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  • Hallo an alle,
    ich habe folgende Frage:
    gibt es eine vorgeschriebene Form für einen FFZ-Führereschein? Ein Mitarbeiter einer Leiharbeitsfirma hat uns heute eine "Urkunde" vorgelegt in der ihm die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung für Staplerfahrer bescheinigt wird. Einen FFZ-Führerschein, wie sonst üblich, hat er nicht vorzuweisen. Ich bin geneigt, ihn nicht auf den Stapler zu lassen. Was meint das Forum?

    Danke schon mal für Euer Feedback!

    Karin

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  • ...aber grundsätzlich ist auch ein "Führerschein" kein Freibrief im Zusammmenhang mit Flurförderzeugen. Das Ding heißt übrigens auch nicht "Führerschein" sondern "Fahrauftrag" od. "Fahrausweis"- und das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

    Der Unternehmer, also dein Arbeitgeber, hat Mitarbeiter, die u.A. qualifiziert sein müssen, mit dem Führen von Flurförderzeugen zu beauftragen. Dies geschieht i.d.R. mit dem Fahrausweis.

    Möchtet ihr also einen MA mit dem Staplerfahren beauftragen, so muss dieser grundsätzlich seine Eignung dem Unternehmer nachweisen. Also, schau Dir die Fähigkeiten und Künste an und dann kannst Du ihn beauftragen - oder es lassen.

    Wie zeigt Dir beispielhaft die Anlage.

    In diesem Sinne
    Der Michael

  • Zum FFZ Führerschein gehört ja nicht nur die Teilnahme an einem Kurs.
    Neben einer bestandenen Prüfung ist die arbeitsmedizinische Untersuchung G25 (fFahrtauglichkeit)gefordert. Diese Anforderungen werden normalerweise mit dem Führerschein bestädigt damit man nicht alle Unterlagen mitschleppen muss.

    Michael

  • Hallo,

    bei uns wird es wie folgt gehandhabt:
    - bilden wir den Mitarbeiter selbst aus, muss er vor der Ausbildung zum Betriebsarzt wegen der G25-Untersuchung
    - kommt ein neuer Mitarbeiter mit bestätigter Ausbildung zu uns, wird er, bevor er bei uns FFZ bedienen darf zum Betriebsarzt, zwecks Eingangsuntersuchung (Neueinstellung) und/oder gleichzeitiger G25, geschickt.

    Gruß

    Michael
    :v:

    Einmal editiert, zuletzt von Biker-Mike (16. Oktober 2009 um 10:36)

  • Danke für Eure Rückmeldungen, habe mich inzwischen auch an den TAB unserer BG gewandt und möchte Euch die Antwort nicht vorenthalten:
    Eine Teilnahmebescheinigung reicht nicht, weil die ja nicht belegt, ob auch die Prüfung bestanden wurde, es muss ein Führerschein ausgehändigt werden. Nur nach Vorlage des Fühererscheins darf das entleihende Unternehmen (in diesem, unserem, Fall nicht der Arbeitgeber) einen Fahrauftrag erteilen. Die Prüfung darf nur von autorisierten Prüfern auf einem definierten Prüfungsparcour abgenommen werden, also mal so gucken was er kann - das ist nicht ausreichend. G25 - klar - muss vorliegen, müssen wir bei Leiharbeit aber leider immer wieder nachholen, weil diese AG sich nach meiner Erfahrung oft um diesen Part nicht kümmern.

    Ein schönes Wochenende!

    Karin

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  • ...weil mir da ein paar "muss" und "darf" zuviel drin sind.

    In den Durchführungsanweisungen der BGV D27 ist gesagt, wer Staplerfahrer ausbilden darf, nämlich Personen "...die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Steuern von Flurförderzeugen haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien
    und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit
    vertraut sind, dass sie Personen im sicheren Steuern von
    Flurförderzeugen ausbilden können;"
    Wenn ich dann noch die Grundsätze der BGG 29 in der Ausbildung berücksichtige, und das tue ich nebenbei bemerkt, dann bin ich das was Du einen autorisierten Prüfer nennst - innerbetrieblich wohlgemerkt!

    Wie bereits erwähnt, ist die Aussage: "Es muss ein Führerschein ausgehändigt werden!" auch nicht ganz haltbar wenn Du die o.g. DA's der 27 im Hinblick auf Ausbildungsnachweis liest.

    However, ich glaube gerade bei Leiharbeitern ist es wichtig, sich von den Fähigkeiten in Bezug auf Staplerfahren selbst zu überzeugen, unabhängig von vorliegenden Nachweisen. Da ihr ja sowieso eine Einweisung auf eure Stapler vornahmen müsst, ist das ja auch ein Abwasch.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi,

    ich will da auch noch ein paar Kleinigkeiten einwerfen, falls ich darf.

    1. Der Fahrauftrag und der Führerschein sind zwei verschiedene Dinge und müssen BEIDE vorliegen. Der Führerschein zeigt, daß man eine ordentliche Prüfung auf einem bestimmten Stapler bestanden hat. Der Fahrauftrag muß dann vom Arbeitgeber für sein Gelände ausgestellt werden.

    2. Der Führerschein weist nicht unbedingt die G25-Untersuchung nach. Es gibt verschiedene Muster, bei manchen kann man es eintragen, bei anderen nicht.
    Außerdem ist die G-Untersuchung von der BG nicht gefordert. Sie fordert allerdings vom Unternehmer eine gesundheitliche Einschätzung. Da der Unternehmer (wenn er nicht Arzt ist) dies schlecht kann, ist die G-Untersuchung die einzig sichere Einschätzung. In der DA zu §7 Abs. 1 der BGV D27 steht explizit "sollte", nicht "muss".

