Flurförderzeug auf öffentlicher Straße

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  • Ich hätte gerne mal ein Problem, da ich bei Onkel Google und anderen nicht fündig geworden bin.

    Über die Fahrerei von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen finde ich Informationen - aber nichts über:
    "darf ich mit einem mitgängergeführten Hubstapler auf einer öffentlichen Straße etwas transportieren?"
    (es geht um ca. 30 m zwischen zwei Werkstoren)
    Darf ich - unter welchen Bedingungen?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Hallo a.r.ni!

    ich vermute, dass du hier in einem Graubereich bist.
    ich erinnere mich an eine Betrachtung in einer Verkehrssendung über Kinderwagen. Vierrädrige Gefährte gehören nach der StVO auf die Fahrbahn und nicht auf den Bürgersteig.
    Trotzdem wird dies keiner bemängeln oder erzwingen.
    Dass 30 m öffentliche Straße auf dem Transportweg sind, ist natürlich mehr als nur blöd. Dabei stellt die Länge des Weges kaum ein wichtiges Kriterium da.
    ich vermute, dass sich solch ein Fahrzeug ähnlich einem Handwagen, auf der Fahrbahn bewegen muss.
    Die Frage dabei ist dann sicher die maximale Geschwindigkeit. Vermutlich schneller als 5 km pro Stunde (Was natürlich ein Kinderwagen auch kann).
    Kraftgetriebenes Gefährt schneller als 5 km pro h: Versicherung, Abnahme alle 2 Jahre, Kennzeichenpflicht, Warnweste des Mitgängers.

    Vielleicht wird man bei Rechtsvorschriften von Baufahrzeugen fündig.
    Möglicherweise wird man diesem Verkehr einen Extrastatus einräumen. Fahrbahnmarkierungen, Hinweisschilder "Bausrellenausfahrt"?
    Je nach Beladung (Maße, Gewichte, Gefährlichkeit usw.) gibts da vielleicht besondere Auflagen.
    Wenn jemand 4,1 m hohe Kisten mit explosivem Material unter der ADR-Grenze transportiert, braucht man vielleicht doch eine besondere Ausbildung/Qualifikation?

    Grüße
    Flügelschraube

  • Äh, moin.
    Macht Euch erstmal Gedanken darum, ob die handgeführte Maschine im Sinne der StVZO überhaupt ein Fahrzeug ist. Das ist meiner Ansicht nach nicht der Fall. Ein Fahrzeug ist mit einem Platz für den Fahrer ausgestattet. Das ist hier nicht der Fall. Somit ist es in diesem Sinn kein Fahrzeug. Nachher mehr, wenn ich meinen Rechner angeschmissen habe.
    Oh Mann. Hab lange da schon nicht mehr reingeschaut. Hat sich einiges geändert. Muss da erstmal suchen, weil ich die Definition nicht mehr finde. Aber schaut mal auf den Folgebeitrag.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (9. Oktober 2012 um 07:25)

  • Guten Morgen

    Ich habe da was gefunde ich hoffe es hilft dir weiter.

    Dabei gilt der Begriff „Stapler” hier als Überbegriff für alle Flurförderzeuge, die entsprechend der in DIN ISO 5053 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge - Begriffe” mit einer Gabel, einer Plattform oder einem anderen Last-trägerausgerüstet und zum Befördern, Heben und Stapeln von Lasten eingerichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Gabelstapler, geländegängige Stapler, Schubmaststapler, Querstapler und Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).

    Hier ist der Link.

    http://www.flurfoerderzeuge.de/archiv/oeffent…hr-grolabg.html

    Gesundheit ist ein Zustand des umfassenden körperlichen,
    seelischen und sozialen Wohlbefindens. 8)

  • Wir haben die selbe Problematik in unserer Einrichtung, bei uns ging es um die Definition "öffentlicher Verkehrsraum" was ist öffentlicher Verkehrsraum überhaupt?
    Als öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen zu bezeichnen die frei zugänglich sind, also auch Betriebshöfe die nicht durch Zäune oder Schranken abgesperrt sind. Dies ist für uns ein Problem da wir eine Einrichtung für Behinderte sind und manche Mitarbeiter einen Staplerschein besitzen, aber nach der Definition keinen Führerschein Klasse L . Somit dürften Menschen mit Behinderungen nicht mehr Stapler fahren wenn sie öffentlichen Verkehrsraum befahren obwohl sie eigentlich die Qualifikation zum Stablerfahren besitzen.
    Fahrschulen bieten aber keinen Kurs für Menschen mit geistigen Behinderungen an, manchmal haben diese Menschen nur ein Schreib und Lesedefizit und könnten die Fahrerlaubnis erlangen, wenn die schriftleiche Prüfung visualisiert würde.

    Grüße aus dem Wilden Süden

    Wer den Kopf in den Sand steckt, sieht den Weg nicht mehr

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  • Schau mal hier: ...

