Hey Leute,
hatte so ein ähnliches Thema schonmal gestellt aber jetzt festgestellt dass es doch noch nicht ausreichend beantwortet wurde.
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
§ 2 Befreiungen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
1.
deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
2.
die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
3.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
4.
die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Was bedeutet der fettgeschriebene Teil???
Weil wir wollen Lithium-Ionen Akkus in unseren Sägen einsetzen also auch damit versenden. Aber ich glaube nicht dass wir dabei über 50t davon brauchen.
Brauchen wir dann überhaupt nen Gefahrgutbeauftragten???