Wegeunfall

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  • Wegeunfall

    Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:

    * um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
    * bei Fahrgemeinschaften
    * bei Umleitungen
    * weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann

    Wie seht Ihr folgenden Fall:

    Ein Arbeitnehmer stopt auf dem Weg zur Arbeit an einem Einkaufszentrum, um Besorgungen für das Büro zu machen. Auf dem Parkplatz kommt es zu einem Unfall. Eine Straßenlaterne explodiert und der Mitarbeiter erleidet ein Knalltrauma.

    (tatsächlich passiert)

    Ist das noch eine Wegeunfall ?

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  • Hallo,
    kann in der Tat eine Ermessensfrage des Versicherers sein.
    In erster Linie ist die Frage zu beantworten, ob für das Einkaufszentrum vom unmittelbaren direkten Weg abgewichen werden musste, oder ob dieses am direkten Weg liegt.
    Gruß
    Martin111

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Tach zusammen,

    ...ich glaube nicht das dies eine Frage des direkten Weges ist. Vielmehr wird hier die Frage im Vorderung stehen, ob es sich hierbei um einen "dienstlichen Auftrag" handelte. Diese Frage wird aber, wie die Vorredner bereits ausführten, der Versicherungsträger entscheiden.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wenn ich das richtig verstanden habe war der MA zunächst erstmal auf einen Dienstweg (Besorgungen fürs Büro) und erst im Anschluss daran befand sich der Mitarbeiter auf den weg nach hause, richtig?

    Die Entscheidung darüber wird sicherlich wie meine Vorredner schrieben der Versicherungsträger fallen.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo nochmal,
    naja, aus Erfahrung fragt der Versicherer erst einmal nach dem direkten Weg. Um Gegenargumenten vorzubeugen, müsste man "mit dem Chef prüfen", ob nicht der Mitarbeiter einen dienstlichen Auftrag hatte, diese Besorgungen fürs Büro zu machen. Dann ist der Weg (und auch der Schaden) versichert.
    :5:
    LG
    Martina111

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    • Offizieller Beitrag

    hallo @ all

    in einem seminar mit dem unfallbearbeiter meiner bg haben wir auch eine ganze reihe verschiedener fälle besprochen.

    Tenor der ganzen fälle war:

    1. den fall dem unfallversicherer erst einmal melden und schildern und der entscheidet dann darüber, ob er den fall als arbeits-/wegeunfall bewertet oder nicht.

    2. ein arbeitsunfall muss unmittelbar mit einer dienstlichen aufgabe zusammenhängen

    3. wird sogenanntes "eigenwirtschaftliches Handeln" festgestellt, handelt es sich nicht um einen arbeitsunfall und der unfallversicherer des betriebes tritt nicht ein.
    Beispiel:
    Ein MA kann nur ein eigenes fahrzeug für den täglichen weg zwischen wohnort und arbeitsstelle nutzen (es gibt keinen öff. nahverkehr dazwischen). Er nutzt dieses eine fahrzeug auch überwiegend nur zu diesem zweck. Direkt auf seinem üblichen (!) arbeitsweg ist auch die tankstelle, an der er dieses fahrzeug betankt. In dem moment, wo er zu tankzwecken von seinem arbeitsweg in die tankstelle einbiegt, bis zu dem moment, wo er danach wieder zurück auf seinen arbeitsweg eingebogen ist, zählt dies zum "eigenwirtschaftlichen handeln" und er ist nicht über die unfallversicherung des arbeitgebers versichert. Passiert etwas auf der tankstelle, tritt fallweise je nach verursacher die betriebshaftpflicht der tankstelle oder ein eventueller haftpflichtversicherer eines fahrzeugführers in die schadensbegleichung ein.
    Es ist hierbei weniger die weglänge als eher der tatsächliche grund der abweichung vom arbeitswegentscheidend.

    4. prüfen, ob andere haftungsträger für den konkreten fall herangezogen werden können (Betriebshaftpflicht, Gebäudehaftpflicht usw.)

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Ich verstehe das jetzt richtig, der MA bekommt den Auftrag, Besorgungen für das Büro zu machen ( nicht Brötchen holen, sondern Büromaterial).Er fährt zu Hause los zum Einkaufszentrum, um anschließend zum Büro zu fahren. Hier handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter befand sich nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einer Dienstreise, auch wenn die Wegstrecke ähnlich des täglichen Weges ist.
    Für eine Dienstreise gibt es keine Mindestentfernung. Wir fahren öfter von zu Hause zu verschiedenen Großhändlern um z.B. Material für Reparaturen (Sanitär, Elektro u.ä.) zu holen. Diese Fahrt ist im vorhinein geplant und beauftragt. Sie ist gleich zu behandeln, als wenn die Besorgung nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit, sondern während der Arbeitszeit erledigt wird.
    Zu beachten ist, Reisezeit ist Arbeitszeit( bei uns durch eine Reiseordnung geregelt ). Auch wenn eine Kassiererin auf dem Heimweg die Tageseinnahmen in den Nachttresor bringt (gibt`s tasächlich noch in Supermärkten), ist das ein Auftrag des Arbeitgebers und somit Arbeitszeit.

