Laserklassen und Einstufungen

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  • :49: Guten Morgen,
    jetzt habe ich eine Gefährdungsbeurteilung gemacht und folgende Mängel gefunden:
    Keine Unterweisungen, keine PSA, keine Abgrenzung zum Arbeitsbereich anderer Kollegen, Laser stehen an reflektierenden Fenstern, keine Betriebsanweisung vorhanden, keine Anzeige der Geräte bei Gewerbeaufsichtsamt oder BG, laserschutzbeauftragter vorhanden, keine Erkennung des Bereiches durch Warnaufkleber, Einsatz von Lösungsmitteln im gleichen Raum .
    Wie seht ihr das mit den genannten, aber verschiedenen Laserklassen? Kann hier jemand etwas helfen?

    Danke für einen regen Austausch.
    Janeway65

    Einmal editiert, zuletzt von Janeway65 (7. Februar 2013 um 10:54)

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  • Kann hier jemand etwas helfen?

    Selbstverständlich können hier eine ganze Reihe von Personen helfen.
    Welche Hilfe brauchst Du?

    Du fast scheinbar ein heißes Eisen an.
    Deine Einschätzung ist natürlich total in Ordnung. Die Frage ist: "Was willst Du erreichen und mit welchen Mitteln?"
    Natürlich kannst Du nachweisen, dass die alte Sifa lückenhafte Arbeiten hinterlassen hat.
    Es wäre auf keinen Fall gut, mit einem Paukenschlag, schon vor der Ausbildungsaufnahme, zu beginnen. Es könnte Deine Stellung über einen längeren Zeitraum hinweg belasten.
    Die Frage ist also, wie man geschickt vorgehen kann.

    Das fängt damit an, dass geklärt werden muss, was Du eigentlich für eine Aufgabe hast.
    Bist Du schriftlich bestellt zur Sifa (ohne Ausbildung)?

    Wie steht Dein Betriebsleiter zu dem Problem? Möchte er Deine Aussagen wirklich hören, oder gibt es nur eine nichtssagende eventuelle juristische Notbremse, in der Dir Verantwortung zugeschoben werden kann?
    Verantwortung und Weisungsbefugnis sind verzahnt. eigentlich gibt es das Eine nicht ohne das Andere.


    Hilfestellung:
    Erst klären, welchen Status Du genau besitzt und was man von Dir erwartet. Schriftstücke sind notwendig und keine mündlichen Aussagen!

    Grüße
    Flügelschraube

  • Das kann ich nur bestätigen, sehr heisses Eisen. Im Grunde hast Du Recht aber das Thema anzufassen hat sicher Konsequenzen, mit denen Du dann umgehen mußt.

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

    _________________________________

    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • Hallo,

    Erst einmal vielen Dank für eure Einschätzungen. Ich lese, dass meine Beurteilung eigentlich korrekt ist.
    Zu meiner Person:
    Mache Arbeitsschutz seit 3 Jahren und bin nun in die (einzige) Stabstelle befördert worden. Laut BG und Unfallkasse ist meine Arbeit zur Einrichtung des Arbeitsschutzes umfänglich und sehr gut. Die Geschäftsleitung hat mich nun nach oben befördert, damit ich eine bessere Position im Durchsetzen von Arbeitsschutzthemen habe, nach dem laufend Probleme auftauchen. Besonders bei dem Mitarbeiter, der Laserschutzbeauftragter und (mein ehemaliger)Vorgesetzten ist. Es kommen laufend Sorgen und Probleme der Mitarbeiter, die dann schon immer bei mir aufgelaufen sind. Nun habe ich die Laser imAuge, für die eigentlich der Laserschutzbeauftragter zuständig ist. Daher kümmere ich mich erst jetzt. Meine Beförderung ist auch erst 18 Tage alt .


    Ach ja, alles ist vertraglich geregelt und allen Mitarbeitern mitgeteilt. Ein Organigramm ist in Arbeit.

    Weiß jemand, ob die PSA nach der Laserklasse 3R oder nach der auf dem Gehäusedeckel festgelegt werden ? An manchen Stellen wünschte ich mich in die Ausbildung, in der Hoffnung, dass dort manche Spezialfrage beantwortet wird.

    Danke an euch.

    Grüße Janeway65, Noch Beauftragte für Arbeitssicherheit

  • Hallo Janeway65,

    noch ein paar Hinweise:
    schau Dir doch die Norm 60825 an. Danach wird sich schon die ein oder andere Frage erledigen.

    Zur Ausbildung zum "Laserschutzbeauftragten" kannst Du dich für das nächste Jahr bei der BG anmelden.

