechen lagern.

    Die Kleinmengenregelung der TRGS 510 ist mit äußerster Vorsicht zu genießen und meiner Meinung nach nicht praktikabel. Bei der Kleinmengenregelung werden die Gefahrstoffe in einem Gebäude in der Summe betrachtet. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Firmen, so kann man ja nicht wissen, ob die benachbarte Firma bereits die Kleinmenge überschreitet. Auch bei einer Firma in einem Gebäude muss man berücksichtigen, dass die Kleinmengenregelung die Gefahrstoffe in Summe betrachtet. Heizöltank im Keller, schon geht diese Regelung nicht mehr!


    Erst einmal würde ich überprüfen, ob die beschriebene Lagermenge notwendig ist. Dann ist zu prüfen, ob man statt mehrer Kleinlager nicht besser ein zentrales größeres Lager vorsieht, welches dann bautechnisch entsprechend ausgerüstet ist.
    Kapitel 4 der TRGS 510 liefert einiges dazu, wie das Lager gestaltet sein muss, Kapitel 6 liefert Informationen zum Brandschutz.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Kleinmengenregelung der TRGS 510 ist mit äußerster Vorsicht zu genießen und meiner Meinung nach nicht praktikabel. Bei der Kleinmengenregelung werden die Gefahrstoffe in einem Gebäude in der Summe betrachtet. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Firmen, so kann man ja nicht wissen, ob die benachbarte Firma bereits die Kleinmenge überschreitet. Auch bei einer Firma in einem Gebäude muss man berücksichtigen, dass die Kleinmengenregelung die Gefahrstoffe in Summe betrachtet. Heizöltank im Keller, schon geht diese Regelung nicht mehr!

    Sehr schöner Einwand. Hab ich so auch noch net betrachtet. Danke für den "Fingerzeig" :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Die TRGS 510 spricht von einem "abgeschlossenen Betriebsgebäude". Bei mehreren Firmen in einem Gebäude sind diese in der Regel deutlich voneinander getrennt, jedes "Betriebsgebäude" ist im Regelfall gegenüber den anderen in sich abgeschlossen, auch Brandschutztechnisch; die Notwendigkeit einer gemeinsamen Betrachtung dürfte somit obsolet sein.

    Auch bei dem Einbezug des Heizöllagertanks im Gebäude bin ich skeptisch.
    Die TRGS 510 beschreibt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern - Heizöltanks würde ich nicht wirklich als ortsbeweglich bezeichnen. Fällt also IMHO ebenfalls bei der Betrachtung nach TRGS 510 raus.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Die TRGS 510 spricht von einem "abgeschlossenen Betriebsgebäude".


    Ok, das kann man so sehen und wird oft auch so gehandhabt, allerdings bleibe ich da recht skeptisch.
    Wenn ich dann noch in Anlage 9 lese "(6) Existieren auf einem Werksgelände mehrere Betriebsgebäude, so dürfen die Regelungen von Absatz 2 separat für jedes Betriebsgebäude auf dem Werksgelände in Anspruch genommen werden." Somit ist für mich jedes Gebäude als solches zu betrachten, unabhängig von brandschutztechnischem Abschluß der Räume innerhalb des Gebäudes.

    Auch bei dem Einbezug des Heizöllagertanks im Gebäude bin ich skeptisch.
    Die TRGS 510 beschreibt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern - Heizöltanks würde ich nicht wirklich als ortsbeweglich bezeichnen. Fällt also IMHO ebenfalls bei der Betrachtung nach TRGS 510 raus.


    Allerdings steht in der Ausnahmeregel "die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe 50 kg nicht überschreitet," Da ist also nichts von in ortsbeweglichen Behältern zu lesen, auch wenn die TRGS als solches nur für diese gilt. Auch muss man betrachten, dass die Gesamtnettomasse keine Unterschiedung der Gefährdungen vorsieht. Hat man also ein paar Säcke mit Zement oder auch Streusalz gelagert, kann man schon leicht die 50 kg überschreiten. Bei Reservemengen von Kraftstoffen oder einem Faß mit Schmieröl ist man auch schnell darüber usw.

