GB nötig?

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  • Hallo,

    benötigt eine Firma die Rohstoffe, auch Gefahrgüter, NUR angeliefert bekommt, aber keine Gefahrgüter weiter transportiert, einen Gefahrgutbeauftragten? Die 50 Tonnen Grenze wird überschritten. Entladen wird wiederum von einer anderen Firma.

    Vielen Dank.

    Viele Grüße

    Christin

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  • Moin.
    Hab die Frage iwie net so ganz verstanden, sry. Bin a bissl beschränkt heute Morgen. Also, hab ich das richtig verstanden? Die Fa. bekommt NUR Gefahrgüter angeliefert und diese werden auch vom Transporteur entladen und ins Lager gebracht. Und was macht die dann damit? Die werden in irgendeiner Art gelagert und weiterverarbeitet, richtig?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ... ohne ein paar zusätzliche Infos.

    Hallo Christin,

    was macht denn die Firma mit den Gefahrgütern? Aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Gefahrgutbeauftragter muss sein.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Ihr wisst doch alle aus Erfahrung, dass körperliche Anwesenheit keine Garantie für Geistesgegenwart darstellt, oder? :thumbup:
    Da immer in den Regularien auf die 50to-Regel hingewiesen wird, würde ich die Frage (unter Vorbehalt) auch erstmal mit JA beantworten.
    Oder sieht das jemand anders?

    Gruß

    Baustellen-Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Ja es ist kompliziert. Ihr seid nicht beschränkt :)

    Eine Fremdfirma kauft Rohstoffe, lagert die bei uns, verkauft die Rohstoffe an uns, wir stellen denen ihre Produkte her und verkaufen die Produkte an die Fremdfirma, welche aber dafür einen anderen Firmenname hat. Dann werden diese Produkte unter dem anderen Firmenname zum Kunden transportiert. Das passiert alles auf unserem Firmengelände. Die Produkte werden nicht zur Fremdfirma transportiert.

    Es geht jetzt nur um die Fremdfirma. Wir haben einen Gefahrgutbeauftragten. Braucht die Fremdfirma einen Gefahrgutbeauftragten wenn sie nur die Rohstoffe einkaufen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Viele Grüße

    Christin

  • Ach Christin.
    Habt Ihr innerbetrieblichen Transport mit Fahrzeugen? Also mehr so LKW-technisch? Bei 50to reden wir ja nicht über ein paar Pillendöschen. Das ist dann ja schon ne Hausnummer. Ich würde zu einem Gefahrgutbeauftragten allein schon deswegen raten, damit Du jemanden hast, der auch a bissl auf den innerbetrieblichen Transport achtet. Je nach Gefährdung auch entsprechende Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter durchführt. Ließe sich schön in Kombination mit dem Brandschutzbeauftragten realisieren, weil sich der ja auch schom im Bereich bewegt. Wäre aber dann eine Einzelfallentscheidung von der Organisation im Unternehmen.
    Sehe grade, dass Du ja fast "Nachbarin" bist ;)

    Verdammt. Jetzt muss ich mir erstmal ein Organigramm aufzeichnen. Da bin ich ja froh, dass ich nich so bekloppt bin, sondern es wirklich schwierig ist es nicht nur zu erklären, sondern auch zu verstehen ?(:D
    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (22. Juni 2012 um 09:59)

  • Es geht jetzt nur um die Fremdfirma. Wir haben einen Gefahrgutbeauftragten. Braucht die Fremdfirma einen Gefahrgutbeauftragten wenn sie nur die Rohstoffe einkaufen?


    So, wie du das beschrieben hast, benötigt aus meiner Sicht die Fremdfirma einen GB, da sie - deiner Beschreibung nach - die Rohstoffe einkauft, also gefahrgutrechtlich mindestens als Empfänger fungiert und die 50 to-Grenze überschritten wird.

