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  • Hallo zusammen,

    wir wollen in unserer Fertigung die Lechtstoffröhren austauschen und dabei auch gleich die Lampen putzen. Darf das auch Ferienjobber erledigen ( natürlich nach einer Unterweisung ), oder darf das nur eine Elektrofachkraft bzw. Elektrisch unterwiesene Person ausführen ??

    Vielen Dank im voraus, Gruß aus dem Schwabenländle

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  • Hallo,

    Wenn ihr die Unterweisung durch einen Elektro-Fachmann erledigen last ,gibts keinen Einwand,sofern es normale Lichtbänder sind .Sind es zb Exleuchten sieht die Welt schon wieder anders aus.Da müssen die Lampen teilweise auseinander gebaut werden,und wieder zusammen!(Achtung ---Exschutz!!!!)

    Es werden ja nur die Leuchtmittel und evt die Starter gewechselt(wenn keine EVG`s drin sind).An der Lampe wird ja nicht rumgebaut ,abgeklemmt oder angeschlossen,also keine Veränderung an der Lampe ( Garantie ,Gewährleistung).

    Warum Elektro-Fachmann....er kann genau sagen ,wie die Röhren am besten getauscht werden, wie und mit was die Lampen bzw.Reflektoren geputz werden dürfen,zb.nur abwischen trocken usw.Welche Hilfsmittel nützlich sind zb. Fahrgerüst(sicheres Arbeiten.....wenn die Lampen zb hoch im Lager hängen!)Das bei der Arbeit zb.die Lichtbänder abgeschalten sind und was mit denn alten Leuchtmitteln zu tun ist.(Entsorgung)


    ich hoffe ich konnte ein wenig helfen

    lg vom sifa 1962 :Schland: :666:

    Wer will , dass ihm andere sagen , was sie wissen ,der muss ihnen sagen , was er selbst weiß!

  • Warum wollt Ihr das selbst machen, es gibt dafür Dienstleister, die auch die Reinigung vernünftig ausführen.

    Wir machen das schon einige Jahre über Dienstleister und haben bisher eigentlich gute Erfahrungen gemacht

    Gruß


    Aus Köln

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Hallo Maier66


    Es muss mind. eine elektrisch Unterwiesene Person sein. Wie hoch sind Leuchten angebracht?


    Muss eine Bühne oder ein Steiger benutzt werden?

    Dann muss die Person auch eine Prüfung für das Arbeitsgerät haben.


    Grüße aus Köln


    Erwin

  • Hallo!

    Warum wollt Ihr das selbst machen, es gibt dafür Dienstleister, die auch die Reinigung vernünftig ausführen.
    Wir machen das schon einige Jahre über Dienstleister und haben bisher eigentlich gute Erfahrungen gemacht
    Gruß
    Aus Köln

    vielleicht wegen den Kosten! :45:
    was zahlt ihr für Euren Dienstleister zb.für eine Lampe reinigen +tauschen der Röhre!? oder nach Zeit !?,eher nicht.

    Ps.für das bedienen einer Arbeitsbühne oder eines Steigers,reicht eine Unterweisung durch die Firma des Verleihers .Prüfung nein...aber ich denke ,es war so gemeint. :9:
    lg vom sifa 1962 :Schland: :666:

    Wer will , dass ihm andere sagen , was sie wissen ,der muss ihnen sagen , was er selbst weiß!

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  • Hallo zusammen


    Unterweisung reicht nicht aus. Der Bediener muss eine entsprechende Schulung und Prüfung haben.

    (als Beispiel: http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/m4/m4.htm und Ausbildung bei der BGHM für BHA(Benutzen von Huabarbeitsbühnen) mit Prüfung

    mfg
    Erwin

    2 Mal editiert, zuletzt von Erwin Vogt (17. März 2011 um 11:46)

  • Also es sollt mindestens eine elektrotechnische unterwiesene Person sein, da u.a. die 5 Sicherheitsregeln zubeachten sind.

    Zur Entsorgung der alten Röhren gibt das Elektrogesetz auskunft.

    Meines wissen ist es ausreichend, für Hubarbeitsbühnen oder Steigern reicht eine Unterweisung vom Verleiher oder Hersteller. Beim Gabelstabler wird auf jden Fall Führerschein und eine Neauftragung benötigt.

    Hätte ich fast vergessen, bitte daran denken, dass die BSV Leitern als Arbeitsplätze ausschließt, Außnahmen sind in der BGI 694 zufinden, auf jeden Fall nur kurzfristige Tätigkeiten. Wenn keine Leiter benutzt wird, bitta an die PSA gegen Absturz denken, auch im PAM oder Steiger etc.


