Höhe von Treppengeländern

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  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage bzgl. der Höhe eines Treppengeländers an einer außenliegenden Gebäudetreppe.
    Nach LBO § 4 genügen bei Treppen an Gebäuden 0,90 m bei einer Höhe unter 12 m. Aber die Treppe ist Teil des Fluchtweges, so dass ich glaube, dass hier die ASR 17.1/2 greift, die mind. 1 m vorschreibt. Weiss dazu jemand mehr? ?(

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

    Einmal editiert, zuletzt von holgi (8. Oktober 2008 um 15:19)

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  • Hallo holgi,

    die erste Frage die sich mir stellt ist die , nach dem Charakter des Gebäudes.
    Die Länderbauordnungen gelten meist für Wohngebäude.
    Für Arbeitsstätten gibt es Industribaurichtlinien oder ähnliche Ergänzungen.
    Teilweise sind die Unterschiede ganz erheblich.
    Die meisten Länder haben auch eine Versammlungsstättenverordnung.

    Letztendlich aber ist der Nutzer zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Und wenn der meint, 10 cm fehlende Geländerhöhe seien kein Problem wäre es wichtig, deine Beratung eindeutig zu dokumentieren.

    Als Mitgleid er StBG solltest du dich an der BGI 561 Treppen HVBG 10.2003 orientieren können.

    Oder bei der BAUA
    http://www.baua.de/nn_5846/sid_4E…html?__nnn=true

    und

    Arbeitsstättenregel ASR A2.3- Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
    Ausgabe: August 2007
    (GMBl. Nr. 45 vom 28. September 2007, S. 902)
    Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
    ASR 10/1 "Türen und Tore",
    ASR 17/1,2 "Verkehrswege"
    in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge nicht weiter fort.
    http://www.baua.de/de/Themen-von-…true&__nnn=true

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    In einem Gebäude, in dem sich Arbeitsplätze befinden, gilt ja die Arbeitsstättenverordnung und gelten die dazu erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien
    Bei Treppengeländern ist insbesondere § 17 ArbStättV Verkehrswege und § 12 ArbStättV in Verbindung mit ASR 17/1,2 Ziffer 5 Geländer und Handläufe zu beachten.
    Danach müssen die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

    Die ASR 17/1,2 ist eine allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der ArbStättV. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte nach diesen Regeln einzurichten und zu betreiben.
    Weniger weit gehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberücksichtigt.
    Gemäß § 4 Abs. 2 ArbStättV darf der Arbeitgeber von den in § 3 genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
    In der betrieblichen Praxis angewandte Ersatzmaßnahmen für eine reduzierte Geländerhöhe sind mir nicht bekannt.
    Niedrige Umwehrungen, die dem Baurecht entsprechen, werden in Arbeitsstätten akzeptiert, die Bestandsschutz genießen.
    Bei dem neu errichteten 0,90 m hohen Geländer sollten Möglichkeiten geprüft werden, dieses durch entsprechende Maßnahmen auf 1,0 m zu erhöhen. Ggf. sollten sie sich mit dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz in Verbindung setzen um den Sachverhalt zu klären.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Hallo Zusammen,

    damit habt ihr mir sehr geholfen. Die Antworten entsprechen ganz meiner Ansicht.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Hallo,

    ich hole das Thema einmal aus der Versenkung.


    Zitat

    Hallo Zusammen,

    ihr schreibt, dass Geländer im Bestand, die dem Baurecht entsprechen, in Arbeitsstätten akzeptiert werden.
    Folgendes Problem:

    Umbau eines Stationsgebäudes in einer Klinik, Bau von 1900. Treppengeländerhöhe entspricht Stufenmitte 103cm, Stufenvorderkante 95cm. Nach Bauordnung alles i.O. nach ASR nicht.

    was würdet ihr empfehlen?

