Wann kein SDB erforderlich?

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  • Hi

    in §6 der GefStoffV heißt es:

    Zitat

    Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    Kann mir jemand in einfachen Worten erklären, wann für Gefahrstoffe kein SDB erforderlich ist und welche Informationspflichten dann erforderlich sind? Oder muss ich die ganzen EU-VO samt Anhängen durchwühlen ;(


    Danke.

    Gruß A

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  • Hallo Amaranth,

    ein Sicherheitsdatenblatt ist nur dann notwendig, wenn es sich um ein Gefahrstoff handelt. Wenn Ihr habt solltet Ihr dem Kunden ein Produktmerkblatt oder ein technisches Datenblatt etc. zur Verfügung stellen.

    § 1 Anwendungsbereich 07

    (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.


    Tanja

  • und noch was :

    "Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind

    gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
    sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).

  • Zitat

    Original von Amaranth
    in §6 der GefStoffV heißt es: ...


    Du wirst nicht umhin kommen, diese EU-Verordnung mal zu lesen.
    Hier der entscheidende Auszug:

    Artikel 31 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (1) Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,
    1. wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder
    2. wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder
    3. wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde.

    Wenn Du einen Stoff / Gemisch / Zubereitung hast, auf den / das / die diese Kriterien passen, dann ist ein SDB zu erstellen und abzugeben. Immer.

    Meiner Meinung nach interpretierst Du falsch, wen Du fragst

    Zitat

    wann für Gefahrstoffe kein SDB erforderlich ist


    - denn nur, wenn auf einen Stoff (derzeit!) keins der oben genannten Kriterien zutrifft, brauchst Du kein SDB, musst aber Angaben nach Art. 32 liefern, weil sich ja hier abzeichnen kann, dass irgendwann mal ein SDB erforderlich ist.
    D. h. es gibt keine Stoffe mit oben genannten Kriterien, für die kein SDB erstellt werden muss.

    Ohne hier im Detail darauf einzugehen:
    Schweiz, USA oder Kanada haben gelegentlich andere Einstufungen von Stoffen als Länder der EU.
    Der Artikel in der VO (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Art "Dynamisierungsklausel" bei gleichzeitiger Nachvollziehbarkeit einer Entwicklung bei der Einstufung eines Stoffes.
    Und das ist von REACH hinsichtlich der Neubewertung von Stoffen auch so gewollt.
    In vielen Fällen nicht zu Unrecht.

    ... ich weiß jetzt allerdings nicht, ob ich das verständlich machen konnte ... :5:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hi ihr

    sorry, verstehe ich nicht.

    1 - Die GefahrStoffV gilt für Gefahrstoffe - wie tanja richtig zitiert.

    2 - In der GefStffV steht (s. Eingangsthread): "Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ...."

    Daraus folgere ich, dass es Gefahrstoffe gibt, für die kein SDB erforderlich ist - ansonsten müsste der Satz ("Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ...") anders lauten bzw. wäre in der GefSToffV völlig überflüssig, wenn für alle GefStoffe ein SDB erforderlich ist.

    Gruß A

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  • Zitat

    [i]
    Kann mir jemand in einfachen Worten erklären, wann für Gefahrstoffe kein SDB erforderlich ist und welche Informationspflichten dann erforderlich sind? Oder muss ich die ganzen EU-VO samt Anhängen durchwühlen ;(


    Danke.

    Gruß A

    ums einfach zu machen, Wenn es keine Gefahrstoffe sind.

    Bei Gefahrstoffen besteht immer die Notwendigkeit ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu haben. Oder woher soll sonst ein Notarzt zum Beispiel wissen mit was für Inhaltsstoffen er zu tun hat wenn was passiert ist.

    Und aus Sicht einer Sifa die oft und viel mit Gebäudereinigung zu tun ist es sinnvoll auch für nicht kennzeichnungspflichtige Produkte ein solches Datenblatt vorzuhalten.

  • Zitat

    [i]
    Daraus folgere ich, dass es Gefahrstoffe gibt, für die kein SDB erforderlich ist - ansonsten müsste der Satz ("Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ...") anders lauten bzw. wäre in der GefSToffV völlig überflüssig, wenn für alle GefStoffe ein SDB erforderlich ist.

    Gruß A

    Jein, es gibt durchaus Produkte in denen ein Gefahrstoff enthalten ist, jedoch in solch geringer Konzentration dass es kaum Schäden verursacht, ausser man würde es Fässerweise in die Natur kippen.

    In meinen Gefährdungsbeurteilungen im Umgang mit solchen Produkten lasse ich mir von den Herstellern auch für diese, als nicht Kennzeichnungspflichtig bezeichneten Produkte, ebenfalls SDB aushändigen.

  • Nur mal so,
    es gibt auch Stoffe, die weder Gefahrstoff sind, noch in irgendeiner Weise Spuren von Gefahrstoffen enthalten und trotzdem muß der Hersteller ein SDB stellen.

    Was das sein kann ?

    :D Zum Beispiel Pulver und Stäube ............... in besagtem Fall "Fleischmehl"

    Fleischmehle können explosionsfähige Atmosphären erzeugen und deshalb mußte der Hersteller nachweisen, dass sein Mehl das nicht kann.
    Das geht nur über ein SDB.

    Gruß vom Tommy

  • Hi

    Zitat

    Original von Andrasta
    Jein, es gibt durchaus Produkte in denen ein Gefahrstoff enthalten ist, jedoch in solch geringer Konzentration dass es kaum Schäden verursacht, ausser man würde es Fässerweise in die Natur kippen.

    DAS ist doch mal eine Aussage ;)

    Gruß A

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