    Hier noch zum Einlesen die BGV B2 "Laserstrahlung"

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  • Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ..."Wenn Klappe geöffnet und der Interlock Defekt ist, dann Laserklasse 4".


    => Im Inneren des Gerätes werkelt ein Laser der Klasse 4 und dadurch besteht bei geöffneter Klappe und Defekt der notwendigen Schutzschaltung eine entsprechende Gefahr. Für eine FaSi ist in diesem Zusammenhang relevant: Wie wird ein Defekt erkannt? Wann erfolgte die letzte Prüfung der Schutzschaltung und durch wen? Wie oft ist eine solche Überprüfung notwendig?

    ...Einsatz von Lösungsmitteln im gleichen Raum (Laser luftgekühlt -Saugt also genau diese Lösungsmittel an), Kollegen beschweren sich über Gestank beim Lasern, obwohl Absauganlage funktioniert.


    Wo wird die Abluft des Gerätes hingeführt? Lösemittel und Klasse 4 Laser vertragen sich nicht, dazu müsste in der Bedienungsanleitung etwas stehen. Möglicherweise besteht hier potentielle Brand- und Explosionsgefahr. Weiter relevant wäre, was für Werkstücke werden mit dem Laser bearbeitet? Je nach Material ist mit toxischen Verbrennungsprodukten zu rechnen, die eine entsprechende Abluftführung erfordern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nun habe ich die Laser imAuge, ....


    Gut gewählte Formulierung :D
    Auf dem Gerät steht es ja bereits. Wenn entsprechende Einrichtungen defekt sind, hast Du Laserklasse 4. Somit ist auch eine entsprechende Laserschutzbrille zu tragen.
    Wenn Laserstrahlung aus dem Gerät austreten kann, wie Du ja beschrieben hast, dann ist für alle Anwesenden eine Laserschutzbrille Pflicht.
    Bei dem, was alles bei Euch fehlt oder nicht gemacht wurde, ist hier viel versäumt worden. Ärgern tut mich sehr, dass Ihr einen Laserschutzbeauftragten habt und er seinen Job nicht macht. Damit ist er für mich überflüssig, zumindest seine Person. Da sollte mal über einen entsprechenden Personal-/ Aufgabenwechsel nachgedacht werden. Er weiß genau, was seine Pflichten sind und wenn jemand in diesem Thema ausgebildet ist, sollte er grade darauf pochen, dass etwas in der Arbeitssicherheit passiert. :cursing::cursing:
    Hier reden wir dann nicht mehr über Fahrlässigkeit sondern vorsätzliche Unterlassung, zum Kotzen! :cursing:
    Wie tiefflieger schon geschrieben hat. Ich denke auch, dass Ihr in dem Bereich eine Explosions- und Brandgefahr habt, sowie eine erhöhte inhalative Exposition von schädlichen oder gar gefährlichen Dämpfen/ Gasen habt. Habt Ihr schon einmal die Wirksamkeit Eurer Absauganlage testen lassen? (Luftdurchsatz etc) Sind alle Geräte und Maschinen in dem Bereich gem. BetrSichV auch regelmäßig geprüft?
    Da hast Du einen ganz schönen Brocken zu stemmen und ich wünsche Dir viel Erfolg, Geduld und immer ein ruhiges Händchen bei der Sache. Du bist echt nicht zu beneiden aber Kopf hoch. Grade weil der Beauftragte Dein ehemaliger Vorgesetzter ist, wirds nochmal problematischer. Da wirds wohl viele Diskussionen geben :(

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo zusammen,

    die Abluft ist meines Wissens bisher nicht kontrolliert worden. Zwischen dem Laser und der Außenwelt hängen zwei Kästen, in denen Filter sind. Die Aussage des Laserschutzbeauftragten zum Gestank war "Da sind dann die Filter voll. Wieso sagt denn dann niemand was?". So viel zur Wartung und Überprüfung der Geräte.

    Der Laserschutzbeauftragte ist zu meinem Schreck auch nicht bestellt worden. Das habe ich heute in der Personalabteilung noch abgefragt. Schulung gemacht, aber nicht bestellt worden! Toll!

    Momentan läuft noch eine Anfrage an die Herstellerfirma, ob der in der Bedienungsanleitung beschriebene Laser mit Laserklasse 3R durch erlaubte Umbaumaßnahmen des Herstellers in der Laserklasse reduziert wurde auf Laserklasse 2. Nachdem ich als Frischling ohne einen Laserkurs hier einen Abteilungsleiter angehen will, muss alles wasserdicht sein. Es ist halt schon gravierend, wenn aus 3R plötzlich 2 werden würde. Das dient nur mangelndem Wissen, damit ich meine Gefährdungsbeurteilung korrekt mache. Allerdings werden mit dem Laser mdf-Platten über Stunden geschnitten, so dass ich mir bei einer zu öffnenden Klappe kaum vorstellen kann, dass das Laserklasse 2 durch Umbau werden kann. Aber gut, ich will ja lernen!

