Wann Gefahrgutbeauftragter nötig???

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  • Hey Leute,

    hatte so ein ähnliches Thema schonmal gestellt aber jetzt festgestellt dass es doch noch nicht ausreichend beantwortet wurde.


    Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen


    § 2 Befreiungen


    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,


    1.


    deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
    2.


    die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
    3.


    denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
    4.


    die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.


    Was bedeutet der fettgeschriebene Teil???

    Weil wir wollen Lithium-Ionen Akkus in unseren Sägen einsetzen also auch damit versenden. Aber ich glaube nicht dass wir dabei über 50t davon brauchen.


    Brauchen wir dann überhaupt nen Gefahrgutbeauftragten???

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

    Einmal editiert, zuletzt von Schmeiss (23. April 2012 um 11:34)

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  • Hallo Schmeiss,

    versendet ihr die Akkus an Kunden oder an eure eigenen Leute, z.B. für Wartungsarbeiten?
    Werden die Akkus alle auf einmal oder im Laufe eines Jahres versendet?
    Versendet ihr selbst (mit eigenen Fahrzeugen) oder habt ihr z.B. eine Spedition beauftragt?

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Beheizt Ihr zufällig euren Betrieb mit Heizöl?
    Fallen Gefahrgüter als Abfallstoffe an?

    Sehr schnell kann man in einen Bereich über 50t/a kommen. Sollte man nicht darüber kommen, muss man trotzdem bedenken, dass alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen entsprechend unterwiesen sein müssen. Wer kann dies leisten, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt?
    Man kann eine solche Beauftragung auch extern vergeben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Zusammen,

    ich habe noch vergessen zu fragen über welchen Verkehrsträger die Akkus transportiert werden (Straße, Bahn, Luft, Schiff) und welche UN Nummer die Akkus haben?

    Zum Fettgedruckten: Die 50t beziehen sich m.E. auf Transporte die zur Aufrechterhaltung der Arbeit nötig sind, d.h. z.B. wenn zwischen 2 Werksteilen eines Betriebes eine öffentliche Straße verläuft und über die Gefahrgut transportiert werden muss oder ein Betrieb Schweißarbeiten bei Firmen durchführt und dann die Schweißer mit Flaschen versorgt.

    Du brauchst jedenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten, wenn du Gefahrgüter nur empfängst oder du eine Spedition mit dem Versand beauftragst (als Auftraggeber des Absenders).

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

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  • Hallo zusammen,

    § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

    (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

    Ist er nun nötig oder nicht????
    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Bist Du Dir da sicher?


    § 2 Befreiungen

    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

    1.deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
    2.die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
    3.denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
    4.die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Hallo Schmeiss,

    versendet ihr die Akkus an Kunden oder an eure eigenen Leute, z.B. für Wartungsarbeiten?
    Werden die Akkus alle auf einmal oder im Laufe eines Jahres versendet?
    Versendet ihr selbst (mit eigenen Fahrzeugen) oder habt ihr z.B. eine Spedition beauftragt?


    Wir versenden die Akkus direkt an Kunden zusammen mit unseren Sägen.

    Die Akkus haben angegeben 93,6Wh.

    Und denke wir werden vielleicht max 5000stk pro Jahr versenden.


    Versand über eigenen LKW oder externe Spedition.


    Noch ne andere Frage: Was müssen wir alles in Sachen Brandschutz verändern??? Wo finde ich dazu Unterlagen???

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Und denke wir werden vielleicht max 5000stk pro Jahr versenden.

    Ich gehe mal davon aus, dass du dann nicht auf 50t/a kommst. Natürlich kommen zur Berechnung noch deine gefährlichen Abfälle hinzu, die tlw. auch Gefahrgüter sind z.B. Altöl
    Habt ihr überhaupt schon abklären lassen, ob die Akkus überhaupt unter die Befahrgüter fallen?

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)