Beiträge von Wolf_T

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    Was sagt Ihr zu diesem Thema ? Warum gibt es fast nur noch schwarze IT ?


    Frage:


    Ich bin in unserem Hause für die Beschaffung von IT-Technik
    zuständig. Es gibt inzwischen eine Diskussion über die Zulässigkeit der
    Verwendung schwarzer IT-Geräte und peripherer Komponenten.
    Arbeitsmediziner und Hersteller vertreten hier offenbar konträre
    Auffassungen. Wie ist die rechtliche Situation ? Es gibt inzwischen
    viele Produkte die nur in schwarz zu beschaffen sind. Besteht die Gefahr
    rechtlicher Konsequenzen (Stilllegung von Arbeitsplätzen o.ä.) bei
    Einsatz solcher Geräte an unseren Arbeitsplätzen ?


    Antwort :

    Für die farbliche Gestaltung von IT-Geräte und
    periphere Komponenten gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Es gibt
    jedoch zahlreiche Auflagen in den DIN-Normen, den Vorschriften der
    Berufsgenossenschaften und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV).

    So
    müssen z.B. die Tastaturen entsprechend dem Anhang Unterpunkt 8 und 9
    der BildscharbV eine reflexionsfreie Oberfläche haben und die
    Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und
    bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. Dies wird in der DIN EN ISO
    9241 und der BGI 650 -Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für
    die Gestaltung - insoweit konkretisiert, dass nur Tastaturen mit hellen
    Tasten und dunkler Beschriftung (Positivdarstellung) eingesetzt werden
    sollten. Bei Tastaturen mit dunklen Tasten und heller Beschriftung
    (Negativdarstellung) können bei längerer Benutzung die Tasten durch den
    Fingerschweiß glänzen.

    Die BGI 742 - Sicherheitslehrbrief.
    Arbeiten an Bildschirmgeräten - erweitert dies für Bildschirmgeräte wie
    folgt: „Die Gestaltung der Gehäuseoberfläche muss einem Reflexionswert
    zwischen 15 % und 75 % aufweisen. Empfohlen werden die mittleren Werte
    zwischen 20 % und 50 %, diese entsprechen einem Glanzgrad von halbmatt
    bis seidenmatt. Die heute üblichen hellen, grauweißen Gehäuse erfüllen
    die Anforderungen, schwarze und "knallbunte" dagegen nicht. Der
    Glanzgrad des Gehäuses sollte halbmatt bis seidenmatt sein.
    Hochglänzende Gehäuseoberflächen erfüllen die Anforderungen nicht“.

    Nach
    DIN EN ISO 9241 und der BGI 650 ist zur Erreichung einwandfreier
    Sehbedingungen ein ausgewogenes Leuchtdichteverhältnis im Gesichtsfeld
    erforderlich. Dies liegt vor, wenn z.B. ein Verhältnis der Leuchtdichten
    zwischen Arbeitsfeld (z.B. Papier) und näherem Umfeld (z.B.
    Arbeitstisch) von 3 : 1 nicht überschritten wird. Dieses ausgewogene
    Leuchtdichteverhältnis kann mit IT-Geräten mit dunklen Farben nicht
    erreicht werden, da das Verhältnis der Leuchtdichten zwischen
    Bildschirmfläche und dunkelfarbigen Gehäusen immer größer als 3 : 1 sein
    wird.
    Wir empfehlen daher für IT-Geräte, die im Gesichtsfeld
    aufgestellt und benutzt werden nur solche zu verwenden, die die
    Anforderungen bezüglich des ausgewogenen Leuchtdichteverhältnisses
    erfüllen. Dies sind i.d.R. Gehäuse mit hellen Farben. Geräte, die
    außerhalb des Gesichtsfeldes aufgestellt werden und z.B. nur
    gelegentlich benutzt werden, können eine entsprechende dunklere Farbe
    besitzen.

    Bei Tastaturen müssen hingegen die Tasten für den
    gewerblichen Einsatz immer die Positivdarstellung besitzen, d.h. die
    Tasten müssen dunkle Zeichen auf hellem Untergrund besitzen. Das Gehäuse
    könnte zwar entsprechend farbig und dunkler gestaltet sein, aber auch
    hier gilt die Einhaltung des ausgewogenen Leuchtdichteverhältnisses
    (max. 3 : 1).
    Die Gefahr rechtlicher Konsequenzen (Stilllegung von
    Arbeitsplätzen o.ä.) bei Einsatz solcher Geräte an den Arbeitsplätzen
    besteht nur insofern, wenn sich die betroffenen Mitarbeiter hierüber bei
    den entsprechenden Stellen beschweren oder im Rahmen einer
    Betriebsprüfung das Amt für Arbeitsschutz oder die Berufsgenossenschaft
    die dunklen IT-Geräte bemängelt. Die Arbeitsplätze werden dann jedoch
    nicht sofort stillgelegt. I.d.R. werden Sie aufgefordert, die Mängel
    unverzüglich zu beseitigen. Sollten sie dies jedoch unterlassen, können
    Ordnungsgelder verhängt werden und bei wiederholter
    Nichtberücksichtigung auch die Nutzung der IT-Geräte stillgelegt werden.

    Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften werden im Internet z.B. unter http://www.arbeitsschutz.nrw.de angeboten.
    Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ist im Internet unter http://www.recht.com/hvbg erhältlich.