    Jens:
    Die Fremdfirma ist Auftraggeber (des Absenders) und, so wie Christin es beschrieben hat, mindestens Empfänger und Entlader.
    Beim Verkauf der Endprodukte müsste man jetzt schauen, ob diese unter das Gefahrgutrecht fallen.
    Wenn ja, ist diese Fremdfirma mindestens dann Auftraggeber (des Absenders), Verlader, ggf. auch Verpacker und Absender.
    Um das zu klären, bräuchte man genauere Kenntnisse der Abläufe.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Sehe ich wie S.O.
    @ S.O.: Danke für die Erklärung, jetzt wirds deutlicher :D
    Übrigens nochmals dank für die netten Links bei PSAgA, die haben gut eingeschlagen :thumbup:

    Gruß

    Jens

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  • benötigt eine Firma die Rohstoffe, auch Gefahrgüter, NUR angeliefert bekommt, aber keine Gefahrgüter weiter transportiert, einen Gefahrgutbeauftragten? Die 50 Tonnen Grenze wird überschritten. Entladen wird wiederum von einer anderen Firma.

    bei dieser Fragestellung antwortet die Gefahrgutbeauftragtenverordnung
    1. zum Thema Geltung
    "Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen
    Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der
    Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst."

    Innerbetrieblicher Transport ist hier also nicht gemeint.

    2. zum Thema Befreiung:
    "Verordnung gelten nicht für Unternehmen, ... denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder ..."

    Somit braucht eine Firma, die nur empfängt, keinen GGB zu stellen - unabhängig von den 50 t.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • @ a.r.ni
    Ich weiß, dass der innerbetriebliche Transport nicht dazu gehört, desegen war es ein Vorschlag. Sry, wenn es nicht so rüber gekommen ist. Hab da aber noch etwas gefunden:

    GGVSE Paragraph 9 (3):
    Der Empfänger

    hat
    die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
    dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;
    dafür zu sorgen, dass
    aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und
    bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;

    Aus diesem Grund würde ich schon den Gefahrgutbeauftragten einsetzen, weil nur der die Sachkunde hat, dies zu prüfen und umzusetzen.
    Ich weiß. Beißt sich mit der GefahrgutbeauftragtenVO aber ich würde auf die GGVSE schauen.
    Ist natürlich immer abhängig davon, wie jetzt die Verantwortlichkeiten in der Organisation auftauchen. Ist es wie S.O. vermutet, würde ich einen einsetzen. Siehst Du das anders?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • Hi...

    die Frage ist hier letztendlich was bekommt man...?
    Empfängt man ausschliesslich Gefahrgut in kleineren Einzelgebinden (IBC, Drum pder kleiner - deswegen steht in der Ausnahme ja auch "Verpackungen") sehe ich kein Problem darin, ohne GGB auszukommen. Man entnimmt seine Stückzahl, im LKW verbleibt möglicherweise noch weiteres Gefahrgut für andere Kunden, also erst einmal alles gut.
    Erhält man aber Gastanks oder Tankcontainer, aus denen Gefahrgut abgepumpt wird, sieht die Sache anders aus und ist auch nicht mehr über diese Ausnahmeregelung abgedeckt.
    Und bei Begasungen oder auch beim Abpumpen inklusive Gaspendelung macht es auch sinn, dass sich jemand einen Kopf darüber macht, der sich damit auskennt.

    Die Wahrheit ist wie so oft halt irgendwo dazwischen ;)

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • 2. zum Thema Befreiung:
    "Verordnung gelten nicht für Unternehmen, ... denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder ..."
    Somit braucht eine Firma, die nur empfängt, keinen GGB zu stellen - unabhängig von den 50 t.


    Dies wäre dann der Fall, wenn tatsächlich keine weiteren Pflichten (z.B. Entladerpflichten) hinzukommen.
    Ich hab ja schon geschrieben, für eine genauere Analyse müsste man die detaillierten Vorgänge kennen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • GGVSE Paragraph 9 (3):
    Der Empfänger
    hat die Verpflichtung, ...