    Danke, aber das war in etwa das Ergebnis, das ich hatte, bevor ich hier die Anfrage stellte ... :S

    @Rest: ich nehme aus Euren Antworten folgendes für meinen Fall an:
    der mitgängergeführte Hubstapler ist maximal 5 km/h schnell (das Teil bekommt eine Geschwindigkeitsplakette :D ) und benötigt daher keine Zulassung und kann im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden.
    Einwände gegen diesen Schluss?

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  • Moin a.r.ni.
    Wie oft kommt das denn bei Euch vor?
    Ruf doch mal den guten Mann bei der DEKRA oder TÜV an, also net Straßenverkehrsamt. Damit Du keine schlafenden Hunde weckst. Frag die Jungs doch mal. Die sind immer ganz hilfreich und wenn Du vllt noch etwas Schriftliches bekommst, dann hat sich das Problem für Dich ganz gelöst. Weil falls etwas passieren sollte, kannst Du immer mit dem Zettelchen winken ;)

    Gruß

    Jens

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  • Moin.

    Die Frage ist, ob ein Mitgänger-Flurförderzeug als Fahrzeug im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung bzw. der StVO anzusehen ist.
    Die (behördlichen) "Meinungen" gehen hier nach meiner Recherche wohl etwas auseinander.
    Klarheit kann da nur eine Anfrage beim zuständigen Straßenverkehrsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde bringen.


    Aber mal 'ne andere Frage:
    Ist das Mitgänger-Flurförderzeug überhaupt für diese Nutzung (Bodenfreiheit, Rollen / Räder) geeignet?

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Die (behördlichen) "Meinungen" gehen hier nach meiner Recherche wohl etwas auseinander.


    Moin SO.
    Genau das ist das Problem. Früher gab es eine schöne Definition, die ich leider in keinem der Texte mehr finden kann. Da musste ein Fahrzeug mit min. einem Platz für den Fahrer ausgestattet sein und noch einiges mehr. Das finde ich jedoch nicht mehr. Laut der z. Zt. gültigen Definition ist selbst ein ferngesteuertes Auto, was einen kleinen Anhänger mit einem sixpack hinter sich herzieht, ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVO/ StVZO X(
    Hat vllt jemand von Euch diese Definition vorliegen? Ich finde sie nicht mehr, da sie aus den Gesetzen anscheinend gestrichen wurde. Damit wäre das Handgeführte Flurförderfahrzeug kein Kraftfahrzeug, weil es keinen entsprechenden Platz bietet.
    Ich würde an die Prüforganisationen rantreten, weil (so ist meine Erfahrung) die vom Straßenverkehrsamt da meist weniger wissen.

    Gruß

    Jens

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  • Ich hätte gerne mal ein Problem, da ich bei Onkel Google und anderen nicht fündig geworden bin.

    Über die Fahrerei von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen finde ich Informationen - aber nichts über:
    "darf ich mit einem mitgängergeführten Hubstapler auf einer öffentlichen Straße etwas transportieren?"
    (es geht um ca. 30 m zwischen zwei Werkstoren)
    Darf ich - unter welchen Bedingungen?

    Ähnliche Probleme gibt es immer wieder im Baubereich mit kleineren Baugeräten.
    Der handgeführte Stapler zählt meiner Meinung nach gemäß Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4 ) EG-Fahrzeugklassen (siehe hier) als selbstfahrende Arbeitsmaschine.
    Da aber (wie auch bei Baumaschinen) die Hersteller meist auf die im Straßenverkehr notwendigen Sicherheitseinrichtungen verzichten, schließen sie die Benutzung im Straßenverkehr aus.
    Was schreibt denn der Hersteller in seiner Bedienungsanleitung dazu?

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Was schreibt denn der Hersteller in seiner Bedienungsanleitung dazu?


    Moin.
    Höchst wahrscheinlich nix ;) Weil sich der Hersteller da nix von annimmt, wie diese Maschinen eingesetzt werden. Ich denke mal der a.r.ni wird das sogar als erste Handlung geprüft haben. ;)
    Ich stimme Dir zu aber eine handfeste Aussage einer Prüforganisation/ eines Sachverständigen (steht ja sogar in der StVO/ StVZO) wäre jetzt das Mindeste was a.r.ni benötigt. Wir spekulieren hier nur, was zwar sehr oft vorkommt aber leider nix Handfestes ist. :S
    a.r.ni: Wende Dich mal an TÜV, Dekra und wie sie alle heißen. Oder frag mal bei der Polizei an, wie die einen Einsatz dieser Maschine im Straßenverkehr sehen. Von denen hab ich auch schon viele brauchbare Aussagen bekommen.

    Gruß

    Jens

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  • zitronenflitzer

    Deine Einlassung finde ich mehrfach überlegenswert.

    Öffentlicher Verkehrsraum?
    Was ist das?
    - Ein Betriebshof, mit einer offenen Einfahrt einem frei zugänglichen Parkplatz, könnte ich mir als öffentlich vorstellen.
    - Wenn auf meinem (privaten) Grundstück, in einen schmalen Hof, plötzlich ein fremdes Fahrzeug vor meiner Terrasse parkt, wäre ich sehr erstaunt.

