A 174 allgemein gültig?

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  • Hallo zusammen,

    habe mich heute mit dem Thema Druckgasflaschen im Freien lagern beschäftigen dürfen. Dazu habe ich nur die A 174 gefunden was ja an sich schon ganz hilfreich ist, aber...

    1. Was genau ist den diese Axxx Reihe, eine technische regel, also ist sie allgemein verbindlich wie eine BG Regel?

    2. Gibt es zu dem Thema eventuell noch andere Hilfen?

    Vielen Dank

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  • Hi,

    das ist ein Merkbaltt der Bau BG.

    Und zeigt auf, wie sich Gas verhält, und warum es nicht im Baucontainer gelagert werden sollte.
    Die Merkblätter würde ich als BGI ansehen.

    In dem Merkbaltt wird zudem auf dei TRG 280 verwiesen, steht da was drin, was dir weiter hilft?

    Aber was ist genau deine Frage?

    Grüße
    Lucy

  • Hi,

    die BG Bau hat die A als Baustein und einen Baustein so definiert:

    "Bausteine" sind Sicherheitshinweise in komprimierter Form, die auf einen Blick die wichtigsten Informationen vermitteln.

    Da lese ich nichts von Regeln, scheint mir eher "Stand der Technik" zu sein. Aber ggf. direkt bei der BG Bau anfragen.

    Lagerung von Gefahrstoffen ist in der TRGS 510 geregelt.

    Vielleicht auch hilfreich:

    http://www.vbg.de/apl/arbhilf/unterw/73_umd.htm
    http://www.gefahrstoff-umwelttechnik.de/bild/info8.pdf

    Gefunden habe ich noch die TRG 280, an deren Gültigkeit ich aber so meine Zweifel habe...:

    http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16502/5_1_280.pdf

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Die Serie Axxx bezeichnet nur die einzelnen Merkhefte der BG Bau, die, wie in diesem Fall, unter A wie Allgemeines zu finden sind.

    Grüsse vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

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  • Hardy, der AGS (Ausschuss Gefahrstoffe) ist offenbar tatsächlich noch dran.
    Laut einer Veröffentlichung vom Juli 2011 (Dr. Anke Kahl) war u.a. geplant, eine TRGS „Lagerung in ortsfesten Behältern“ zu erarbeten und die (nicht genehmigte) TRBS 3145 mit dem Ziel einer TRBS/TRGS „Tätigkeiten mit Gasen“ in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit weiterzu entwickeln.
    So schnell sind die Arbeitsgruppen erfahrungsgemäß nun auch nicht ... :)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Vorsicht: Stand 26.01.2011...

    Hardy

    Da hast du schon recht aber es hat sich noch nix geändert. Die trg 280 hat allerdings ein Verfallsdatum. Spätestens zum 31.12.2012 tritt sie außer kraft. Ich bin gespannt ob es was anderes in Form einer TRBS geben wird.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Um die Verwirrung noch ein wenig größer werden zu lassen, vergleicht mal, was die TRG280 und die TRGS510 jeweils zur Zusammenlagerung von Gasen im Freien aussagen. ?( Nett, nach der einen wird was verboten, nach der anderen erlaubt.
    Hab mal ein Bildchen angehängt. Lagerung ist konform zur TRGS510, allerdings im Widerspruch zur TRG280.

  • Moin moin,

    hab jetzt nicht soviel zeit zum selber nachlesen. Kannst du das Rätsel auflösen und verraten was daran nach TRG 280 nicht zulässig ist?

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Vielen Dank für die Antworten. Unsere Gasflaschen werden zur Zeit im freien gelagert, allerdings ohne wirkliches Gehäuse drum herum, also die stehen einfach auf/in den Lieferpaletten. Was ich im Prinzip versucht habe zu erfahren ist wie lagert man das Zeug richtig. Und wenn ich das hier richtig sehe und auch mit der TRG280 und der TRGS510 so ist das noch verwirrend.