    Wäre also die Anschaffung von PSA durch die Laserklasse 3R, die Anmeldung beim Amt/BG, die Unterweisungen,....Pflicht?

    Ihr glaubt gar nicht, wie ich mich freue, dass Ihr da seid. Ich bin ja sonst immer ganz alleine und kann mich mit niemandem besprechen. Und plötzlich bekomme ich sogar Bestätigung und nicht Kritik. :D :D :D :D

    Eure Anregungen zur Wartung habe ich dankbar in meiner Beurteilung vermerkt.

    Grüße

    Janeway65

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  • ... "Da sind dann die Filter voll. Wieso sagt denn dann niemand was?".


    Somit wird wohl die Abluft gefiltert in den Raum zurück geführt. Beim Laserschneiden von MDF Platten gehe ich einmal von einer nicht zu vernachlässigenden Menge an feinen Rußpartikeln aus => Krebserzeugend => Keine Rückführung in die Raumluft zulässig, sofern nicht ein entsprechend zugelassenes Filtersystem benutzt wird!

    ... Es ist halt schon gravierend, wenn aus 3R plötzlich 2 werden würde. ....Allerdings werden mit dem Laser mdf-Platten über Stunden geschnitten, so dass ich mir bei einer zu öffnenden Klappe kaum vorstellen kann, dass das Laserklasse 2 durch Umbau werden kann. ...


    Die MDF Platten können nur mit einem Klasse 4 Laser geschnitten werden und da auch mit einem entsprechend leistungsfähigen. Mit >500mW landet man in Klasse 4, egal wie hoch die Leistung dann tatsächlich ist. Mit 1W Laser kann man MDF ankokeln, aber nicht schneiden, zumindest nicht in sinnvoller Zeit.
    Ich kann mir durchaus vorstellen, dass man den Laser so kapselt, dass bei Öffnen der Kapselung der Laser außer Betrieb geht, bevor man die Chance hat, einen Blick darauf zu werfen. Dies muss aber vom Hersteller erledigt und entsprechend dokumentiert werden.
    Ich würde den Ball hier ganz schnell Richtung Geschäftsführung weiterreichen. Du bist nicht entsprechend ausgebildet um hier Maßnahmen vorzuschlagen, der Laserschutzbeauftragte ist nicht bestellt und wohl auch nicht zur Handlung zu bewegen, aber Du hast eine Gefährdung erkannt, die es abzustellen gilt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Morgen zusammen

    Mit der Laserklasse sehe ich keine Probleme.
    Wir haben bei uns in der Firma aus einem Klasse 4 Laser einen Klasse 1 Laser gemacht.
    Er wurde so gekappselt das der Laserstrahl nicht austreten und Mitarbeiter gefährden kann.

    zum Thema Laserschutzbrille wollte ich noch anmerken:
    Die Laserschutzbille(DIN 208) oder Laserjustierbrille(DIN 207) sind nicht für den andauernden Blick in den Laserstrahl geeignet,auch nicht
    für die ausgewiesenen Laser.

    Laser-Justierbrille 5 Sekunden bzw. 50 Pulse

    Laserschutzbrille 10 Sekunden bzw. 100 Pulse

    Gesundheit ist ein Zustand des umfassenden körperlichen,
    seelischen und sozialen Wohlbefindens. 8)

  • Ich würde auch in naher Zukunft, ggf. zunächst inoffiziell, eure technische Aufsichtsperson der BG fragen. Das habe ich zu dem Thema Laserschutz auch schon einmal mit Erfolg gemacht. Auch die Fachabteilung für "Laser" bei der BG kann Dir sicher schon telefonisch helfen.

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

    _________________________________

    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • Hallo,

    1. Info des Herstellers:Der Laser wäre 3r. Wenn man den ...rot....ausbauen würde, hätte man dann sogar nur noch Laserklasse 2. Leider erschließt sich mir nicht, welche Funktion ....rot....hat. Ist das entbehrlich? Ich schätze wohl kaum.
    2. Unfallkasse Baden-Württemberg ist unsere BG, ist eher für Schulen und Verwaltungen da. Also auch eher kein Ansprechpartner zum Thema Laser.
    3. Da ich ja noch keine sifa bin, brauchen wir für ca. ein Jahr eine externe Sifa. Weiß jemand wen? Da konnte ich mir doch Kompetenz ins Haus holen!
    4. Heute beginnende Revolte der Mitarbeiter wegen dem Gestank, der Schluckbeschwerden und trockenen Hals macht.

