Brandschutzhelfer

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  • Hallo ,
    Im ArbSchG §10 wird gefordert, dass der Unternehmer für die Erste-Hilfe und für die Brandbekämpfung Mitarbeiter schulen und benennen muß.
    Meine Frage: Kann ich auch Mitarbeiter verpflichten?
    Sind die Mitarbeiter bei der Ausübung der Tätigkeiten als Brandschutzhelfer versichert?
    Ich hoffe Ihr könnt mir zu diesem Thema einige Infos geben.
    Vorab Danke

    Gruß Frank

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frank,

    im anhang ist eine datei wo eigentlich alles beschrieben ist.

    Zu deiner ersten Frage: Ja, der AG kann verpfichten
    siehe ArbSchG §10 abs.2

    Zu deiner zweiten Frage:
    na das will ich doch schwer hoffen :D

  • Interessant wird es wenn sich kein Kollege im Unternehmen für so eine Aufgabe finden lässt. (Zwingen kann man ja keinen),oder hat da jemand andere erfahrungen?

    :v:

  • Zitat

    [im anhang ist eine datei wo eigentlich alles beschrieben ist.

    Hallo Toni,

    wer ist denn der Verfasser des Merkblatts?
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Niko,

    von folgender Seite hab ich die Datei :D

    http://www.erstehilfe-rheinland.de/pageID_5595444.html

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  • Hallo Zusammen,

    in Ergänzung noch eine Frage.
    Gibt es wie bei Ersthelfern eine Vorgabe wieviel Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer der Unternehmer bestellen muss?
    Gibt es Richtlinien nach der Gefahrenlage, z. B nur Büro und verwaltung?
    Dann kann ich sicherer meine Forderung stellen.

    Danke für das Merkblatt.

    Freundliche Grüße

    ManaHe

  • Hallo Zusammen,

    nochmals zum Versicherungsschutz der Brandhelfer. Wenn die Forderung aus dem ArbSchG und von der BG kommt, sollte man davon ausgehen, dass die Helfer dann über die zuständige BG versichert sind.
    Hat Jemand dazu einen Link. Meine Kolegen möchten die Antworten immer schriftlich.
    Gerne erwarte ich Eure Antwort

    Gruß Frank

  • Hallo kelte,
    in der mir vorliegenden BGV A! steht im § 17 folgendes: Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen - Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen de ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu nutzen.
    Nichts zum Versicherungsschutz, gibt es verschiedene BGV A1? :45:

    Freundliche Grüße

    ManaHe

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  • Hallo,

    ja genau das meine ich wenn MA dazu beaufragt sind, dann sind sie wohl auch bei dieser Tätigkeit " Brandbekämpfen" versichert,
    oder sehe ich das Falsch? :39:

    Gruß der Kelte

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von ingo07
    Interessant wird es wenn sich kein Kollege im Unternehmen für so eine Aufgabe finden lässt. (Zwingen kann man ja keinen),oder hat da jemand andere erfahrungen?

    Zu diesen Thema hab ich ein Gerichtsurteil gefunden:


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 -

    In der Urteilsbegründung unter Punkt 20 heißt es:

    ........ Die Bestellung erzeugt für den Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber und ist deshalb eine rein privatrechtliche Willenserklärung. Da die Bestellung nicht gegen den Willen des Beauftragten erfolgen kann, bedarf sie seiner Zustimmung (vgl. Jarass aaO; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BlmSchG Rn. 26; Versteyl in Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/AbfG § 55 Rn. 15; zur Abberufung iSd. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als einseitiges Rechtsgeschäft rein privatrechtlicher Natur bereits Senat 22. Juli 1992 - 2 AZR 85/92 - AP BImSchG § 58 Nr. 1 = EzA BlmSchG § 58 Nr. 1). Die Bestellung ist von dem zwischen Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragten bestehenden Grundverhältnis (hier Arbeitsvertrag) zu unterscheiden . Ist dieses Grundverhältnis ein Arbeitsverhältnis, bedarf die Bestellung zur wirksamen Aufgabenwahrnehmung auch einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Abfallbeauftragten. Es ist eine einverständliche Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich (vgl. Jarass § 55 Rn. 4, 5; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BlmSchG Rn. 19 ff.) . Allerdings kann in der Zustimmung des Beauftragten zu seiner Bestellung eine gleichzeitige Änderung des Arbeitsvertrags liegen, die dann auch entsprechende arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers begründet (zum Datenschutzbeauftragten vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - BAGE 121, 369, 373).

    Das Urteil findet ihr unter

    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechts…632&pos=0&anz=2

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • ...besteht genauso wie für jeden anderen auch der im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung Tätigkeiten ausführt. Versicherung von AN ist schließlich eine orginäre Aufgabe der BG'en die schon im SGB VII beschrieben ist, oder?!?!?

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)