Wann muss ein Flucht- und Rettungswegplan vorliegen ???

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    da ich nun schon einige heiße Diskussionen zum oben genannten Thema mitgestalten durfte, wollte ich das Thema mal in den Raum schmeißen:

    1. ab wann sind diese Pläne vorgeschrieben ???

    2. von wem werden diese vorgeschrieben ???

    3. oder ist es wie immer......DIE Gefährdungsbeurteilung ???

    Um die Sahne nicht vom Kuchen zu klauen nur ein paar Basics: Industriebau, keine Verkaufsstätte, < 20 Mitarbeiter, in Hessen :)

    Bin gespannt auf Eure Ausführungen

    MFG und DANK an die Brandschützer

    Twister

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    um sich lange Erklärungen zu sparen, siehe Beispielhaft hier:

    http://www.hannover.de/feuerwehr/data…feuermerk09.pdf

    http://www.sifatipp.de/fachwissen/fac…-rettungsplane/

    Um die Frage der Notwendigkeit für Ihr Objekt beantworten zu können, müsste man mehr
    Informationen haben.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Vielen Dank,


    die Information aus §55 Arbeitsstättenverordnung hatte ich bereits, auch den Umfang eines solchen Plans kennen wir.


    In Hessen wurde mit Änderung der Hessischen Bauordnung erst ab 2002 ein Brandschutzkonzept gefordert, vorher war dies Teil der Baugenehmigung....aber auch da Fehlanzeige (inkl. der Industriebaurichtlinie).


    Auch ein längeres Telefonat mit der Brandschutzbehörde / Baubehörde sowie der BG brachte keinen Erfolg.


    Ich suche also eher weiterführende Informationen oder Erfahrungen die über die oben genannten hinaus gehen, da dies nicht wirklich aussagefähig ist (aus meiner Sicht).


    Über weitere Anmerkungen würde ich mich freuen.


    MFG Twister


  • Hi

    die ASR A2.3 kennst du?

    Das - bzw. der Übertrag auf analoge Situationen - geben ja schon einiges her....

    Im übrigen heißt es nicht Flucht - und Rettungswegepläne sondern Flucht- und Rettungspläne :P (hab deswegen auch schon einen Anschiss hinter mir :whistling: )

    LG A

  • Hi twister,

    vielleicht könntest du ja doch etwas konkreter werden.

    die Ausführungen zu § 55 (den es ja schon ein paar Tage lang nicht mehr gibt) der Arbeitsstättenverordnung sind in die ASR 2.3 übernommen worden. amaranth hat ja darauf hingewiesen. Unter Pkt. 9 ist doch gut beschrieben wann ein solcher Plan notwendig ist.

    1. ab wann sind diese Pläne vorgeschrieben ???

    Da gibt es keine genau definierte Vorgabe aber, siehe ASR 2.3


    2. von wem werden diese vorgeschrieben ???

    Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit ASR 2.3


    3. oder ist es wie immer......DIE Gefährdungsbeurteilung ???


    yep

    Es gibt aber viele Wege. Es könnte in der Baugenehmigung stehen oder es steht im Brandschutzkonzept und das wiederum ist Bestandteil der Baugenehmigung oder ihr kommt aufgrund der Gefährudngsbeurteilung zum Schluss das ihr einen solchen Plan benötigt.

    Das sagt komnet dazu http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…&lid=DE&bid=BAS&

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • ANZEIGE
  • Tach.
    also wenn Du eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellst, ist der Teil A eh die Aushänge. Da Du eh Aushänge für den vorbeugenden Brandschutz etc erstellst, dürften die Flucht- und Rettungspläne doch eigendlich nicht mehr viel ausmachen, oder?
    Ist zumindest meine Meinung. Da die anderen Grundlagen schon genannt wurden, werde ich davon nix mehr erwähnen.
    Mach es auch an der Aufteilung des baus fest. Wenn Du eine kleine Halle hast, in der z.B. LKW repariert werden und Du große Tore hast, die mit 15 Schritten zu erreichen sind, würde ich da keine Pläne erstellen, weil die Fluchtwege/ Ausgänge direkt ersichtlich sind. Hast Du viele Maschinen in der Halle oder Lagerbereiche die sich ständig ändern, sieht das ganze wieder anders aus. Dann musst Du aber auch täglich prüfen, ob die noch aktuell sind (ähnlich einem Baufeld, wo es ständige Änderungen gibt) Kommt dann immer auf die Größe an und die Übersichtlichkeit der Halle an. Ich würde da fix welche erstellen. Macht im Gesamten den Kohl auch nicht mehr fett und wenn was passiert, bist Du auf der sicheren Seite. Auch wenn Du <20 MA hast. Denk bitte auch an Leiharbeiter (ääähhhh ich meine Personal aus der Arbeitnehmerüberlassungssparte) und ggf. Lieferanten, die in die Halle fahren, Wartungspersonal für die Maschinen, etc. Hast Du also Ortsunkundige im Bereich, auch nur zeitweise, definitiv erstellen. Damit bleibst Du auf der sicheren Seite.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo
    ein MUSS für die Pläne resultiert grundsätzlich aus Regelwerken des Baurechts, wie z.B. HoachhausVO, KrankenhausVO, usw.
    Gleiches gilt für die Bestellung eines BS-Beauftragten.
    Ansonsten ist Immer eine situationsbedingte Betrachtung nach Arbeitsschutzrecht notwendig, gemäß AtbStättV, ASR, aber auch ArbSchG u.ä.
    Einen guten Morgen wünsche ich ebenfalls noch....
    Viele Grüße J.J.M
    PS: .. sind auch Dipl.-Si-Ing.-Studenten aus KL hier ;-))

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),