    Literaturverzeichnis
    - DIN 2137 Büro- und Datentechnik - Tastaturen. Berlin: Beuth.
    -
    DIN EN 29241-3, Ausgabe:1993-08 Ergonomische Anforderungen für
    Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Teil 3: Anforderungen an visuelle
    Anzeigen. Berlin: Beuth 8/1993.
    - DIN EN ISO 9241-4 Ergonomische
    Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 4:
    Anforderungen an die Tastatur. Berlin: Beuth 1/1999.
    - DIN EN ISO 9241-4 Berichtigung 1 Berichtigung zu DIN EN ISO 9241-4:1999. Berlin: Beuth 6/2002.
    -
    DIN EN ISO 9241-9 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
    Bildschirmgeräten. Teil 9: Anforderungen an Eingabemittel, ausgenommen
    Tastaturen. Berlin: Beuth 3/2002

    ArbSchG Gesetz über die
    Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
    Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
    (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
    geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Sept. 1996 (BGBl. I. S.
    1461).

    BildscharbV Verordnung über Sicherheit und
    Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
    (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) vom 04.12.1996 (BGBl. I. S.
    1841).


    Quelle:


    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    Gesetz über
    Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)


    § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit


    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
    Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der
    Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
    unterstützen. Sie haben insbesondere


    den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die
    Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei


    a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und
    sanitären Einrichtungen,


    b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
    Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


    c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


    d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in
    sonstigen Fragen der Ergonomie,


    e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

    Nun ist es leider so das unsere "Beschaffer" Bürostühle anschaffen, ohne vorher die SiFa zu fragen.
    Ihr könnt euch sicher vorstellen was dabei raus kommt : X(

    Hauptsache billig !

    Zudem sind die Stühle nur bis 102 kg zugelassen. Es soll aber auch Mitarbeiter geben, die etwas mehr wiegen.
    Gibt es ausser dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) noch eine Grundlage wonach die SiFa mitbestimmen kann?

    Wie läuft das bei Euch ?

    EDIT:

    Büroarbeitsstühle sollen konstruktiv
    mindestens auf ein Körpergewicht von 110 kg und eine tägliche Nutzungszeit
    von acht Stunden ausgelegt sein. Stühle, die von schwereren Personen und/oder
    länger als acht Stunden/Tag benutzt werden, müssen hierfür geeignet sein
    (BGI 650, Nr. 7.3.2)

    Brauche ich eine Gef.Beurteilung ?

    In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.

    schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,

    besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder

    hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

    In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.


    Wenn ja, wie soll die aussehen ? Hat jemand ein "Muster"?

    Aus der ASR:

    Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

    Was tun wenn sich der Arbeitgeber nicht darum kümmert ? Meldung an die Aufsichtsbehöhrde ?

    Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden.

    Also weitere Maßnahmen erst wenn Sonnenschutzsysteme nichts bringen.

    Wir drehen uns im Kreis.....

    Technische Regeln für Arbeitsstätten
    Raumtemperatur
    ASR A3.5

    http://www.google.com/url?sa=t&sourc…ybR1mlQ&cad=rja

    (3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
    - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
    wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

    Der Abstand zum Gebäude in dem sich Büros befinden ist ca. 3m. Hier
    geibt es ab und zu Probleme wenn die Fenster im dieketem Bereich
    geöffnet sind....

    Das Problem habe ich auch.... Mitarbeiter beschwert sich, es riecht (ab und zu) nach Rauch.

    Kann er sich eigentlich auf das Gesetz zum Schutz der Nichtraucher berufen ? Ich würde eine Gefährung der Gesundheit zu 99 % ausschliessen.

    ?(

    Den Film "Unfallmeldung eines Dachdeckers" kann ich leider wegen eines hier nicht gültigen Dateiformates hier hochladen...

    Verstehe nur Bahnhof.

    Schau die mal Dropbox an. Kannst den Film da hochladen und in Public einstellen, anschließen link hier posten.

    Dropbox bietet über zwei vordefinierte Ordner Photos und Public
    die Möglichkeit, Dateien auch mit Personen zu teilen, die Dropbox nicht
    nutzen. Im Ordner Public werden die darin befindlichen Dateien direkt referenziert, sodass man die Funktion ähnlich wie einen Filehoster nutzen kann.

    Es stehen verschiedene Speichergrößen zur Verfügung, von 2 GB
    (kostenfrei) bis 100 GB. Der kostenfreie Speicher kann durch Werbung von
    Neumitgliedern und weiteren, teilweise zeitlich begrenzten Aktionen,
    auf über 20 GB erhöht werden

    Gibt es für BGV A3 - Prüfungen an PC's irgendwas zu beachten ?

    Ich bin nicht Elektriker, aber es gibt da die unterschiedlichchsten Meinungen, wie:

    - es darf nur die Anschlussleitung geprüft werden

    oder

    die RISO - Messung darf nicht durchgeführt werden

    da der PC dabei zerstört werden könnte.


    Danke !

    Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit ereignen.

    In der Regel ist dies der Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück. Grundsätzlich ist - je nach Verkehrsmittel - der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und dem Betrieb versichert.

    Umwege können versichert sein, wenn diese zum Beispiel notwendig sind wegen einer Umleitung, einer schnelleren Verbindung, bei Fahrgemeinschaften oder um Kinder vor der Arbeit in den Kindergarten oder in die Schule zu bringen.

    Wird der direkte Weg von der Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen, besteht für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Bei Fortsetzung des Weges innerhalb von zwei Stunden lebt dieser aber wieder auf.

    Ein Wegeunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss vom Unternehmer durch eine Unfallanzeige gemeldet werden.

    Quelle: http://www.bg-metall.de/versicherung-u…wegeunfall.html


    Was ist dann bei einem Wegeunfall ohne Arbeitsunfähigkeit zu tun ?

    Unfallvermerk ?