Jährliche Prüfung am Bespiel Rolltore nach BGR 232

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  • Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht so lange registriert, schaue aber immer mal gerne hier rein und habe auch schon die eine oder andere Antwort für mich gefunden. Aber jetzt muss ich selbst mal fragen.

    Es kam das Thema der Überprüfung der Rolltore nach BGR 232 auf. Darin wird von einer jährlichen Prüfung gesprochen. Nun wird das vom zuständigen Mitarbeiter so ausgelegt, dass diese jährliche Prüfung flexibel im Jahr gemacht werden muss. Sprich dieses Jahr im Januar, nächstes Jahr im Dezember. Macht 23 Monate..

    Ich halte das für Unsinn, finde aber keine Grundlage oder gesetzliche Hintergründe, mit denen ich Überzeugungsarbeit leisten kann.

    Danke und Gruß
    Hajo

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  • Hallo hajo,

    eine Prüfung muss doch nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert werden. Das für alle sichtbare Zeichen dafür ist das Anbringen der Prüfplakette, auf der die nächste Prüffrist vermerkt ist.

    Wenn ihr gemäß der gültigen BGR eine jährliche Prüffrist für euch intern festgelegt habt, und die Prüfplakette den nächsten Prüftermin ausweist, gibt es meines Erachtens keine "flexible" Auslegung der Prüffrist.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von nj1964 (26. Juni 2012 um 07:03)

  • Prüffristen sind doch zunächst einmal nur Richtwerte.
    Wenn in den Handwerksbetrieben bei uns im Landkreis inmal im Jahr geprüft würde, wäre es toll.
    Ich hätte also damit kein Problem, wenn denn tatsächlich einmal im Jahr geprüft wird und nicht Jahre übersprungen werden wegen des späten letzten Termins.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo,

    Türen und Tore sind seit 2009 in der ASR A1.7 geregelt. http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=7

    Es kam das Thema der Überprüfung der Rolltore nach BGR 232 auf. Darin wird von einer jährlichen Prüfung gesprochen. Nun wird das vom zuständigen Mitarbeiter so ausgelegt, dass diese jährliche Prüfung flexibel im Jahr gemacht werden muss. Sprich dieses Jahr im Januar, nächstes Jahr im Dezember. Macht 23 Monate..

    Kann aber nur einmal so gemacht werden, denn wenn im Dezember 2013 geprüft wird muss der nächster Termin im Dezember 2014 liegen oder er ist schon nicht mehr bei "einmal" im Jahr.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Türen und Tore sind seit 2009 in der ASR A1.7 geregelt. http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=7

    Danke für den Hinweis. Dort steht unter
    10.2 Sicherheitstechnische Prüfung: " ... Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. ..."

    Wie bindend ist das "sollte"?
    Ist es denn nicht möglich, gemäß BetrSichV die Prüfintervalle auszudehnen, wenn dies eine GefB ergibt?
    Bsp. ein Rolltor, das zweimal im Jahr bewegt wird - und dort fährt nur ein Lkw rein und raus, kein Fußgängerverkehr, maximal Fallhöhe des Tores 20 cm ... bei solch einem Tor widerstrebt mir der Zwang einer jährlichen Prüfung ... :D

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  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten. Auch gut zu wissen, dass die BGR 232 abgelöst wurde.

    Insgesamt besteht meine Problematik aber weiterhin, grundsätzlich verschärft sie das „sollte“ noch. Jährlich kann ja auch getrost als „innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten“ ausgelegt werden. Klar, damit komme ich dann auch irgendwann an die Grenze, weil die 12 Monate rum sind. Aber für die Argumentation gegenüber den kritischen Stimmen hilft mir das nicht.

    Gibt es für diese „Lücke“ in dieser Regel eventuell eine „Grundregel“, in welcher die Fristen spezifiziert sind? Oder kann ich mich auf ein Gesetz berufen, in dem solche Dinge geregelt sind?

    Gruß
    Hajo

  • Hi Hajo,

    das Gesetz auf das du dich berufen kannst ist eure Gefährdungsbeurteilung.


    "Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln." Das "einmal jährlich" kannst du, wenn man der BGI 861 folgt, als Stand der Technik betrachten.


    http://ew.bgetem.de/informationen/bgi/bgi861.pdf

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hi,

    es ist ganz einfach, ein "sollte" im Gesetz heißt im Schadensfall immer "muss".

    So lange nichts passiert bleibt es ein "sollte".

    So ist zumindest die Auslegung von etlichen Juristen.

    Das war KEINE Rechtsberatung!!!!!

    Grüße
    Lucy

  • Hi,

    es ist ganz einfach, ein "sollte" im Gesetz heißt im Schadensfall immer "muss"....

    "Sollte" ist für mich eine Empfehlung, von der ich durchaus abweichen kann, wenn das Schutzziel auf anderem Wege erreicht wird. => Nehme ich diese Empfehlung werde ich fast immer auf der sicheren Seite sein (auch hier gibt es Ausnahmen). Nehme ich einen anderen Wert, muss ich im Zweifelsfalle nachweisen, dass das Schutzziel trotzdem erreicht wird bzw. nach fachlichem Ermessen zu erreichen ist. Wenn z.B. über die Gefährdungsbeurteilung eine seltene Verwendung festgestellt wird, obwohl das Tor für häufige Verwendung konstruiert wurde. Dann die letzten Prüfungen im Jahresrhythmus jeweils ohne Probleme bestanden wurden, so kann man die Prüffrist meiner Meinung nach durchaus verlängern. Sobald jedoch ein Schadensfall oder Nutzungsänderung eintritt, muss man natürlich die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und auch evt. die Prüffrist anpassen. Im Sinne von einheitlichen Verfahren würde ich allerdings die Prüffristen bei den Empfehlungen belassen, denn das macht am wenigsten Aufwand und bietet relativ hohe Rechtssicherheit. Auch macht es kaum Sinn, Rolltor A, jährlich, Rolltor B alle 18 Monate und Rolltor C alle 2 Jahre zu prüfen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.