    Aus diesem Grund würde ich schon den Gefahrgutbeauftragten einsetzen, weil nur der die Sachkunde hat, dies zu prüfen und umzusetzen.
    ...
    Siehst Du das anders?

    Ja, denn ein GGB ist hier "mit Kanonen auf Spatzen geschossen" und von der Funktion und seinen Aufgaben nicht gefragt, denn er kann auch als externer bestellt sein - und ist dann nur selten an Ort und Stelle.
    Denkbar wären jedoch Mitarbeiter, die eine Ausbildung haben, die auch eine "beauftragte Person"
    http://www.gefahrgut-wiki.de/Beauftragte_Personen
    haben muss.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Dies wäre dann der Fall, wenn tatsächlich keine weiteren Pflichten (z.B. Entladerpflichten) hinzukommen.
    Ich hab ja schon geschrieben, für eine genauere Analyse müsste man die detaillierten Vorgänge kennen.

    Da die GbV nichts über "Entlader" schreibt, ist dies m.M. nach unerheblich.
    "Empfangen" schließt für mich "entladen" ein.
    Gleichwohl kann es nicht verkehrt sein, über Mitarbeiter zu verfügen, die Grundkenntnisse aus dem Gefahrgutrecht kennen.

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  • Es geht jetzt nur um die Fremdfirma. Wir haben einen Gefahrgutbeauftragten. Braucht die Fremdfirma einen Gefahrgutbeauftragten wenn sie nur die Rohstoffe einkaufen?

    ... und was sagt dazu Euer Gefahrgutbeauftragter? :D

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  • Ja, sehe ich ein. Beauftragte Person sollte vllt mindestens vorhanden sein. Aber ich denke das Christin sich mal mit ihrem GGB zusammen setzen sollte, weil beide die genaue Situation, Tätigkeiten und Papierlage vor Ort beurteilen können. Manchmal reicht schon eine Vereinbarung aus um das ganze zu entschärfen (wie ein geänderter Empfängername in den Papieren, also ohne Gemauschel sondern schon rechtens). Da werden dann einfach die Grenzlinien verschoben. Aber wie gesagt. Um für die Situation entscheiden zu können, sollte man die Situation vor Ort genau kennen und dafür hab ich für mich nicht genug Infos. Wie schon weiter oben erwähnt: Die Lösung liegt iwo dazwischen (wieder mal) :thumbup: SUPER!

    Jens

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  • Vielen Dank für Eure Hilfe.
    Die Fremdfirma würden die Rohstoffe nur bestellen. Empfänger und Entlader wären wir.
    Ich habe mich auch mal an einen Schulungsanbieter gewandt. Die meinten, wenn die Fremdfirma Rohstoffe einkauft, müssen sie einen Auftrag
    an den Beförderer geben und sind damit Absender und müssten einen
    Gefahrgutbeauftragten bestellen.
    Wenn sie allerdings einen Beförderungsvertrag mit der
    Spedition schließen, indem Auftragnehmer des Absenders die Spedition ist,
    übergeben Sie damit die Verantwortung an die Spedition und bräuchten keinen
    Gefahrgutbeauftragten.



    Viele Grüße Christin

  • Moin Christin.
    Also das, was ich schon sagte. Mit Vereinbarungen lassen sich solche Probleme schnell lösen. Das ist meistens praktikabler, wenn es da nicht um Aufwendungen im finanziellen Bereich für einen der Beteiligten geht. Dann ist so etwas schnell vom Tisch.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • ... Die meinten, wenn die Fremdfirma Rohstoffe einkauft,
    müssen sie einen Auftrag an den Beförderer geben

    ?? Einkauft. Wieso dann Beförderer? Das veranlasst doch der Lieferant?

    Zitat

    und sind damit Absender und müssten einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

    Oder wird ein "Abholer" geschickt? Ansonsten verstehe ich das bei bestem Willen nicht. ;(

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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