    Das wird mir noch Arbeit machen!!! :sa: Janeway65

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  • ...2. Unfallkasse Baden-Württemberg ist unsere BG, ist eher für Schulen und Verwaltungen da. Also auch eher kein Ansprechpartner zum Thema Laser.


    Auch die UKBW betreut einige Betriebe, die mit Laser Umgang haben z.B. Kliniken, Vermessungsämter usw. Beim FaSi Treffen 2010 der UKBW im medizinischen Bereich wurden auch Laser abgehandelt, so unbedarft ist unsere Unfallkasse also nicht.

    ...4. Heute beginnende Revolte der Mitarbeiter wegen dem Gestank, der Schluckbeschwerden und trockenen Hals macht.


    Unter diesen Bedingungen würde ich als Mitarbeiter von meinem Recht gebrauch machen, meine Arbeitsleistung auszusetzen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Unter diesen Bedingungen würde ich als Mitarbeiter von meinem Recht gebrauch machen, meine Arbeitsleistung auszusetzen.


    Aber bitte schön nicht einfach so. Immer entsprechende Leute mit ins Boot holen und alles genau dokumentieren, z. B. TAB oder einen von der UKBW kommen lassen. Und sich ggf. bei der Gewerkschaft schlau machen. Sonst kann es da schnell rechtliche Konsequenzen geben. Ist z. B. eine Frist bis zur Behebung der Mängel gesetzt worden? ... etc Wenn keine Frist gesetzt wurde, kann es als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden. Ist der Geschäftsführer über die Zustände informiert? usw. Hier gibts viele Fallen, die echt unschön für die AN werden können. Zustände hin oder her.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ... Ist z. B. eine Frist bis zur Behebung der Mängel gesetzt worden? ...


    Bei krebserzeugenden Stoffen gibt es keine zu tolerierende Frist zur Mängelbeseitigung, sondern die Anlage ist bis zur Mängelbeseitigung außer Betrieb zu nehmen. Bei der Laserbearbeitung von MDF Platten kann ich mir so einiges an krebserzeugenden Stoffen vorstellen, die da entstehen. Neben Hartholzstäuben auch diverse Pyrolyseprodukte => §10 GefStoffV ist relevant, TRGS 551 und 553 ebenso.
    Natürlich kann man nicht einfach so "Urlaub" machen und von der Arbeit fern bleiben. Allerdings könnte man sich ja mal die Messprotokolle zeigen lassen. Sind keine vorhanden hat der Arbeitgeber ein großes Problem. Wurden die Mitarbeiter nicht über die entstehenden Gefährdungen unterrichtet, dann hat der AG ebenfalls ein Problem.
    Straftat nach §27, Abs. 2-4 ChemG. Dieser Straftatbestand berechtigt durchaus seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, sinnvoll natürlich in Abstimmung mit dem Betriebsrat, der im Zweifelsfalle die entsprechenden Aufsichtsbehörden zuziehen kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo zusammen,
    erst einmal vielen Dank für Eure tollen Inputs.
    Bildlich gesehen kreisen nun schon die dunklen Tsunamiwolken über mir :wacko: .
    Messprotokolle gibt es natürlich keine. Der Laser wurde bisher nie überprüft. Ich würde auf die Schnelle gar nicht wissen, wo und wie, da der Laser erst seit 1 Woche zu meinen "Kindern" gehört.
    Eins nach dem anderen-morgen werde ich zwei Gespräche mit Ingenieuren führen, die die Laser ebenfalls kennen und technisch gesehen, fitter sind als ich. Also schnell Wissen aufbauen! Nächste Woche gebe ich mir dann das Wahnsinnsgespräch mit dem Laserschutzbeauftragten. Dann rollen Köpfe.......seiner oder meiner!!!
    Grüße Janeway

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  • Dann rollen Köpfe.......seiner oder meiner!!!