    Öfter habe ich schon auf Zufahrten bestimmte Beschränkungen gelesen (z.B. 30 km/h). sollte hier eine Privatperson Beschränkungen für öffentlichen Verkehrsraum erteilen dürfen?
    Für mich wäre statt einer Schranke auch eine Beschilderung von beiden Seiten vorstellbar:
    - Rein: Befahrungsverbot für Fremde
    - Raus: Befahrungsverbot für Betriebsmittel

    Bei mir gibt es weiterhin mehr Fragen als Klarheit im Moment.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Guten Abend,

    die frage nach dem Öffwntlichen Verkehsraum ist relativ einfach zu beantworten.
    Zum Öffentlichen Strassenland gehören alle die Verkehrswege die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
    Das sind also auch Parkplätze von Baumärkten, Einkauszentern etc. Selbst Betriebsgelände die nicht durch einen Schrankenbetrieb von der Öffentlichkeit getrennt sind gehören dazu.
    FFZ aulso keine Mitgängerzeuge, die Bauartbedingt mehr als 6 Km/h fahren unterliegen der STVZO, das heist , Beleuchtung, Rückhaltesystem, Kennzeichnung etc. und entsprechender Führerschein, Eignung, Befähigung und Beaufragung.
    Mitgänger Fluforderzeuge sind trage hilfsmittel, wie zB ein Handgabelhubwagen, elektrisch betriebene sind da nichts anderes.

    Lg
    Andreas

  • ... a.r.ni wird das sogar als erste Handlung geprüft haben.

    Danke für die gebaute Brücke ... aber das habe ich übersehen ... :whistling:

    Zitat

    Ich stimme Dir zu aber eine handfeste Aussage einer Prüforganisation/ eines Sachverständigen (steht ja sogar in der StVO/ StVZO) wäre jetzt das Mindeste was a.r.ni benötigt. ... Oder frag mal bei der Polizei an, wie die einen Einsatz dieser Maschine im Straßenverkehr sehen.


    Mach ich, sobald ich dafür Zeit habe.
    Ich berichte dann.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
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  • Hallo,

    ich denke der Anhang wird uns zum Ziel führen.
    Dabei geht es, wenn ich es richtig verstehe, um alle FFZ, egal ob handgeführt oder nicht.

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  • Ich berichte dann.

    Soooo,
    nach Gesprächen mit
    - BG Handel und Warendistribution, MA,
    - TÜV Süd Akademie
    - Polizei Viernheim-Lampertheim
    - Kfz-Zulassungsstelle Heppenheim,
    - Regierungspräsidium Darmstadt

    habe ich folgende destillierte Antwort
    "ein mitgängergeführtes FFZ ist ein Kraftfahrzeug - aber nicht wirklich,
    der Betrieb von handelsüblichen Geräten im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht ausdrücklich erlaubt,
    aber bundesweit von allen Behörden geduldet. :whistling:
    Der Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum, am Beispiel von Kundenparkplätzen, ist somit eine Grauzone, die bekannt ist,
    aber über die es keine Vorgaben gibt, um 'kein Fass aufzumachen'. :rolleyes:
    (Anm.: ich schließe nicht aus, dass es gegen die Rechtsunsicherheit so etwas wie Verwaltungsvorschriften oder Ministerialerlasse gibt - aber das konnte ich nicht in Erfahrung bringen).
    Je nach Einsatzbedingungen sollte das FFZ identifizierbar und auch bei schlechter Beleuchtung erkennbar sein (Reflektoren auch an den Gabeln).

    Die Begründung für diese tolerierende Haltung ist u.a.
    - dass das mitgängergeführte FFZ nicht alleine fahrfähig ist, ...
    - ... der Umstand, dass das Teil stehen bleibt, sobald die Deichsel
    losgelassen wird (Dämpfung der trägen Masse im Vergleich zu einem
    Leiter- oder Bollerwagen)
    - die schlechte Fluchtmöglichkeit nach einem Unfall (Geschwindigkeit, Handhabbarkeit, Einsatzradius),

    (Anm.: mit einer GefB für den speziellen Einsatz kann eine ganze Menge "erschlagen werden" - es empfiehlt sich jedoch, die örtliche Polizei schriftlich zu informieren).

    So, mehr Zeit investiere ich jetzt nicht mehr in diese Problematik. :(
    Mein "Problemkind" bekommt einen Firmanaufkleber, ein "Tempo-5 km/h"-Schild, ein paar Reflektoren, eine GefB, eine Betriebsanweisung und eine schriftliche Information an die betroffene örtliche Polizei. Und gut is's.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Danke für die Rückmeldung.
    Ok...mmmhhh....kein Fass aufmachen....mmmmhhh ok. Dann bleibt das im Keller bis zur nächsten Party ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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