Airbags aus PKW´s

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  • Hallo,

    hat jemand Infos, wie mit Airbags, die aus PKW´s ausgebaut wurden umzugehen ist? Wie müssen diese transportiert und gelagert werden. Wir haben hier im Bereich manchmal Personen, die diese - "erworben" wo auch immer - lose in ihrem PKW versuchen über die Grenze bringen. Da Airbags und Gurtstraffersysteme dem Sprengstoffgesetz unterliegen und nur von befähigten Personen in Spezialbehältern transportiert werden dürfen, werden diese dann bei einer Feststellung am Grenzübergeng einbehanten.

    Vielleicht kennt sich jemand damit aus.

    Viele Grüße Ramona

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  • Hallo Ramona
    was ich bisher rausgefunden hab ist das die Airbags nach Sprengstoffgesetz§14 der unterklasse T1 entsprechen und wie du sagst nur von befähigten personen befördert werden dürfen.
    ich bekomm aber noch nähere infos dann geb ich dir bescheid siehe persönliche nachricht
    Grüße
    Matti

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Ramona,

    zum einen dürfte die BGR 114 interesannt für dich sein
    "BGR 114 (bisher ZH 1/47)
    Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim
    Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder
    beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen
    mit Explosivstoff
    (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)"

    hier geht es zwar um das vernichten von explosiven stoffen aber auch die müssen transportiert werden :D

    zum anderen eventuell auch die

    BGI 649
    "Ladungssicherung auf Fahrzeugen
    Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und
    Ladepersonal"

    ich hänge mal beide dateien dran.

    BGI 649

  • Hallo Ramona
    So jetzt weiß ich mehr :D
    Also: Original verpackte Airbags mit einem gesamtgewicht unter 330kg dürfen transportiert werden.(Find ich ne ganze Menge)
    Sind sie jedoch nicht original verpackt dürfen sie NICHT transportiert werden, egal wie schwer, das heißt für euch einbehalten.
    Gefahrgutrecht
    Kapitel 3.4
    Ziffer 3.4.2
    dies trifft natürlich nur zu wenn die sprengkapseln noch drin sind aber sonst würden diese Personen die Airbags wahrscheinlich auch nicht mitnehmen. Richtig? :D

    Euer Problem ist nun ;(
    Die Entsorgung der einbehandelten stücke und die verrechnung denn dafür muß ein zugelassenes Unternehmen bestellt werden welche diese teile ordungsgemäß abholt und der fachgerechten entsorgung zuführt.
    Und ich glaube das ist net billig.
    Das solltet ihr vielleicht mal klären wie ihr das verrechnet bekommt.

    Grüßle
    Matti

    Kannst uns ja mal auf dem laufenden halten wie ihr das in zukunft handhabt.

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  • Hallo Matti und Toni;
    zuerst einmal tausend mal Danke.
    Die Entsorgung (sprich zur Sprengung bringen) dieser Geräte ist für uns kein Problem, da wir hier einen extra ausgebildeten Mitarbeiter haben der auch für die Raumschießanlagen zuständig ist und regelmäßig den dort anfallenden Kehrricht (Treibladungspulverreste) zur kontrollierten Sprengung bringt.
    Das Problem das anstand ist, wenn wir (also unsere Polizisten) diese Geräte feststellen, die ja auch nicht verpackt sind sondern einfach lose im Kofferraum liegen, können diese einfach so aus dem Kofferraum von unseren Leuten raus genommen werden?
    Bei jeder Feststellung, die ja auch nicht immer während der normalen Arbeitszeit lag wurde ich angerufen und gefragt: wie damit umgehen?
    Meine Antwort war dann immer: Nicht anfassen holt euch jemanden der die anfassen darf (eine berechtigte Person). Seit letzter Woche hat sich die Staatsanwaltschaft eingeschgaltet und will dass unsere Leute die Geräte ausladen sollen - und da mache ich nicht ganz mit.
    Darum brauche ich jetzt auch die richtigen Argumente um dieses noch zu untermauern. Und bis jetzt habe ich noch keine Lücke im Gesetz (Ausnahmeregelung) gefunden das es zuläßt, dass nichtberechtigte Personen die Geräte anfassen müssen und ich denke auch ein Staatsanwalt kann sich darüber nicht hinwegsetzen.
    und das was ich auch von euch bekommen habe beweist das auch nochmal
    Also danke nochmals
    viele Grüße Ramona