    Gruß Chris

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  • hallo cvastag,
    gleiches Problem auch gehabt. Altes Gebäude, Denkmalschutz musste bleiben Ächz, in Absprache mit denkmalbehörde wurde auf die handlauffläche ein Handlauf inj Höhe von 6 cm aufgesetzt. Dieser war im kern aus Kunststoff und überzogen. Somit konnten wir erhebliche Kosten vermeiden und auch die Forderungen einhalten. Denke doch mal darüber nach.

    beste Grüße
    THomas

  • Hallo,
    als Arbeitsschützer sollte man keinen Post aus 2008 aus der Versenkung holen....
    Unabhängig der Problemstellung gibt es aktuell keinen §12 mehr in der gültigen ArbStättV und es gibt auch keine gültige ASR 17/1,2.

    Aktuell müsste Folgendes zu Grunde gelegt werden (ASR A1.8):
    Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

    Jedoch ist dies nach ASR was einen empfehlenden Charakter hat und keine starre Vorschrift.
    Dass die 95 cm nicht ausreichend sind, würde sich bspw. durch bereits erfolgte Abstürze zeigen und würde Gründe zum "Umbau" darstellen.
    Da es um 1900 noch kein Arbeitsschutzrecht gab liegt auch hier grundsätzlich eine formelle Legalität vor.
    Wobei m.E. nach auch der DIN 18065, welche vom Baurecht zu Grunde gelegt wird 1,00 m vorgegeben sind.

    Meine Frage wäre zunächst, ist die aktuelle Geländerhöhe ein tatsächliches Problem (Gefahrenpunkt) oder wird es vom Betrachter zu einem Problem gemacht? (bitte nicht negativ interpretieren).

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA (1. September 2015 um 12:48)

  • Hallo, danke schoneinmal für die Antworten.

    Die Anfrage wurde vom zuständigen Architektenbüro an mich gerichtet. An das denkmalgeschützte Gebäude sollen zwei weitere Bauteile angebaut werden.

    Mir sind keine Unfälle aufgrund einer zu niedrigen Geländerhöhe bekannt. Ich habe nur im Internet ein Gerichtsurteil aus München gefunden, bei dem eine Person in einem Hotel zu Schaden kam, das Geländer zu niedrig war, und es hier zu einer Verurteilung kam.
    Hier entschied der Richter, dass Sicherheit vor Bestand geht.

    Ich sehe auch weniger das Problem mit den 95cm, sondern eher in der Verantwortung, wenn was passiert. Deshalb war meine Empfehlung, dass die Klinikleitung sich mit dem Unfallversicherungsträger und der Denkmalbehörde abstimmt, und dann weiter entscheidet.

    In dem zweiten Treppenhaus wird ein Aufzug in das Treppenauge eingezogen. Wäre in dem problembehafteten Treppenraum vielleicht ein Verschließen des Treppenauges durch Trockenbauweise eine Möglichkeit?

    @Thomas, hast du vielleicht paar Infos über die Aufdopplung des Handlaufs?

    Gruß Chris

  • Hallo Chris,
    jeder guter Schreiner oder Schlosser kann solche Aufdopplung durchführen. Wenn Du Bilder dazu benötigst, folgender Tipp über google: handlauferhöhung dann Bilder.
    Wir haben uns nun im altuellen Fall für einen Edelstahl Aufsatz entschieden, da dieser in einem gewissen Bereich besser zu reinigen ist.

    Beste Grüße
    THomas

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  • ...Deshalb war meine Empfehlung, dass die Klinikleitung sich mit dem Unfallversicherungsträger und der Denkmalbehörde abstimmt, und dann weiter entscheidet....

    Hätte ich auch so gemacht. Ich war neulich in Nürnberg in der Kunstvilla, einem denkmalgeschützten Gebäude und da wurde auch entsprechend erhöht, hier ein Bild davon. In diesem Beispiel wurde das Geländer erhöht, ohne zweiten Handlauf. Ausführung in Metall, relativ unauffällig und doch stabil. Ich habe aber auch schon gesehen, dass ein zweiter Handlauf über dem ursprünglichen Handlauf angebracht wurde. Hier müsste man eben mit der Denkmalbehörde abstimmen, was sie bevorzugt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (8. September 2015 um 08:35)