Alles anzeigenOh ha, da gibt es aber doch wohl einige unterschiedliche Meinungen:
Meine Anfrage habe ich auch einmal bei KomNet gestellt wo ich heute folgende Antwort bekommen habe:
Antwort :
Die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne sowie die entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in § 4 Abs. 4 und den Nummern 1.3 und 2.3 des Anhangs geregelt. Als Stand der Technik für die Umsetzung der v. g. Anforderungen aus der ArbStättV sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 und ASR A2.3 heranzuziehen.
Hinsichtlich der Verwendung alter und neuer Sicherheitszeichen im Betrieb und im Flucht- und Retungsplan hat Dr. Kersten Bux, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf dem 20. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium "Arbeitsstätten - Neue Regeln für die Praxis" am 03.11.2011 in ihrem Vortrag folgendes ausgeführt:
- Bei den alten und neuen Zeichen sind die Aussagen eindeutig, widersprechen sich nicht, sind ähnlich
- Im Bestand bei Austausch einzelner alter Zeichen können diese wieder verwendet werden
- Neubau/wesentliche Änderung Arbeitsstätte nur die neuen Zeichen verwenden
- In einem Objekt nur die gleichen Zeichen verwenden
Fazit:
Grundsätzlich soll der Flucht- und Rettungsplan sowie die Kennzeichnung den Vorgaben der ASR A1.3 entsprechen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Da in der Arbeitsstätte noch die alte Kennzeichnung verwendet wird und die Kennzeichnung übereinstimmen soll, empfiehlt es sich, die Symbole für den Plan zu verwenden, die auch in der Arbeitsstätte verwendet werden. Ob durch diese Lösung die gleiche Sicherheit gewährleistet wird, wie in der ASR A1.3 gefordert wird, hat der Arbeitgeber dies eigenverantwortlich in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Alles anzeigenOh ha, da gibt es aber doch wohl einige unterschiedliche Meinungen:
Meine Anfrage habe ich auch einmal bei KomNet gestellt wo ich heute folgende Antwort bekommen habe:
Antwort :
Die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne sowie die entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in § 4 Abs. 4 und den Nummern 1.3 und 2.3 des Anhangs geregelt. Als Stand der Technik für die Umsetzung der v. g. Anforderungen aus der ArbStättV sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 und ASR A2.3 heranzuziehen.
Hinsichtlich der Verwendung alter und neuer Sicherheitszeichen im Betrieb und im Flucht- und Retungsplan hat Dr. Kersten Bux, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf dem 20. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium "Arbeitsstätten - Neue Regeln für die Praxis" am 03.11.2011 in ihrem Vortrag folgendes ausgeführt:
- Bei den alten und neuen Zeichen sind die Aussagen eindeutig, widersprechen sich nicht, sind ähnlich
- Im Bestand bei Austausch einzelner alter Zeichen können diese wieder verwendet werden
- Neubau/wesentliche Änderung Arbeitsstätte nur die neuen Zeichen verwenden
- In einem Objekt nur die gleichen Zeichen verwenden
Fazit:
Grundsätzlich soll der Flucht- und Rettungsplan sowie die Kennzeichnung den Vorgaben der ASR A1.3 entsprechen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Da in der Arbeitsstätte noch die alte Kennzeichnung verwendet wird und die Kennzeichnung übereinstimmen soll, empfiehlt es sich, die Symbole für den Plan zu verwenden, die auch in der Arbeitsstätte verwendet werden. Ob durch diese Lösung die gleiche Sicherheit gewährleistet wird, wie in der ASR A1.3 gefordert wird, hat der Arbeitgeber dies eigenverantwortlich in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Hallo zusammen,
Im Moment gibt es bei uns eine große Diskussion über die Kennzeichnung von Flucht und Rettungswegen.
Bisher wurde es so gehandhabt, dass Alt oder Neu zum Einsatz kam, Mischkennzeichnung wurde bemängelt.
Nun schreibt KomNet in einem Dialog
ZitatBei der Gestaltung von Sicherheitszeichen fordert die entsprechende ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Punkt 5.1 Abs. 2, dass nur die im Anhang 1 gezeigten Sicherheitszeichen gemäß DIN EN ISO 7010 bzw. DIN 4844-2 zur Kennzeichnung von Fluchtwegen benutzt werden dürfen. Dementsprechend ist es einem Arbeitgeber unmöglich, durch eine andere Maßnahme die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Beschäftigten zu erreichen.
Sprich eine Gefährdungsbeurteilung kann nicht die gleiche Sicherheit darlegen, die Schilder sind auszutauschen.
Leider wurde auch noch nie eine Gefährdungsbeurteilung dazu erstellt. Hat jemand ein Muster für sowas?
Was sagt ihr zu der Aussage von KomNet?