Fahren ohne Führerschein

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  • Hallo zusammen,
    wie verhält sich folgender Fall:
    Ein Mitarbeiter verliert seinen Führerschein. Darf er innerbetrieblich auf dem komplett eingezäunten Betriebsgelände weiterhin ein betriebliches für den Straßenverkehr zugelassenes KFZ fahren?
    Auf dem Gelände sind auch Fahrzeuge von Lieferanten unterwegs.
    Über den Stapler wurde hier im Forum schon viel diskutiert, aber über diesen Fall habe ich noch nichts gefunden.

    Danke für Eure Hilfe
    Hardy

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  • Das muss der Unternehmer, am besten nach Rücksprache mit der Versicherung, regeln.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo.

    Es gibt Firmen, die sind total eingezäunt, aber wenn am Einganstor ein Schild steht "Hier gelten die Regeln der STVO", oder "Hier gilt die STVO", so ist das sofort auch öffentlicher Verkehrsraum und er fährt ab sofort Schwarz.
    Also wenn ich Chef wäre, würde der AN sofort auch im Betriensgelände kein FZ mehr führen, dann ist man rechtllich auf der sicheren Seite.

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Hallo Ritschi,
    bist Du dir sicher, dass das StVO-Schild auf Firmengelände gültigkeit hat? Ich meine in einem Beitrag wo es ums Staplerfahren ohne Führerschein ging gelesen zu haben, dass das keine Gültigkeit hätte?

    Gruß Hardy

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  • Moin,

    wenn ich mich jetzt nicht total irre, ist es nicht Sache der StVO, dass jemand eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Der Text gibt es jedenfalls nicht her.

    Wenn es ein zugelassenes Fahrzeug ist, könnte es die KFZ Versicherung interessieren.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • wenn es privates umfriedetes Gelände ist bin ich der meinung dass kein "Schwarzfahren" vorliegt. Unfälle mit Pkw werden auch als Betriebsunfall mit Kfz gehandelt und nicht als Verkehrsunfall. Sonst müsste ja bei jedem Blechschaden evtl die Polizei eingeschaltet werden. So ist sie nur gefragt wenn Personenschaden vorliegt.
    Ein andere Frage ist die "charakterliche Eignung zum Führen eines Kfz, da der Unternehmer ja nur dafür geeignete Personen beauftragen soll/darf. Hierbei stellt sich mir dann die Fragen weshalb ist er denn den FS losgeworden? Und im Zweifelsfall würde ich hier eher das Führen untersagen.

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

    :35: Dumm geboren zu sein ist keine Schande, dumm zu sterben jedoch schon!

    Wissen ist ausser der Liebe das Einzige was mehr wird wenn man es teilt!

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    Kläre die Ursache nicht die Schuldfrage!

  • Auf vielen Betriebsgeländen steht "Hier gilt STVO". Das bezieht sich aber nur auf die Regelen, die Polizei und Co. haben dort aber kein Mitspracherecht! Man soll sich halt an die STVO halten, also rechts vor links usw. Genauso wie auf einigen Betriebsgeländen steht "Bahn hat Vorfahrt".

  • Ein andere Frage ist die "charakterliche Eignung zum Führen eines Kfz, da der Unternehmer ja nur dafür geeignete Personen beauftragen soll/darf. Hierbei stellt sich mir dann die Fragen weshalb ist er denn den FS losgeworden? Und im Zweifelsfall würde ich hier eher das Führen untersagen.

    Genau da erübrigen sich eigentlich auch weitere Überlegungen. Er hat den Führerschein ja nicht wegen einer Lapalie verloren. Für mich wäre dieser Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt einfach nicht geeignet.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

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  • Und in der BGV D27 steht zudem unter § 7:


    Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit


    Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die


    1. mindestens 18 Jahre alt sind,


    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind


    und


    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

    Geeignet scheint er mir nicht gerade zu sein!

  • @JTK

    Wenn Du schon aus der BGV D27 (Flurförderzeuge) zitierst, dann bitte auch die Definition eines solchen. Ein "betriebliches für den Straßenverkehr zugelassenes KFZ" steht da nicht drin. ?(

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Der Fahrer der ein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bewegt muss nicht im Besitz eines Führerscheins im Sinne der STVO sein. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich die Eignung und Befähigung der Person zu überprüfen. Er ist weiter dafür verantwortlich das der Fahrer zuverlässig und geeignet ist.

    Zitat

    Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschwiegender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1982 - VRS Bd. 63 S. 289

    Zitat

    Auch auf werksinternen Straßen, die nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO). Existieren jedoch abweichende Verkehrsregeln, sind die Vorschriften der StVO außer Kraft gesetzt. Im Übrigen richten sich die bei der Führung von Kraftfahrzeugen im nicht öffentlichen Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten maßgeblich nach den Anforderungen der Verkehrslage und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.

    Der Fall: Ein Versandleiter hatte die Vorfahrtsregeln auf seinem Produktionsgelände geändert, indem er zum Schutz der Gabelstaplerfahrer Schilder mit der Aufschrift „Stapler hat Vorfahrt“ angebracht hatte. Bei einem Zusammenstoß eines LKW mit einem firmeneigenen Gabelstapler reichte der Spediteur Schadenersatzklage ein.

    Das Oberlandesgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (AZ: 13 U 82/01), dass auf einem Firmengelände, welches nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr bestimmt ist, vom Verfügungsberechtigten eine von der StVO abweichende Verkehrsregelung festgelegt werden darf, die dann bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Schadensfällen zu berücksichtigen ist.

    Nicht öffentlicher Verkehr im engeren Sinne liegt dann vor, wenn die Benutzung der Verkehrsfläche auf einen ganz bestimmten, fest umrissenen Personenkreis beschränkt ist, der in einer individualisierbaren Beziehung zum Verfügungsberechtigten steht. Dies war beim Beklagten der Fall: Der externe Verkehr auf dem Gelände wurde von einer begrenzten Anzahl gewerblicher Anlieferer des Produktionsmaterials und/oder Abholer der Mischprodukte geprägt, deren Fahrer mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut waren.

    Hier nach zu lesen

    Quelle


    Die Frage die sich der Unternehmer stellen sollte lautet: Darf ich einem Fahrer der wegen Alkoholeinfluss seinen Führerschein verloren hat, geeignet und zuverlässig ist.
    Ist der Mann/Frau dem Alkohl zugeneigt oder war es ein einmalige Sache.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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