    Grüße aus der Pfalz

    Einmal editiert, zuletzt von TKXSIBA (21. März 2011 um 17:09)

  • Auch wenn es Schwerfällt:


    BG-Information BGI 5131 Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen


    Erwin

  • Hallo!

    vielleicht wegen den Kosten! :45:
    was zahlt ihr für Euren Dienstleister zb.für eine Lampe reinigen +tauschen der Röhre!? oder nach Zeit !?,eher nicht.

    Ps.für das bedienen einer Arbeitsbühne oder eines Steigers,reicht eine Unterweisung durch die Firma des Verleihers .Prüfung nein...aber ich denke ,es war so gemeint. :9:
    lg vom sifa 1962 :Schland: :666:


    Hallo Sifa 1962 ,

    die Kosten sind davon abhängig was genau gemacht werden soll / muss.

    Ich würde hier auch ungern unser Ausschreibungsergebnis veröffentlichen, bei Bedarf kann ich aber den Ansprechpartner nennen .


    Gruß

    aus Köln

    Leschuh

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

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  • ...

    Einweisung

    Die bühnenbezogene Einweisung obliegt dem Mieter. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters zurückgreifen, welches die Bediener theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist. Die Einweisung durch den Vermieter sollte Bestandteil des Mietvertrages sein. Dabei dienen die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch als Grundlage (siehe auch Abschnitt 4.2). Die maschinenspezifische Einweisung muss u. a. folgende Themen umfassen:

    Herstelleranweisungen und -warnhinweise Merkmale des spezifischen Modells Steuerungsfunktionen Verfahren zum Notablass Während der Einweisung/Übergabe hat der Vermieter einzuschätzen, ob der Mieter für die Benutzung der Arbeitsbühne geeignet ist. Bei Zweifeln aufgrund von Höhenangst, fehlendem Sicherheitsbewusstsein, technischen Kenntnissen o. Ä. ist von der Vermietung Abstand zu nehmen. Bei der Einweisung des Mieters ist auf seine Pflicht zum täglichen Check (bzw. vor jeder Schicht) der Hubarbeitsbühne besonders hinzuweisen (Checklisten enthalten die Bedienanleitungen und Handbücher).

    Hier handelt es sich um einen Auszug aus der BGI 720 "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen". Es ist also mitnichten eine Schulung und schon gar keine Prüfung erforderlich - wäre bei Verleihgeraeten auch ziemlich merkwuerdig.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo! :23:

    Vom Röhrentausch zur Hebebühne!!! :45:

    Antwort auf ein paar Fragen!

    Bei gewerblich eingesetzten Hubarbeitsbühnen in Deutschland :Schland: ist eine jährliche Sicherheitsprüfung nach BGG 945 und 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen vorgeschrieben.

    Das tragen einer PSA zb.Schutzhelm,Warnkleidung usw.ist für jeden gewerblichen Bereich von der jeweils zuständigen BG geregelt.Dies gild für die gesamte Arbeitstätigkeit.

    Eine Vorschrift bezüglich des Tragens eines Gurtes/Absturzsicherung gibt es in Deutschland :Schland: nicht

    Das Anlegen einer PSA kann jedoch auch durch den Arbeitgeber,Geländeinhaber oder Auftraggeber vorgeschrieben werden.

    Jedoch müssen ab 2009 die Hebebühnen mit einem Befestigungspunkt zum anbringen einer Absturzsicherung :501: versehen sein.

    In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen,ist unter anderem auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt.


    Darin heißt es:" Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden,die das 18.Lebensjahr vollendet haben(ich nicht :300: so ein Mist!!!),in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

    Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt sein."

    Vielfach wird aktuell publiziert,das für das Bedienen einer Arbeitsbühne ein Führerschein benötigt wird.

    In Deutschland :Schland: besteht jedoch laut momentaner Gesetzeslage keine Pflicht zum Erwerb eines Führerscheins,eines Bedienerausweises,Prüfung oder einer Lizenz zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen.


    lg vom sifa 1962 :Schland: :666:

    Wer will , dass ihm andere sagen , was sie wissen ,der muss ihnen sagen , was er selbst weiß!

  • Hallo zusammen

    Wie soll denn "ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen werden?

    Wohl nur durch Lehrgang und Prüfung, oder?