    3. Es muß tatsächlich nicht der klassische Flurförderzeug- oder Gabelstapler-Fahrauseis ausgehändigt werden. Ein Zertifikat reicht laut BGG 925 aus. Aber allein die Formulierung auf der hier genannten "Teilnahmebescheinigung" würde mich stutzig machen, und ich würde sie nicht akzeptieren.

    Ich habe hoffentlich ein bißchen Klarheit schaffen können.


    Gruß

    Markus

  • Ich hätte da auch noch eine Frage zum Führerschein.

    Wenn ich einen Stapler auch auf der Straße bedienen möchte, oder auf dem Gehweg, Parkplatz, dann befinde ich mcih ja im öffentlichen Verkehr und ich benötige eine Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (je nach Gewicht/Geschwindigkeit des Staplers).

    Meine Frage: Wenn jemand geschult wurde einen Stapler auf dem Betriebsgelände zu bedienen, dann aber auf öffentlichen Fläschen damit arbeiten soll, wie sieht dann der weitere Weg aus? Reicht es dann aus, wenn auf seinem normalen PKW-Führerschein die entsprechenden Klassen (z.B. L) markiert sind, oder muss er eine weitere Prüfung absolvieren bzw. wenn er gar keinen PKW/LKW-Führerschein hat, was macht er dann?

    Ach, Stapler ist dann natürlich komplett ausgestattet, also mit Licht, Spiegeln usw.

  • Zitat

    Original von Admiral James T. Kirk
    ....Meine Frage: Wenn jemand geschult wurde einen Stapler auf dem Betriebsgelände zu bedienen, dann aber auf öffentlichen Fläschen damit arbeiten soll, wie sieht dann der weitere Weg aus? ...

    das hier hilft dir weiter

    Zitat

    Original von Admiral James T. Kirk
    ....Reicht es dann aus, wenn auf seinem normalen PKW-Führerschein die entsprechenden Klassen (z.B. L) markiert sind, oder muss er eine weitere Prüfung absolvieren bzw. wenn er gar keinen PKW/LKW-Führerschein hat, was macht er dann? ...

    Der Nachweis zum Führen des FFZ und der Führerschein, der die entsprechende Klasse beinhaltet, reicht aus.
    Gibt es keinen Führerschein, so kann er nicht fahren.

    Wichtig ist die Klärung der Frage, um welchen Verkehrsraum es sich handelt und die Regelung mit dem Versicherer. Eine Betriebshaftpflicht heißt nicht automatisch, dass Schäden, die der Gabelstapler im öffentlichen Verkehrsraum verursachen würde, hiermit auch abgedeckt sind. Möglicherweise reicht diese nicht.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • Hi,

    die Antwort von Martina war fast komplett richtig. Eine kleine Einschränkung bzw. eher Aufweichung gibts, wenn der Stapler nicht schneller als 6km/h fährt. Denn dann ist auch im öffentlichen Bereich kein Führerschein (außer der FFZ-Fahrerlaubnis) notwendig. Das geht auch aus der von Martina genannten SP 07 hervor.

    Gruß
    Markus

    • Offizieller Beitrag

    Nein.
    Das würde bedeuten wenn ich einen dachdecker zum thema werkzeuge (hammer) nicht unterweise, dann dürfte er zukünftig nicht mehr hämmern...meinst du das so?
    Aus meiner sicht quatsch.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Hallo Toni,

    so würde ich das auch sehen. Die jährliche Unterweisung ist zwar vorgeschrieben aber dass bei Nichtunterweisung gleich die Fahrerlaubnis erlischt kann ich auch nicht glauben.

    Gruß Martin

  • Hi,

    dies kann betriebsintern so gehandhabt werden (dass die Fahrerlaubnis erlischt wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Unterweisung besucht wurde), muss es aber nicht.

    Aus Sicht der BG ist die regelmäßige Unterweisung wichtig. Wenn ein Mitarbeiter ein Jahr fehlt, aber im Jahr davor und danach an der Unterweisung teilgenommen hat bzw. teilnimmt gibts keine Probleme. Wenn er jedoch mehrere Jahre in Folge an keiner Unterweisung teilnimmt kanns im Fall des Unfalls Schwierigkeiten geben (mir offiziell vorliegende Aussagen: einmal fehlen ist kein Problem, wenn er regelmäßig an den Unterweisungen teilnimmt, denn eine 100-%ige Quote ist eher unrealistisch weil immer irgender Urlaub hat oder krank ist und dann muss man schaun, dass diese Personen im Folgejahr unbedingt teilnehmen).

    schöne Grüße,

    Markus

  • Hi,

    dies kann betriebsintern so gehandhabt werden (dass die Fahrerlaubnis erlischt wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Unterweisung besucht wurde), muss es aber nicht.....


    Wenn Du Fahrerlaubnis durch Fahrauftrag ersetzt sicher ein guter Gedanke. Die Fahrerlaubnis (gelbes bzw. blaues Papier) kann nicht erlischen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,
    ich befürworte von meiner Grundeinstellung die Untersuchung nach G 25.
    Dass eine derartige Untersuchung immer als selbstverständlich gesehen wird ist jedoch nicht ganz normkonform.
    Die G 25 ist nicht als Pflichtuntersuchung geführt.

    "Der G 25 stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Er ist bisher aber nicht in der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge - BGV A 4 oder anderen besonderen Rechtsvorschriften verankert und solange keine Pflichtuntersuchung, wie seine Anwendung beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist. Ausnahmen hierzu gibt es wie immer, z.B. Binnenschifferpatentverordnung, Rheinschifferpatentverordnung....."

    Schönen Resttag @ all....
    J.J.M

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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