  • Um die Verwirrung noch ein wenig größer werden zu lassen, vergleicht mal, was die TRG280 und die TRGS510 jeweils zur Zusammenlagerung von Gasen im Freien aussagen. ?( Nett, nach der einen wird was verboten, nach der anderen erlaubt.

    Mit dem Erscheinen der TRGS 510 wurden die entsprechenden Passagen der TRG 280 sowie der TRG 300, der TRG 301 sowie der TRbF 20 gegenstandslos.
    Die TRBS 3145 sollte 2010 den Rest der TRG 280 entgültig ersetzen - wurde aber nicht vom BMAS genehmigt.

    Wie ich weiter oben geschrieben habe, sind die TR in Überarbeitung und sollen - laut telefonsicher Auskunft aus der Baua heute morgen - rechtzeitig zum 01.01.2013 fertig und in Kraft gesetzt sein.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Unsere Gasflaschen werden zur Zeit im freien gelagert,

    Dagegen ist IMHO nichts einzuwenden.

    allerdings ohne wirkliches Gehäuse drum herum, also die stehen einfach auf/in den Lieferpaletten.

    Dagegen ist IMHO eigentlich auch nichts einzuwenden, wenn der Zugang zu den Flaschen für Unbefugte nicht so ohne weiteres möglich ist (z.B. umfriedetes Betriebsgelände) und die anderen Bedingungen (Zusammenlagerung, Sicherheitsabstände etc) eingehalten sind.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Um die Verwirrung noch ein wenig größer werden zu lassen, vergleicht mal, was die TRG280 und die TRGS510 jeweils zur Zusammenlagerung von Gasen im Freien aussagen. ?( Nett, nach der einen wird was verboten, nach der anderen erlaubt. Hab mal ein Bildchen angehängt. Lagerung ist konform zur TRGS510, allerdings im Widerspruch zur TRG280.


    hmm ... Wer hat denn da die Flaschenkappe auf der kleinen Stickstoffflasche verschlampt? Auch die Sicherung der kleinen Flaschen gegen Umfallen könnte besser sein.
    Um viel mehr zu sagen, reicht das Bild leider nicht aus (Einhaltung der Schutzbereiche?)
    Wenn du auf die Zusammenlagerung (sofern es sich hier tatsächlich um eine Lagerung und nicht um eine Bereitstellung handelt) von tech. Sauerstoff und Wasserstoff/Acetylen anspielst, geben die ehem. gültigen Passagen der TRG 280 für Lager im Freien nicht viel her. Und auch nach der TRG 510 sehe ich aufgrund 7.1(6) nicht zwingend ein Problem.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ...hmm ... Wer hat denn da die Flaschenkappe auf der kleinen Stickstoffflasche verschlampt?


    Das hatte ich bisher noch überhaupt nicht bemerkt ;)


    ...Um viel mehr zu sagen, reicht das Bild leider nicht aus (Einhaltung der Schutzbereiche?)
    Wenn du auf die Zusammenlagerung (sofern es sich hier tatsächlich um eine Lagerung und nicht um eine Bereitstellung handelt) von tech. Sauerstoff und Wasserstoff/Acetylen anspielst, geben die ehem. gültigen Passagen der TRG 280 für Lager im Freien nicht viel her. Und auch nach der TRG 510 sehe ich aufgrund 7.1(6) nicht zwingend ein Problem.


    Die Schutzbereiche sind ja noch ein ganz anderes Thema, erst einmal die Zusammenlagerung von brennbaren Gasen, hier Acetylen und Wasserstoff, mit dem brandfördernden Sauerstoff sehe ich sehr kritisch, allerdings erlaubt die TRGS510 dies explizit unter Abschnitt 7: Zusammenlagerung; bei der Lagerklasse 2A unter dem Hinweis 3 kann man als Punkt 7 entnehmen "7. Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen." Wäre die Lagerung im Gebäude müssten 2m Abstand eingehalten werden.
    Nach der TRG280 steht meiner Meinung nach die Sauerstoffflasche im Schutzbereich der brennbaren Gase, was zur Gefahrenerhöhung beiträgt.

