Fehlersuche an Maschinen

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  • Hallo Kollegen,

    das Betreten des Sicherheitsbereichs bei allseitig umzäunten Maschinen ist während des Betriebs nicht zulässig. Darüber muss nicht diskutiert werden. Es gibt jetzt aber Situationen, die das Betreten während des Betriebs erforderlich machen. So ist die Fehlersuche (z.B. Lagerschaden) oft nur bei laufender Maschine und unmittelbar an der Maschine möglich. Eine qualifizierte Person muss sich dazu im Sicherheitsbereich aufhalten. Gibt es für solche Fälle irgendwelche Vorgaben oder Hinweise von den BGen unter welchen Umständen eine solche Verfahrensweise zulässig ist? Besten Dank für Eure Hilfe.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

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  • Hallo!

    Das kann eine harte Nuss werden. Wir hatten (ich war forschungsseitig dabei) mal eine HSC-Maschine, bei der letztlich in Zusammenarbeit mit der BG eine Lösung gefunden wurde. Es ging um die Bearbeitungsqualität, die vom Anlagenführer nur durch hören (trotz Schallübertragung auf Kopfhörer) und "Dabeisein" hinreichend beurteilt werden konnte. Die Lösung war eine Zutrittsbeschränkung auf ganz wenige Personen, Schlüsselschalter, mobiles Steuerungsgerät mit "Totmann-Schalter" und eine Sonderbetriebsart mit reduzierter Bewegungsgeschwindigkeit der Achsen. Aber das waren zähe Verhandlungen, bis die BG und vor allem die Juristen des Anlagenherstellers sich darauf eingelassen haben.

    Viel Erfolg!

    _________________________________

    "Es ist gelogen, dass Computerspiele Kinder beeinflussen. Hätte Pacman das getan, würden wir heute durch dunkle Räume irren, Pillen fressen und elektronische Musik hören." --- Kristian Wilson, Nintendo Inc. 1989

  • Hallo Gerald,

    harte Nuss? Ich befürchte das wird noch härter. Die Idee mit der Totmannschaltung geistert mir auch schon durch den Kopf. Geklärt werden muss noch die Frage der Einbindung in die Maschinensteuerung und der praktischen Umsetzung bei einer 60 Meter langen Maschine. Das was Du beschreibst, klingt mir verdächtig nach Betriebsart IV. Diesbezüglich hatte ich vor kurzem bei einem Kunden der Prototypen fertigt Besuch durch die BG. Eine klare Aussage zur Zulässigkeit von BA IV war natürlich nicht zu erhalten.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Betriebsart


    S4 und S5:
    Bei diesen Betriebsarten werden die Kurzeichen erweitert um die Angabe der relativen Einschaltdauer sowie das Trägheitsmoment des Motors und das Trägheitsmoment der Last, beide auf die Motorwelle bezogen. Beispiel S4 25% JM=0,15kgm² Jext=0,8kgm². S4: Betriebsart mit Folge gleichartiger Spiele aus merklicher Anlaufzeit, Zeit mit konstanter Belastung und Pause. Relative Einschaltdauer ist gleich (Anlaufzeit plus Belastungzeit) geteilt durch (Anlaufzeit plus Belastungszeit plus Stillstandszeit) mal 100%. S5: Betriebsart mit Folge gleichartiger Spiele aus merklicher Anlaufzeit, Zeit mit konstanter Belastung, Zeit schneller elektrischer Bremsung und Pause.

    Info aus : http://www.elektromotoren.de/lexikon.html#Betriebsarten

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  • Hallo,

    Erwin Voigt schrieb:

    Bei diesen Betriebsarten werden die Kurzeichen erweitert um die Angabe der relativen Einschaltdauer sowie das Trägheitsmoment des Motors und das Trägheitsmoment der Last, beide auf die Motorwelle bezogen. Beispiel S4 25% JM=0,15kgm² Jext=0,8kgm². S4: Betriebsart mit Folge gleichartiger Spiele aus merklicher Anlaufzeit, Zeit mit konstanter Belastung und Pause. Relative Einschaltdauer ist gleich (Anlaufzeit plus Belastungzeit) geteilt durch (Anlaufzeit plus Belastungszeit plus Stillstandszeit) mal 100%. S5: Betriebsart mit Folge gleichartiger Spiele aus merklicher Anlaufzeit, Zeit mit konstanter Belastung, Zeit schneller elektrischer Bremsung und Pause.

