- Offizieller Beitrag
Hab noch was interessantes zu diesem thema gefunden:
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Frage:DIN EN 15635 Regalinspektion
Welche Verbindlichkeit hat neben der BetrSichV die "neue" DIN EN 15635 Regalinspektion im Allgemeinen und für einfach, nicht kraftbetriebene Regale.
Antwort :
Regal:
Einrichtungen, die im Zusammenhang mit dem Gebäude stehen, in denen sich auch eine Arbeitsstätte befindet, fallen unter den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (z.B. Rolltore, Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen); Vergl. LASI-Leitlinien Nr. A 2.1. zur BetrSichV. Sofern die Anforderungen aus der ArbStättV als nicht ausreichend angesehen werden und die Benutzung der Einrichtung in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht ist die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV darüber hinaus anzuwenden.
Weitere Anforderungen ergeben sich aus der berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 234 - Lagereinrichtungen- und Geräte.
Die DIN EN 15635:2009-08 - Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen; kann beim Beuth Verlag erworben werden, siehe http://www.beuth.de/langanzeige/DIN+EN+15635/109225053.html
Normen:
Das DIN erarbeitet unter Mitwirkung der interessierten Kreise und zum Nutzen der Allgemeinheit Deutsche Normen und vertritt die deutschen Interessen bei der Erarbeitung Europäischer und Internationaler Normen. Diese Normen dienen der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, dem Umweltschutz, der Sicherheit, der Verständigung, der Globalisierung in Wirtschaft, Technik und Wissenschaft sowie der Entlastung der staatlichen Regulierung. Das DIN veröffentlicht diese Normen und fördert ihre Umsetzung (http://www.din.de/cmd?level=tpl-…1&languageid=de).
Die Anwendung und Verbindlichkeit von Normen wird auch in den Informationen des DIN geklärt.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass in der Gefährdungsbeurteilung die allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes einzubeziehen sind (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Dementsprechend sind bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dazu zählen eben auch die auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffenden Normen.
Quelle: KomNet
Um es nochmals klar zu stellen, eine DIN norm hat keine direkte rechtliche grundlage, aber wenn ich den letzten block nochmals zitieren darf dann sieht man das eine abhängigkeit von gesetzen,verordnung und normen nich ausgeschlossen werden können und entsprechend zu handeln ist.
ZitatDie Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass in der Gefährdungsbeurteilung die allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes einzubeziehen sind (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Dementsprechend sind bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dazu zählen eben auch die auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffenden Normen.
Ich hoffe das es langsam hell wird, am ende des tunnels. warte dennoch auf meine antwort