    Ursprünglich bin ich auch von einer Bereitstellung ausgegangen, da die Ansammlung an Gasflaschen aber über grob eine Woche unverändert war, ist dies für mich eindeutig Lagerung. Was man auf dem Bild auch nicht so recht sehen kann, die Gasflaschen stehen hinter einem Bauzaun und sind somit vor unbefugtem Zugriff geschützt, aber der Bauzaun endet 1m neben den Gasflaschen => ungehinderter Zugang. Das ganze steht auf einem abgeschlossenen Klinikumgsgelände, welches durchaus als öffentlicher Bereich angesehen werden kann. Die Raucherecke befindet sich grob 3m neben diesem "Gaslager". Diese Lagerung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §26 Abs.1 Nr. 8, Unterpunkt b des Chemikaliengesetzes dar und ist mit einem Bußgeld bis 50.000.- € belegt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei uns stehen die Flaschen - sowohl leere als auch volle bunt gemischt frei zugänglich auf dem Gelände. Das Gelände ist zwar umzäunt aber an mehreren Stellen zwecks Einfahrten meistens offen. :thumbdown:

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  • Nach der TRG280 steht meiner Meinung nach die Sauerstoffflasche im Schutzbereich der brennbaren Gase, was zur Gefahrenerhöhung beiträgt.
    Ursprünglich bin ich auch von einer Bereitstellung ausgegangen, da die Ansammlung an Gasflaschen aber über grob eine Woche unverändert war, ist dies für mich eindeutig Lagerung. Was man auf dem Bild auch nicht so recht sehen kann, die Gasflaschen stehen hinter einem Bauzaun und sind somit vor unbefugtem Zugriff geschützt, aber der Bauzaun endet 1m neben den Gasflaschen => ungehinderter Zugang. Das ganze steht auf einem abgeschlossenen Klinikumgsgelände, welches durchaus als öffentlicher Bereich angesehen werden kann. Die Raucherecke befindet sich grob 3m neben diesem "Gaslager".


    Damit wird das Problem deutlicher: fehlende Gefährdungsbeurteilung, fehlendes Lagerkonzept, fehlende Verantwortlichkeiten, fehlende innerbetriebliche Kommunikation und Abstimmung, fehlende Sensibilisierung der Mitarbeiter, fehlende Unterweisung, ...
    :whistling:
    Aber das ist kein Problem der TR ... sondern eher der BGV A0 (ich find den Begriff einfach nur geil ... :) )

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ...Damit wird das Problem deutlicher: fehlende...


    Ja, so geht es eben zu, auf europas größter Krankenhausbaustelle. Ein SiGeKo ist benannt, nur seiner Aufgabe nachkommen kann oder möchte er nicht. Die Baufirmen belagern das vorhandene Klinikumsgelände und mitgebrachtes Material wird irgendwo gelagert. Formal ist der Bereich hinter dem Bauzaun auch außerhalb meiner Zuständigkeit. Aber wenn ich hier Gefährdungen wittere, schrecke ich davor nicht zurück und melde entsprechende Auffälligkeiten. Die Gasflaschen wurden von mir auch gemeldet und es geschah zunächst nichts. Am Folgetag habe ich dann die Meldung wiederholt, mit Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit und das Strafmaß, wenn hier etwas passieren sollte. Es hat keine 5 Minuten gedauert, da wurde der Bereich geräumt. Schade, offensichtlich hilft oft nur massive Drohung, bis man handelt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • So muss es manchmal sein ... leider.
    In Bundesländern, in denen die Feuerwehr auch feuerpolizeiliche Aufgaben übernimmt, reicht oft ein kleiner, netter Anruf ... und von Kommandowagen bis komplettem Löschzug bis zur Beseitigung der Mängel, selbstverständlich zu Lasten und Rechnung des "Uneinsichtigen" - ist dann einiges drin ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)