    Mal sehen, vielleicht bringt ja die Neufassung der TRGS 510 demnächst die Erleuchtung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Kalle 11,

    die TRGS 510 gilt nur für Gefahrstoffe in ortsveränderlichen Behältern. Andere Gefahrstoffmengen in ortsfesten Behältern werden nicht mitgerechnet. Du musst als schauen, ob Du über die 50 Kg Kleinmengenregelung kommst. Bist Du drunter, reicht ein einfacher Stahlschrank, der abschließbar ist. Bist Du drüber, brauchst Du einen Gefahrstoffschrank, oder reduzierst die Menge. Zentralläger sind eine gute Sache, aber oft aufgrund der langen Wege unpraktisch.

    Reiniger (Gefahrstoffe) direkt am Arbeitsplatz werden nicht mitgerechent, wenn sie der Menge des Tagesbedarfes entsprechen. Aber auch hier sollte man sich kritisch die Bevorratung ansehen.

    Du solltest vielleicht prüfen, ob es dei Möglichkeit gibt, verschiedene Reiniger zu vereinheitlichen. Damit könntest Du die Gesamtmenge evtl. auch noch reduzieren.


    Gruß aus dem Pott

    Ruhrpott-Harry

  • ...Andere Gefahrstoffmengen in ortsfesten Behältern werden nicht mitgerechnet.

    kann man so dem Anhang 9, Punkt 1, Abschnitt 2, Punkt 1 nicht entnehmen.

    ...Du musst als schauen, ob Du über die 50 Kg Kleinmengenregelung kommst. Bist Du drunter, reicht ein einfacher Stahlschrank, der abschließbar ist. Bist Du drüber, brauchst Du einen Gefahrstoffschrank, oder reduzierst die Menge. ...

    Weder der Stahlschrank, noch der Gefahrstoffschrank ist für Aerosoldosen so vorgesehen. Die Umgangsregelungen für Aerosole greifen erst ab 200kg, darunter sind "nur" adäquate Maßnahmen erforderlich.
    Im Sinne vom Brandschutz gilt nach der TRGS 510, Abschnitt 6 "9. Feststoffe der Lagerklasse 11, die nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen, aber erfahrungsgemäß brennbar sind (hierzu zählen auch Papier, Holz, Poly-ethylen, Polystyrol),"
    => auch für z.B. Verpackungsmaterial sind entsprechende Dinge zu beachten.

    Die im Arbeitsgang befindlichen Aerosole würde ich so vor Ort belassen. Den Vorrat in einem zentralen Sammellager für die Aerosoldosen. Hier könnte man meiner Meinung nach auch in einem Lager einen Stahlschrank (belüftet) aufstellen. Details zu den Lagervorschriften für Aerosole kann man ja dem Kapitel 11 der TRGS 510 entnehmen, wobei hier wenige Vorgaben gemacht werden, die Gefährdungsbeurteilung liefert da wohl mehr.
    Die Feuerwehr freut sich auch, wenn die Lagerung von Aerosoldosen auf einen kleinen Bereich begrenzt ist und darüber informiert wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    die Lagerung ortsfester Behälter wird wie Harry schon geschrieben hat nicht mit eingerechnet. Hier geht man davon aus, dass aufgrund der Vorschriften für die ortsfesten Behälter keine Gefahr davon ausgeht. Es werden nur die ortsbeweglichen Behälter in die Betrachtung mit einbezogen. Die Vorhaltung des Tagesbedarfes wird jedoch mit eingerechnet (irgendwo müssen diese Behälter ja her kommen ;). Betrachtet wird die Gesamtmenge der vorgehaltenen Stoffe im Betriebsgebäude. Bei Einhaltung der Grenzwerte in Anlage 9 sind die Vorgaben der TRGS 510 unter Anlage 9 einzuhalten. Da du mehr als 50 Dosen hast fällst du nicht mehr unter die Kleinmengenregelung gemäß Anlage 9.

    Die Freigrenze ist in jedem Gebäude einzuhalten, mindestens jedoch in jedem Brandabschnitt (wobei Variante 1 die rechtssichere ist und Variante 2 mit dem Brandabschnitt bei Begehungen Diskussionen nach sich ziehen kann). Entscheidend ist nicht die Anzahl der Nutzer, sondern die brandschutztechnische Abtrennung der Gebäudeteile untereinander. Und eigentlich ist die Menge aufs gesamte Gebäude bezogen unabhängig von Größe, Art, Nutzung und Anzahl der Nutzer. Variante 2 mit Bezug auf die Brandabschnitte ist möglich, wenn keine der Aufsichtsstellen etwas dagegen hat; dies sollte jedoch vorab abgeklärt werden.

    schöne Grüße,

    Markus

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