    Mag vielleicht auch eine Betriebsart IV sein, das war aber von mir nicht gemeint. Bei CNC-Maschinen gibt es eine BA IV bei der unter Anwendung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen eine Bearbeitung bei geöffneter Schutztür möglich ist. Wird inzwischen von verschiedenen Herstellern angeboten, die BG tut sich aber verständlicherweise noch sehr schwer damit. BA IV ist beispielsweise bei der Prototypenbearbeitung erforderlich um zu kontrollieren, dass das Programm ordnungsgemäß erstellt wurde.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Hi,

    ich glaube hier waren nicht die Betriebsarten für elektromotoren gemeint die sich aus der VDE 0530 ergeben sondern die der Maschinenrichtlinie.

    Maschinenbetriebsarten nach DIN EN 12417 und die zusätzliche Betriebsart "Prozessbeobachtung : http://www.aud24.net/pi/index.php?S…rticleID=122542

    Vielleicht ist das Infoblatt der BG Holz/Metall hier hilfreich, ich hänge es mal an:


    Grüße

    awen

  • Hi,

    die Betriebsart IV ist in der Maschinenrichtline geregelt und auch in die Ländern die die Maschinenrichtlinie erlassen haben so umgesetzt und auch durch die BG toleriert.
    Gibt nur die Ausnahme mit der Schweiz, die haben sich zwar an die Maschinenrichtlinie angeschlossen, aber Betriebsart IV verboten.

    Da die Maschinen und auch Komplexe Anlagen, die als eine Maschine zu betrachten sind alle unter die Maschinenrichtlinie fallen, sollte das Problem einfach zu lösen sein.

    Zwar sind viele Neuerungen mit dem Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie gekommen, aber je nach dem, wann die Anlage in Betrieb genommen worden ist, und nach welcher Richtlinie so die Anlage gebaut worden ist, können immer noch kleine Abweichungen da sein.

    Daher auch mal mit dem Hersteller in Verbindung setzten.

    Grüße aus München
    Lucy

    P.S. Die Maschinenrichtlinie versteht unter Betriebsarten was anderes (Es gibt nur 1-4)... als bei den E-Motoren es gibt:
    (1) Automatik
    (2) Einrichten
    (3) Manueller Eingriff
    (4) Service

    Hier ist das Beispiel für eine Drehmaschine: http://www.bghm.de/praevention/fa…06/2006-04.html

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  • ...das Arbeiten an spannungsführenden Teilen ist, wenn ich mich recht erinnere, auch nicht zulässig - und doch machmal notwendig. Ich sach einfach ma: Gefährdungsbeurteilung. Diese bietet im Grundsatz auch die Möglichkeit, abweichende Tätigkeiten zuzulassen. Hier sind allerdings entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise Betreten der Anlage nur wenn ausgeschaltet, dann unter Aufsicht einschalten etc, etc.... Dies kann ich allerdings von hier aus jetzt mal nicht beurteilen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo FrankyS,

    qualifiziertes Personal, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Schulung. Eine Umzäunung macht eigentlich nur Sinn bei großen nicht vollständig einsehbaren Maschinen oder bei Maschinen, die im Automatikbetrieb ohne Bedienpersonal arbeiten (Roboter).

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    P.S.: Schöne Bilder, gibts die auch kleiner :D

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Hallo Andreas und Danke für deine Einschätzung. Ich habe schon mal an eine Berührungsmatte vor der Maschine nachgedacht, im Abstand von 1 Meter zum Eingriff in den Fräskopf.

    Fotos kleiner? Dann erkennst man ja nichts... :D

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

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