  • Soso die Staatsanwaltschaft sagt das.
    Mhh?!
    Also was ich herausgefunden hab müssen die Mitarbeiter von betroffenen Unternehmen welche mit airbags und gurtstraffersystemen arbeiten eine FACHKUNDE NACH §9 SPRENGG. nachweisen.
    Haben eure Leute diese ?
    Ich weiß halt nicht wie es bei ausgebauten aussieht da diese systeme nur elektrisch auslösen und ihr diese im ausgebauten zustand antrefft.
    Aber ich würde auf jeden fall danach schauen das eure leute diese Fachkunde machen.
    Grüßle Matti

  • Hallo Ramona,

    versuche es doch mal bei der Fahrzeug BG (Sitz in Hamburg) und das Staaatliche Amt für Arbeitsschutz. Ich hatte auch schon mal so knifflige Fragen und habe dort Antworten bekommen.
    Du könntest auch mal bei den Herstellern bzw. Werkstätten nachfragen, wie die das mit dem Transport und der Entsorgung regeln.

    Dann noch viel Erfolg.

    PS. Auch die Staatsanwaltschaft kann nicht alles wissen und hat nicht immer recht.

    Servus Michael

    • Offizieller Beitrag

    Geändertes Sprengstoffrecht
    Am 20. Juni 2005 wurde im Bundesgesetzblatt das „Dritte Gesetz zur Änderung des
    Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften“ (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005
    verkündet. Neben dem Sprengstoffgesetz selber wurden auch die 1. und 2. Verordnung zum
    Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) geändert. Der überwiegende Teil dieses
    Artikelgesetzes tritt am 01. September 2005 in Kraft.
    Im Nachfolgenden sollen einige für den Anwender wichtige Veränderungen in der Rechtslage
    beschrieben werden.

    Pyrotechnische Sätze
    Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens war insbesondere die Anpassung der
    Bestimmungen zu pyrotechnischen Sätzen an die Richtlinie 93/15/EWG. Danach mussten die
    pyrotechnischen Sätze auch national den Explosivstoffen zugeordnet werden. Die bisherige
    Gleichstellung von pyrotechnischen Gegenständen mit den pyrotechnischen Sätzen musste
    zwangsläufig aufgehoben werden. Durch diese Begebenheit mussten sowohl im
    Sprengstoffgesetz selber als auch in der 1. SprengV mehrere redaktionelle Änderungen
    vorgenommen werden. Die Tatsache, dass nunmehr die pyrotechnischen Sätze zu den
    Explosivstoffen zählen, hat wahrscheinlich nur auf die Herstellerindustrie der
    pyrotechnischen Sätze Auswirkungen in Form von Konformitätsbewertungsverfahren (CE-
    Zeichen). Für das Verbringen, das Vertreiben, das Überlassen und Verwenden nach altem
    Recht zugelassener pyrotechnischer Sätze wird eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt.
    Danach sind auch die Regelungen innerhalb der EU zum Verbringen von Explosivstoffen auf
    pyrotechnische Sätze anzuwenden.

    Zuverlässigkeit
    Nachdem seit dem 01.April 2003 geltenden neuen Waffenrecht hatten die Innenminister der
    Länder gefordert, dass die Zuverlässigkeitsmerkmale des Sprengstoffrechts denen des
    Waffenrechts anzugleichen sind. War bislang die Zuverlässigkeit nach allgemeinen
    gewerberechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zum
    Sprengstoffgesetz zu prüfen, so ist dies künftig im Gesetz selber geregelt. Es wurde eine
    sogenannte „absolute Unzuverlässigkeit“ und eine „Regelunzuverlässigkeit“ eingeführt. Die
    absolute Unzuverlässigkeit orientiert sich an einer 10-jährigen Wohlverhaltensfrist, während
    bei der Regelunzuverlässigkeit die Frist 5 Jahre beträgt.
    Für den Befähigungsscheininhaber, der in den nächsten 5 Jahren seinen Schein verlängern
    muss, ist jedoch noch das alte weniger scharfe Recht anzuwenden. Damit soll verhindert
    werden, dass Personen, die bislang als zuverlässig galten, ausschließlich auf Grund geänderter
    gesetzlicher Bestimmungen ihre Zuverlässigkeit von heute auf morgen verlieren. Ohne eine
    solche Übergangsbestimmung wären sofortige Berufsverbote möglich gewesen.
    Neben der Zuverlässigkeit wurde auch der Begriff der „persönlichen Eignung“ eingeführt.
    Geschäftsunfähigkeit, Alkoholsucht, Rauschmittelsucht oder psychische Erkrankungen
    können beispielsweise die Annahme rechtfertigen, dass die persönliche Eignung nicht
    gegeben ist. Daneben schließt die persönliche Eignung die körperliche Eignung ein. Das
    bedeutet, dass die Sprengberechtigten oder Feuerwerker nach wie vor keine schwerwiegenden
    körperlichen Gebrechen (z. B. Hör- oder Sehschwäche) aufweisen dürfen.

