Kippgefahr beim be- und entladen von abgestellten Sattelaufliegern

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  • Hallo zusammen,

    Es gibt ja in der BGI 603 sowie in der BGI 582 hinweise dazu, dass wenn ein abgestellter Sattelauflieger beim be- und entladen kippen kann, eine Verladestütze angebracht werden muss.
    Jetzt die gro´ße Frage ab wann kann denn so ein Sattelauflieger kippen wenn man z.b. von folgender Situation ausgeht:

    Die Stützen sind ausreichend tragfähig, der Boden des Aufliegers ebenfalls. Vor den Stützen habe ich i.d.R. 3,9m freischwebende Fläche und wenn sich da jetzt ein Stapler bewegt der sag ich mal ca 4 Tonnen wiegt + Ladung max 1 Tonne.

    Gibts hierfür irgendeine Berechnungsformel wo die auftretenden Kräfte vom Stapler (inkl. auftretendes Lastmoment beim Bremsen bzw. absetzen der Last) mit der Gewichtskraft des Aufliegers verglichen werden können?

    Oder hat sonst jemand Infos/Erfahrungswerte?

    Ich hab gedacht ich frag mal hier bevor ich mich an einen Hersteller von Aufliegern wende.

    Gruß B

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  • Hey B_kinG.
    Hast Du schon einmal in die Unterlagen des Sattelaufliegers geschaut? Da gibts eine sog. Lastverteilungskuve, also wie Du den Sattelauflieger belasten darfst. Genaueres kann ich dazu auch nicht vorschlagen aber vllt hilft Dir das a bissl. Sonst würde ich, wie Du selbst schon vorgeschlagen hast, an den Hersteller des SA rantreten und Ihm genau schildern, wo Dein Problem liegt. Auf jeden würde ich in die Betriebsanleitung mit genannter Kurve und Angaben schauen.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Gibts hierfür irgendeine Berechnungsformel wo die auftretenden Kräfte vom Stapler (inkl. auftretendes Lastmoment beim Bremsen bzw. absetzen der Last) mit der Gewichtskraft des Aufliegers verglichen werden können?


    Eine Berechnungsformel ist mir nicht bekannt ... dürfte auch nicht einfach werden, da es sich dabei um ein dynamisches System handelt.

    Die Stützbeine der Auflieger sind so ausgelegt, das zulässige (statische) Gesamtgewicht der Last tragen können. Die Stützbeine sind jedoch nicht in der Lage, die beim Befahren mit einem (großen) Stapler entstehenden zusätzlichen Kräfte aufzunehmen (insbesondere Schubkräfte in Längsrichtung).

    Wichtig deshalb aus meiner Sicht:


    Einige Beispiele findest du auch z.B. im Containerhandbuchdes TIS-GDV, bzw. in Kapitel 3.1 der CTU-Packrichtlinien.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hi,

    einfach mal in die Betriebsanweisung des Aufliegers schauen.

    Oft findet man hinten an der Innenseite auch einen Aufkleber, zumindest bei den Kofferaufbauten.

    Es gibt Auflieger die dürfen nur mit Zugmaschine oder Unterstützung Be- und Entladen werden, egal wie schwer die Ladung ist.
    Gibt auch Hersteller die erlauben nur das befahren mit einem Handhubwagen.

    Wenn keine Unterlagen mehr auffindbar sind, und der Hersteller auch nichts nachliefern kann, gilt, meiner Meinung nach, nur Handhubwagen und nur unterstützt.

    Grüße
    Lucy

  • Hallo,

    erstmal danke für die Info's
    @ Globetrotter ich glaube das gilt nur für statische Belastungen wenn ich mich dunkel an mein Ladungssicherungsseminar erinnere. aber ich kann mich auch irren.

    Hast Du schon einmal in die Unterlagen des Sattelaufliegers geschaut? Da gibts eine sog. Lastverteilungskuve, also wie Du den Sattelauflieger belasten darfst.Das geht mal in die

    Das hilf auf jeden Fall mal weiter: hier ist ja ganz anschaulich beschrieben, dass es "durchaus sinnvoll" ist Verladestützen zu nutzen.

    Werde jetzt mal noch ne Anfrage an einen Hersteller senden und mal schauen was der sagt. Infos werde ich dann hier kommunizieren.