    Grüsse

    Erwin

  • ...bei Licht betrachtet sind es zwei verschiedene Paar Schuhe ob ich als Unternehmer eine Hebebühne besitze und meine MA damit arbeiten lasse, oder ob ich eine solche für einen kurzfristigen Einsatz miete. Natürlich muss der Verleiher alle entsprechenden Regularien bezüglich Prüfung, Einsatz etc. erfüllen. Wenn aber alle Entleiher einer solchen Bühne eine Schulung incl. Prüfung benötigten, würden sich diese Probleme von selbst lösen, da keiner mehr eine Bühne leihen könnte bzw. würde, oder?!?!?!

    Also, wenn Vorschriften lesen, zitieren und erläutern, dann aber bitte richtig. Auch wenn hier keine Rechtsberatung sattfindet sollten Auskünfte, die im Brustton der Überzeugung dargebracht werden, doch Hand und Fuß haben. Wenn ich diese Erklärungen meinem Unternehmer darlege, also den Umstand das er eine Bühne nur bei vorliegender Schulung und Prüfung der MA entleihen und einsetzen darf, dann zerpflückt er mich in der Luft und stellt meine fachliche Kompetenz zurecht in Frage.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hallo zusammen,

    da ich auch auf Hubarbeitsbühnen jeglicher art ausbilde, kann ich euch sagen, dass ein sogenannter "Führerschein" in Deutschland keine Pflicht ist. In vielen Gesprächen mit Hubarbeitsbühnenentleihern, kann ich nur sagen, dass die sich wünschten es wäre Gesetz. Da Sie von vielen unbelehrbaren (......... ich erspare mir das Wort) Hebebühen zurückbekommen, die doch diverse großschäden haben, ganz abgesehen von den Unfällen damit. Es gibt eine Vorschrift die "BGG 966" wo die Ausbildung zwar geregelt ist, mehr aber auch nicht. Wer mehr über die Ausbildung wissen möchte bitte PN an mich.

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Ich mach noch mal mit den Hubarbeitsbühnen weiter...

    Nachdem ich auch dazu tendierte zu sagen keine Ausbildung mit Prüfung sondern Einweisung durch den Ausleiher und gut ist, habe ich doch noch mal gelesen.

    Was ist mit diesem Absschnitt aus der BGI 720?

    An die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Voraussetzungen gestellt:

    Sie muss

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein (siehe auch DGUV Grundsatz 966 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"),
    • ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben,
    • eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen
      sowie ................
      Schaue ich mir nun die BGG 966 an da steht dann:

      "Ausbildung : Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung"

      Ich meine das ist keine gesetzliche Verpflichtung, wie ein PKW Führerschein um mich im öffentlichen Straßenverlehr zu bewegen aber es ist doch ein recht deutlicher Hinweis das so zu handhaben wie es in der BGG 966 steht.

      LG

      awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Guten Morgen,

    ich möchte diesen Thread kurz aus der Schlaf wecken, da ich eine kleine Frage zu Hubladebühnen habe - aber im Forum nichts passendes gefunden habe.
    Da Hubladebühnen ja auch im weiteren Sinne zu den Hubbühnen gehören ... Wenn der Beitrag hier nicht passt, bitte verschieben.

    Es geht bei meiner Frage um das verpflichtend zu führende Prüfbuch und dessen Aufbewahrung.
    Offenbar scheinen hier unterschiedliche Meinungen zu existieren; teils wird verlangt, das das Prüfbuch zu der im Fahrzeug aufzubewahrenden Betriebsanleitung des Herstellers gehört, nach anderen Meinungen reicht die Prüfplakette als Nachweis aus, das Prüfbuch gehöre im Betreib aufbewahrt.

    Wenn ich jedoch in andere prüfpflichtige Bereiche gehe, ist für ortsveränderliche Geräte teils das Mitführen des letzten Prüfberichtes der wiederkehrenden Prüfung erforderlich (z.B. Krane).

    Trotz intensiver Recherche habe ich noch keine wirklich befriedigende Antwort gefunden, tendiere aber zum Mitführen der Kopie des letzten Prüfberichts.

    Wie seht Ihr die Sache?

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Kollegen,
    hab grad meine jährliche Fortbildung bei der BG hinter mir. Dort haben wir das Thema mit Hubarbeitsbühnen auch ausgiebig behandelt.
    Die DGUV 966 beschreibt den derzeitigen Stand der Technik. Wenn der Unternehmer diese umgesetzt hat, kann er davon ausgehen alles richtig gemacht zu haben.
    Also, es ist genau wie mit der Ausbildung von Flurförderzeugführer in der Verantwortung des Unternehmers diese umzusetzen.
    Gruß Ossis