    Eine weitere Möglichkeit: BGHW, Versicherung,Arbeitsunfall, Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten
    Zitat: Als Beschäftigte unterstehen Versicherte auch dann dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung verwahren, befördern, in Stand halten und erneuern oder sich ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung auf Veranlassung durch den Unternehmer erstmals beschaffen.
    Es handelt sich um die Erweiterung des Versicherungsschutzes in den Freizeitbereich hinein, denn auf der Arbeitsstelle wären diese Tätigkeiten bereits unter dem Aspekt der "eigentlichen Arbeitstätigkeit" versichert.

    http://www.bghw.de/versicherung/w…arbeitsgeraeten

    Ciao Andreas

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  • Neuer Fall :

    Ein Bekannter hatte heute früh einen Unfall und liegt im Krankenhaus.
    Er arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma und durch die derzeitige irtschaftslage auch nicht regelmäßig zu tun.

    Die Firma wollte ihn anrufen um ihn die Arbeitszeiten für die Woche durch zugeben, was sie aber nicht gemacht hatte.Also ist er heute früh auf Arbeit gefahren.

    Auf den Weg dort hin hat sein Auto Probleme gemacht und er hat in der Firma angerufen um zu sagen das es etwas später wird, da er auf der Landstraße steht und sein Auto nicht so recht wolle.Da hat man ihn am Telefon gesagt das er heute nicht kommen braucht, da nicht all zu viel zu tun sein und er sich um die Reparatur von sein Auto kümmern soll.

    Also drehte er wieder um und auf den Rückweg rutsche er aus der Kurve und gegen einen Baum.

    Nun zu der Frage, handelt es sich dabei um einen Wegeunfall oder nicht. Die Leiharbeitsfirma meint nein, weil es seine eigene Schuld sei, nach dem Motto „er wäre ja nicht auf Arbeit gewesen“ bzw. „sie hätten ihn ja an dem Tag nicht gebraucht“

    Hat einer von euch Ahnung was nun genau richtig ist ?

  • Hallo Wolf-T,
    hab Dir hier mal was reinkopiert:


    Unfallversicherungsschutz auf Weg zum Arbeitsamt

    Personen, die nach den Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe meldepflichtig sind, sind gesetzlich unfallversichert. Auf Grund der Meldepflicht sind sie verpflichtet, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich einzufinden, wenn das Arbeitsamt sie dazu auffordert. Erleidet die Person auf dem Weg zur Behörde oder auf dem Rückweg einen Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

    Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz für Arbeitslose auch dann besteht, wenn der Arbeitslose in einem Schreiben aufgefordert wird, den beigefügten Antragsvordruck für die Arbeitslosenhilfe auszufüllen und ihn "umgehend mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich" beim Arbeitsamt abzugeben. Ein derartiges Schreiben erweckt den Eindruck, dass das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen notwendig ist oder zumindest erwartet wird. Daran ändert auch die abgeschwächte Formulierung "möglichst persönlich" nichts. Die fehlende Angabe eines konkreten Termins ist nach Auffassung der Sozialrichter ebenfalls unschädlich.

    Kontakt: weitere Kontakte
    Stand: 01.06.2002

    Gericht / Az.: Urteil des BSG vom 11.09.2001 B 2 U 5/01 R RdW 2002, 55

    Quelle:
    Felix Meißner, Rechtsanwalt, LL.M.
    Master of Insurance Law

    Rechtsanwalt Felix Meißner arbeitet seit Jahren im Bereich des Versicherungsrechts. Er hat die theoretische Prüfung zum Fachanwalt für Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.



    Ich weiß, der Betroffene, den Du erwähnt hast, ist Leiharbeitnehmer... Dreh- und Angelpunkt ist der dienstliche Auftrag zum Erscheinen, wie in o.g. Urteil schön herausgearbeitet wurde.
    In Deinem Fall scheint das schwer zu werden. Ein Möglichkeit wäre wohl noch, wenn das "immer so gemacht wird". Aber ehrlich gesagt sieht das für mich so aus, als ob das zum Streitfall wird, über dessen Entscheidung (erstmal) nur die BG das Recht hat. Wobei wir beim Punkt sind. Der AG hat den Unfall zu melden (SGB VII) Es steht ihm nicht zu, darüber zu befinden, ob es sich nun tatsächlich um einen Arbeits-/Wegeunfall handelt oder nicht.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Andre' Maurois