Azubi verliert Arm beim Griff in Bohrschnecke

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  • Auf Anweisung gehandelt

    Auf einer Baustelle sollten Ankerlöcher für ein Fundament mit einer sogenannten Bohrschnecke angelegt werden.

    Um Anhaftungen am Bohrgestänge zu entfernen, sollte ein als Gehilfe zugewiesener Auszubildender auf Weisung seines Ausbilders die Reinigung des laufenden Bohrgestänges von Hand vornehmen. Dabei verfing sich sein Handschuh im Bohrgestänge, das dem jungen Mann den Arm abriss.

    In beiden Instanzen wurde ein Regress in Höhe von 97.923,80€ der zuständigen Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Ausbilder bejaht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) handelt ein Ausbilder, der seinen Schützling anweist, eine Bohrschnecke im laufenden Betrieb zu reinigen, grob fahrlässig.
    Nach §§ 9, 24 der zum Unfallzeitpunkt gültigen Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ darf ein Bohrgestänge nur bei Stillstand gereinigtwerden.

    Grobe Fahrlässigkeit

    Der Ausbilder hatte grob fahrlässig gegen diese Vorschriften, die dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dienen und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben, verstoßen. Die Gefährlichkeit seines Handelns hatte sich dem Ausbilder auch deshalb aufdrängen müssen, weil er ein paar Tage zuvor selbst beinahe in die rotierende Bohrschnecke geraten war.
    Obwohl der Auszubildende die Gefährlichkeit seines Tuns kannte, verneinte das OLG ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Von ihm könne man nicht erwarten, dass er sich den Anweisungen seines Ausbilders widersetze. Darüber hinaus entsprach diese Art der Reinigung bei laufendem Betrieb der üblichen Praxis, so dass dem Geschädigten suggeriert worden war, diese Vorgehensweise sei in Ordnung. Ferner wurde ein Regressanspruch gegen das Unternehmen nach §§ 111, 110 SGB VII bejaht, weil der Geschäftsführer die ständige und gefährliche Übung kannte und nicht abstellte.
    Mit dieser Entscheidung folgte das OLG Naumburg der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, zur Problematik des Mitverschuldens des Geschädigten.
    Nach dieser Rechtsprechung, zuletzt OLG Bamberg mit Beschluss vom 03.03.2008 (siehe VMBG-Mitteilungen, Heft 5/2008, Seite 27), begründet die Übernahme gefährlicher Arbeiten durch einen Arbeitnehmer regelmäßig kein Mitverschulden, wenn der Arbeitnehmer damit einer Anordnung eines Weisungsbefugten entspricht, da er dann nicht autonom, sondern unter Eindruck einer Zwangslage handelt. Dies hebt die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 21 SGB VII für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften besonders hervor. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf erkennbare und von ihm erkannte Gefahren aufmerksam gemacht hat, liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber, der Kraft seiner Organisationsbefugnis Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder ändern kann.
    (OLG Naumburg vom 12.12.2007, Az.: 6 U 200/06)


    Gefunden hier: VMBG Mitteilung 02/2009

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

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  • Moin moin Zusammen!!

    Ich bin auchn der Meinung das sich ein Auszubildener auf die Aussagen eines Ausbilders verlassen sollte, den der sollte die Erfahrung haben!!!!!
    Aber wenn man sich auf jemand verlassen soll dann ist man verlassen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Hans-Jürgen

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • gerade bei Auszubildenden ist die Unterweisung beim Betrieb von Arbeitmitteln besonders wichtig

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

  • Hallo,
    wir wollen jetzt die Auszubildenden in einem Projekt bzw. in einer Gruppenarbeit mit der praktischen Gefährdungsbeurteilung vertraut machen. Die Azubis sollen unter Aufsicht selbstständig Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Damit wollen wir sie für ihr späteres Arbeitsleben sensibilisieren.

    Gruß
    Schnecke004

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

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    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • auch wenn die Gefährdungsbeurteilung mit Auswahl der Maßnahmen eher Thema für Führungskräfte/Vorgesetzte ist, kann das eine Möglichkeit zum sensibiliesieren sein

    Dadurch haben die Azubis vielleicht eher ein offenes Ohr bei Unterweisungen/Einweisungen ect.

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

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  • So tragisch wie dieser Unfall auch ist:

    Das Urteil über die Regresszahlung ist ein willkommener Aspekt, den Ausbilder, Meister, Vorgesetzten usw. mal wieder mit harten Fakten zu begegnen.

    Der Azubi wird sein Leben an die schwere Verletzung anpassen müssen.

    Der Ausbilder wird sein Leben lang mit der Schuld leben müssen.

    Ich wünsche beiden von hier aus alles Gute und viel Kraft für den weiteren Lebensweg.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...