    Pyrotechnische Munition
    Infolge der Novellierung des Waffenrechts im Jahre 2003 wurden die Regelungen zur
    gewerblichen Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition außer Kraft gesetzt. Wegen des
    annähernd gleichen Gefahrenpotentials der pyrotechnischen Muniton zu pyrotechnischen
    Gegenständen wurden nunmehr im SprengG und in der 2. SprengV entsprechende Aufbe-
    wahrungsvorschriften eingestellt. Dies bedeutet konkret, dass für die Aufbewahrung von
    pyrotechnischer Munition (PMI und PMII, Lagergruppe 1.4) die Kleinmengenregelung der
    Anlage 6a zur 2. SprengV mit klaren Obergrenzen je nach Raumart gilt. Beispielsweise
    dürfen in einem Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz
    (F30-A/T30 nach DIN 4102) 200kg brutto pyrotechnische Munition genehmigungsfrei
    aufbewahrt werden. Wird diese Menge überschritten, ist eine Genehmigung nach § 17
    SprengG erforderlich. Der Industrie und dem Handel wurde hinsichtlich der erforderlichen
    Genehmigung nur eine kurze Übergangsfrist eingeräumt. Bis zum 01. Dezember 2005 ist
    nämlich bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung zu beantragen. Ansonsten läuft
    man Gefahr gegen die Strafbestimmungen des SprengG zu verstoßen. Hier ist also Eile
    geboten.
    Im Übrigen sind bis zum 31. Dezember 2007 die bestehenden Gefahrgutklassifizierungen für
    pyrotechnische Munition den geforderten Lagergruppenzuordnungen der 2. SprengV gleich-
    zusetzen.

    Verbringen, Einfuhr, Durchfuhr
    Es ist hinlänglich bekannt, dass für das Verbringen von Explosivstoffen zwischen EU-Staaten
    eine Genehmigung erforderlich ist. In der BRD erteilt diese Genehmigung nach § 15 (6)
    SprengG die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Künftig gilt dies
    auch für pyrotechnische Sätze, da sie den Explosivstoffen in dieser Hinsicht gleichgestellt
    wurden.
    Für die Genehmigung grenzüberschreitender Verbringungsvorgänge wurde durch die EU
    zwischenzeitlich ein harmonisiertes Formular eingeführt, welches auch schon seit einiger Zeit
    von der BAM verwendet wird.
    Verbringungsvorgänge als auch Vorgänge zur Einfuhr waren nach derzeit geltendem Recht
    nur zulässig, wenn der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber begleitet wurde. Die
    Durchfuhr, die in der Regel unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt wurde, war von
    dieser Regelung befreit. Nunmehr ist im Zuge der Gleichbehandlung aber auch im Interesse
    der inneren Sicherheit die Befreiung für die Durchfuhr entfallen. Der Durchfuhrvorgang,
    beispielsweise von China über Hamburg nach Russland, darf nach den neuen gesetzlichen
    Regelungen nur dann durchgeführt werden, wenn der Transport in der BRD von einem
    Befähigungsscheininhaber begleitet wird. Zuvor ist der Durchfuhrvorgang bei den
    Zolldienststellen anzumelden. Dabei ist die Frage, ob der Transport unter Zollverschluss
    erfolgt, ohne Belang.

    Wiederholungslehrgänge

    Im Bereich des Verwendens und Verbringens von Sprengstoffen und pyrotechnischen
    Gegenständen besteht seit geraumer Zeit die Verpflichtung jeweils vor Ablauf von 5 Jahren
    an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Hieran wird sich auch nichts ändern.
    Neu hinzugekommen ist nun diese Verpflichtung auch für verantwortliche Personen
    (Befähigungsscheininhaber) in Herstellerbetrieben von Explosivstoffen und pyrotechnischen
    Gegenständen. Hiermit soll erreicht werden, dass auch dieser Personenkreis seine Kenntnisse
    regelmäßig auffrischt und über neue Entwicklungen hinsichtlich des Umgangs mit
    explosionsgefährlichen Stoffen und die in diesem Zusammenhang eingetretenen Unfällen
    bzw. Ereignissen informiert und auf dem aktuellen Wissensstand gehalten wird.
    Über die Dauer der Lehrgänge kann derzeit noch nichts gesagt werden. Sowohl die
    Lehrgangsinhalte als auch die Dauer werden in den Lehrgangsgrundsätzen festgelegt. Mit
    aller Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2006 im Rahmen der
    Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz auch die neuen
    Lehrgangsgrundsätze veröffentlicht werden.