    Gruß B

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  • Hallo zusammen,

    habe jetzt mal an 2 große Trailerhersteller ne Anfrage geschickt und auch bekommen.

    Der eine Hersteller untersagt das befahren mit FFZ auf den Auflieger ohne Zugmaschine bzw. ohne Verladestützen komplett.

    Der andere Hersteller gibt Gewichte vor bei denen dann eine Abstützung notwendig wird. z.B. sind das hier gegen das kippen im hinteren Bereich maximal 3 Tonnen inkl Ladung und im vorderen bereich 6 Tonnen inkl Ladung und Teilbeladung.

    In diesem Zusammenhang, hättet ihr gewusst oder daran geacht dass ein Auflieger ohne Zugmaschine auch hinten wo das FFZ reinfähr mit stützen zu sichern ist?


    Ich werde jetzt mal noch mit der BG sprechen, weil ich mal wissen möchte woher ich als Belader (Aufflieger wird von externer Spedition abgestellt und die fahren weg) wissen soll bei welche Fahrzeug ich wie vorzugehen habe...
    Als Belader habe ich ja im Regelfall nicht Zugriff auf alle Bedienungsanleitungen sämtlicher Hersteller und Modelle....

    Soweit mal

    Gruß B

  • Ich werde jetzt mal noch mit der BG sprechen, weil ich mal wissen möchte woher ich als Belader (Aufflieger wird von externer Spedition abgestellt und die fahren weg) wissen soll bei welche Fahrzeug ich wie vorzugehen habe...
    Als Belader habe ich ja im Regelfall nicht Zugriff auf alle Bedienungsanleitungen sämtlicher Hersteller und Modelle....


    Hallo B_kinG,

    Bingo. Erwischt.
    Ich bin auf die Stellungnahme der BG gespannt...

    Ansonsten gilt die Betreiberverantwortung:
    ArbSchG Zitat 1: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

    ArbSchG Zitat 2: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    Und wie bei allen behördlichen Regelungen ist es eine Holschuld und keine Bringschuld. D.h., der Unternehmer (hier der Belader als Beauftragter des Unternehmers) ist selbst für Beschaffung von Informationen und Kenntnissen verantwortlich (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).
    Wer liest denn schon Bedienungsanleitungen... ;)

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi,

    wenn es sich um Kofferanhänger handelt, ist hinten entweder rechts oder links innen ein Aufkleber zu finden, wenn der nicht mehr da ist, sollte man den Besitzer mal fragen ob er in Zukunft die LKWs noch beladen haben möchte.

    Oder wer würde mit einem Frontgabelstabler 2T Last nehmen, wenn er nicht weiss, ob das überhaupt der Tragkraft vom FFZ entspricht?

    Da ist auch der Lastverteilungsplan zu finden und wenn heute auf der Autobahn ein LKW von der Polizei mit Überlasten auf 1-2 Achsen erwischt wird, heißt das vor Ort umladen, besonders schlimm ist hier Österreich.
    Aber auch in Deutschland gibt es Waagen die in der Fahrbahn eingelassen sind.

    Grüße
    Lucy

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  • heißt das vor Ort umladen, besonders schlimm ist hier Österreich


    Hallo Lucy,

    da möchte ich doch widersprechen.
    In Österreich werden nur die bestehenden Vorschriften konsequent und klar angewendet. Und eben auch kontrolliert.
    Bei der Betreuung meiner Betriebe geniesse ich das sehr. Das macht das Leben als SIfa, bzw. in Östereich SFK, deutlich einfacher.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Als BG-Mitarbeiter kann ich Dir sagen, was ich antworten würde:

    "Wenden Sie sich an den Hersteller des Aufliegers."

    Nur der kann Dir Antworten geben.

    Ohne dich anzugreifen aber bei so einer Aussage kommt natürlich Freude auf. Ich dachte die BG wäre dafür da die Betriebe in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen nur leider kommen immer wieder solche Aussagen und dann kann ich so manchen Vorgesetzten, Schulungsteilnehmer bei der BG, oder Sifas verstehen die sich über die Hilfsbereitschaft mancher Personen der BG beschweren!
    Ich möchte ja gar keine rechtsverbindliche Antwort aber zumindest sollte eine Aufsichtsperson z.B. mal überlegen ob Sie nicht einen Betrieb betreut der die gleiche Problemstellung hat und deren Vorgehensweise dazu weitergeben.