    Wenn Du Dich da sauber vorbereitest und alle möglichen Quellen hinzu ziehst, seiner. Definitiv. Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz, BetrSichV und, und, und ... Wer soll Dir denn ein Strick darraus drehen, wenn Du aufzeigst, was alles versäumt wurde? Ich würde nicht mit dem Finger auf die Verantwortlichen zeigen, sondern nur die Verstöße, Missachtungen usw. aufzeigen. Der, dem der Schuh passt, wird ihn sich anziehen müssen.
    Und die Argumente gegen die Arbeitssicherheit haben die meisten hier schon oft genug gehört. Mach mal eine Kostenrechnung auf, was ein ausgefallener MA kostet, der auf einem Auge blind ist, Anspruch auf Rente etc hat. Und die Strafen dürften in diesem Fall auch nicht unerheblich sein. Bei so einem Fall der Unterlassung gibts, je nach Schwere, auch mal Knast. Von einem Brandausbruch mal ganz zu schweigen. Dann ist der Laden dicht und das wars i. d. R. 60% der Betriebe, die so ein Brandschadensereignis hatten sind vom Markt. Und nicht die negative Presse vergessen. Ach. Da gibts so viele Argumente. Wichtig sind Zahlen. Die lieben Zahlen. Vor Allem, wenn dann davor steht, was der AG zu tragen hat. Höhere Versicherungsbeiträge ........... :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo Janeaway,

    Ich bin Laserschutzbeauftragter und Firmeninhaber in einer Person und zwar deshalb, damit mir keiner erzählen kann was ich machen muss wenn es um Sicherheit geht , ich unterschreibe selbst und stehe auch dafür gerade.

    Aber was hier über Laser geschrieben wird ist schon erschreckend. ich versuche es mal zu erklären:

    Ein Laser der Klasse1 muss so sicher eingehaust sein,das kein Strahl ( auch kein diffuser ) das Licht der Welt erblicken darf und wenn jemand den Deckel aufmacht muss das Ding ausgehen ohne wenn und aber.
    Sollte jemand behaupten das er mit ausgeschaltetem oder manipuliertem Sicherheitsschalter weiter benutzt werden kann obwohl er dann zur Klasse4 wird, sollte man denjenigen sofort verwarnen oder in die Wüste schicken.

    Ein Laser der Klasse4 ist erst einmal eine unvollständige Maschine nach MRL 2006/42EG ohne CE und wird nur mit Einbauerklärung und Montageanleitung geliefert, ( wie Ing.Ostermann sagen würde, "ein Muster ohne Wert" )

    Dann erst -----muss---- die Maschine mit Klasse4 in einen besonderen Schutzraum ( Tiger in den Käfig ) mit Lampe vor der Tuer,mit Schlüsselschalter ,mit Türkontakt mit Aufklebern und ...soweiter , das volle Programm lt. MRL.
    Dann und jetzt kommts... muss der Chef selbst ein CE an die Tür kleben ( nicht an die Maschine ) und muss für die jetzt so entstandene ...vollständige....Maschine eine Konformitätserklärung unterschreiben .Dann anmelden bei der BGS und dem Gewerbeamt und dann darf nur noch der Laserschutzbeauftragte in diesen Raum oder sein Bevollmächtigter ( schriftlich alles schriflich ,Herr Mündlich wurde schon lange vorher entlassen )
    Die Schutzbrillen und die Kleidung liegen vor dem Raum und nicht im Raum . So und nun kann gearbeitet werden mit Schutzbrille und nur mit Schutzbrille und Lösemittel hat da nix zu suchen .

    Man glaubt es kaum , aber hier wird lt. MRL ein Sicherheitsraum und eine unvollständige Maschine zu einer "vollständigen Maschine " und keiner kann ohne den anderen leben und wenn sie getrennt werden, sind sie alleine betrachtet nur "ein Muster ohne Wert " . Man benötigt übrigens sogar für den Sicherheitsraum eine Risikobeurteilung und wer denkt er könne einfach einen Schutzvorhang vor die Maschine stellen, hat nicht aufgepasst beim Lehrgang ,denn nach oben kann auch ein Laserstrahl entwischen und wenn da eine VA Lampe hängt kommt er zurück und wer weiß wo er landet.

    Gruß
    an
    Jane sie hat alles richtig gemacht

  • ...Ein Laser der Klasse1 muss so sicher eingehaust sein,das kein Strahl ( auch kein diffuser ) das Licht der Welt erblicken darf und wenn jemand den Deckel aufmacht muss das Ding ausgehen ohne wenn und aber....


    Vorsicht, da sollte man sich mal genau die Definition dieser Laserklasse ansehen "Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser ist in einem geschlossenen Gehäuse".
    Man kann sehr wohl offen mit einem Laser der Klasse 1 umgehen, wenn der Laser als solcher tatsächlich in dieser Klasse ist z.B. Laserpointer. Handelt es sich um einen Laser einer höheren Klasse, so kann dieser zur Klasse 1 werden, wenn er entsprechend umhaust ist und dies dürfte hier der Fall sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.