    Melderegister
    Aufgrund des Melderechtsrahmengesetzes und der Meldegesetze der Länder sind die
    Kommunen verpflichtet über jeden Bürger personenbezogene Daten zu speichern. Durch die
    Änderung des Sprengstoffgesetzes sind nun die Sprengstoffbehörden verpflichtet den
    Kommunen mitzuteilen, dass für die jeweilige Person eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis
    oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist. Diese Daten werden ohne Inhalt der Erlaubnis
    oder des Befähigungsscheins dann abgespeichert.
    Hiermit soll sichergestellt werden, nachdem das Waffenrecht in 2003 eine ähnliche
    Verfahrensweise vorgeschrieben hat, dass eine Person, die über mehrere Wohnsitze verfügt,
    nicht mehrere sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder Befähigungsscheine erhalten kann.
    Darüber hinaus ist der Informationsaustausch so gestaltet, dass bei Wohnsitzwechsel,
    Namenswechsel oder Tod der Person die Sprengstoffbehörden benachrichtigt werden.

    Umgang mit Airbags und Gurtstraffsystemen
    Der Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 wird durch das 3.
    SprengÄndG dahingehend verbindlicher geregelt, dass die bisher in den
    Zulassungsbescheiden für diese Gegenstände aufgeführten Forderungen hinsichtlich des
    Erfordernisses des ausschließlich gewerblichen Umgangs sowie der Notwendigkeit einer
    eingeschränkten Fachkunde nun in den § 4der 1. SprengV aufgenommen wurden.

    Neue Zünderklassifikation
    Die bisher in Deutschland übliche Einteilung von Zündern in die Klassen A, U und HU wird
    im Rahmen der EU-Harmonisierung ebenfalls verändert. Die Einteilung der Zünder erfolgt
    nun in die Klassen I, II, III und IV.

    Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören die bisher in Deutschland verwendeten
    Zündertypen

    A in die Zünder-Klasse I,
    U in die Zünder-Klasse II und
    HU in die Zünder-Klasse IV.


    Wolfgang Hilger, Staatliches Amt für Arbeitsschutz Köln
    Jürgen Schroer, Staatliches Amt für Arbeitsschutz Siegen
    Jörg Rennert, Dresdner Sprengschule GmbH

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    • Offizieller Beitrag

    hallo ramona,

    hier noch ein wichtiger sicherheitstipp:

    bei der technischen hilfeleistung der feuerwehr im rahmen von verkehrsunfällen gibt es ganz besondere verhaltensmaßregeln in bezug auf airbags.
    Da nicht bei jedem unfall die airbags zünden bzw. nicht alle immer gleichzeitig gezündet werden müssen, müssen die feuerwehrleute einige wichtige regeln zur eigensicherung und zur weiteren sicherung der verletzten einhalten.
    Es kann passieren (und das war schon einigemale so), dass beim unfall noch nicht ausgelöste luftsäcke nachtraglich gezündet haben und dabei auch personen verletzt haben.
    Das kann auch bei abgeklemmter Batterie passieren!
    Auslöser können z.b. handys sein, schweiß- und schneidarbeiten am fahrzeug oder hitzeeinwirkung. Deshalb gibt es spezielle gurtsysteme an bord der feuerwehrfahrzeuge. die über die nicht ausgelösten airbags gezogen werden. Mit denen kann zwar eine nachträgliche zündung nicht verhindert werden, aber die verletzungsgefahr durch den aufgeblasenen luftsack wird damit für die in den fahrzeugen hantierenden kameraden verringert.

    Ich wollte damit sagen, dass das herausnehmen der gefundenen airbags aus den autos sowie der transport und die anschließende lagerung für euch ein erhebliches risiko darstellen können, wenn hier nicht mindestens eine befähigte person diese arbeiten durchführt.

    Unter den stichworten AIRBAG und FEUERWEHR kannst du da noch eine ganze menge infos im internet finden.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)