    Gruß B

  • Ich dachte die BG wäre dafür da die Betriebe in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen


    Hallo B_kinG,

    und Zitronenfalter falten Zitronen. :D:D:D

    Die BGen übernehmen hoheitliche Aufgaben (Exekutive) zum Sozialgesetzbuch Nummer 7. Und ob das die Betriebe im Arbeitsschutz unterstützt oder nicht, ist eine andere Frage. Dafür gibt es ja die Vertreterversammlungen. ;)

    In der Satzung einer BG ist folgendes formuliert:
    Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§ 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen; nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).

    Da finde ich den Begriff "Arbeitsschutz" und "unterstützen" nicht. :rolleyes:

    Die Unterstützung des Betriebes in allen Fragen des Arbeitsschutzes ist klare Aufgabe der Sifa:
    (ASiG) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi,

    mit solchen Aussagen kannst du dir bei der BG keine Freunde machen.

    Ich dachte die BG wäre dafür da die Betriebe in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen nur leider kommen immer wieder solche Aussagen und dann kann ich so manchen Vorgesetzten, Schulungsteilnehmer bei der BG, oder Sifas verstehen die sich über die Hilfsbereitschaft mancher Personen der BG beschweren!

    Woher soll der Mitarbeiter der BG wissen, welches Modell in welcher Kofiguration du gekauft hast?
    Und welche Norm der Auflieger erfüllt, kann man leider nicht immer aus den Papieren herhauslesen.

    Nur der Hersteller kann und muss auch verbindliche Aussagen dazu treffen.

    Wenn du ganz genau weisst, was der Auflieger alles können muss, musst du zu einem Prüfinstitut gehen und jeden Auflieger einzeln testen lassen, denn das macht nichtmal der Hersteller.

    Es gibt so viele verschiedene Möglichkeiten, da kann man nur im einzelfall eine Aussage treffen und um die Treffen zu können, braucht man Daten.

    Denn eine Glaskugel hat nichmal die BG von jemanden dafür bekommen.

    In dem Sinne.
    Grüße
    Lucy

    Einmal editiert, zuletzt von SiFa_Lucy (2. August 2012 um 10:31)

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  • Hallo,

    also kommt leute... Ist es tatsächlich zu viel verlangt wenn ich eine BG Aufsichtsperson frage wie eine bestimmte Tätigkeit zu handhaben ist einen Ratschlag zu verlangen?
    Hab ich irgendwo geschrieben dass ich eine rechtsverbindliche Aussage möchte. Eine BG Aufsichtsperson hat doch im Schnitt sicherlich 800 Betriebe unter sich da wird man doch den einen oder anderen Tip weitergeben können...

    Übrigens das nur zur Info: Habe bei meiner Aufsichtsperson meines Vertrauens angerufen und eine für mich sehr hilfreiche Antwort erhalten: "Ich betreue den Betrieb XY der hat die gleiche Ladesituation wie von Ihnen beschrieben, der leitende Sich Ing ist immer an Kooperationen/Netzwerken interessiert. Rufen Sie doch mal an und besprechen Sie die Sache mit Ihm."

    Und ich glaube diese Antwort kann jeder geben auch wenn davon nix im SGB 7 drinsteht dass Sie das tun müssen.

    Gruß B

  • ...In der Satzung einer BG ist folgendes formuliert:
    [i]Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen,...zu sorgen...


    Das ist doch eine relativ konkrete Aufgabe. Gelöst wird diese über die Präventionsabteilungen der BG und da sollte doch eine Information zur good practice möglich sein.


    Wenn ein Spediteur einem Kunden den Anhänger zur Beladung überlässt sollte er auch die hierfür notwendigen Informationen übermitteln. Wie soll denn der Verlader korrekt beladen, wenn relevante Informationen fehlen?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist doch eine relativ konkrete Aufgabe. Gelöst wird diese über die Präventionsabteilungen der BG und da sollte doch eine Information zur good practice möglich sein.

    Zitat von »Niko«
    ...In der Satzung einer BG ist folgendes formuliert:
    Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen,...zu sorgen...


    Das ist doch eine relativ konkrete Aufgabe. Gelöst wird diese über die Präventionsabteilungen der BG und da sollte doch eine Information zur good practice möglich sein.

    Der Meinung bin ich auch... und Gott sei Dank nicht alleine!

    Gruß B