Gültigkeit der Sifa 1.0 Ausbildung

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  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich brauche mal euer Schwarmwissen bzgl. der Gültigkeit der Sifa 1.0 Ausbildung.

    • Inwieweit behält eine im Jahr 2011 abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (also Sifa 1.0) ihre Gültigkeit, wenn seitdem keine Fortbildungen absolviert wurden und die Person auch seit dem nicht als FAS tätig war? Im Anhang 3 Nr.9 der DGUV Vorschrift 2 wird "Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)" genannt.
    • Ist es richtig das die Gültigkeit der SIFA 1.0 Ausbildung ohne Weiterbildung ist seit dem 01. Juli 2018 in Deutschland nicht mehr gegeben ist? An diesem Tag trat die SIFA 2.0 Ausbildung gem. DGUV Information 205-018 "Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SIFA)" als einzige Möglichkeit zur Erlangung der Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) in Kraft. Meines Wissens nach gab es für bestimmte Personengruppen vom 2013 bis 2018 die Übergangsregelungen, die es ihnen ermöglichten, ihre SIFA 1.0 Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zu nutzen. Diese ist aber meines Wissens nach 2018 ausgelaufen.
    • Inwieweit behält die Qualifikation als Brandschutzbeauftragter/Bearbeiter ihre Gültigkeit, wenn die vorgeschriebenen Fortbildungen gemäß DGUV Information 205-003 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 (mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten innerhalb von drei Jahren) seit 2005 nicht absolviert wurden und die Person seit 2014 nicht mehr als Brandschutzbearbeiter tätig ist ?


    Könnte einen solche Person zur Sifa bestellt werden?*DueEi*

    Vielen Dank im Vorraus


    Liebe Grüße

    Tim

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  • Bei der SiFa sehe ich das so, dass die Fortbildung nicht konkret genug gefordert wurde, also weder Themen noch Zeiten vorgegeben waren. Meiner Meinung nach ist die Grundqualifikation somit weiterhin vorhanden. Allerdings würde ich erst nach einigen Aktualisierungen aktiv werden wollen.

    Soweit mir bekannt, wird mit der geplanten Änderung der Vorschrift 2 die Weiterbildungsforderung näher konkretisiert.

    Beim BSB halte ich das für konkreter. Ohne Fortbildung kann der Status nicht erhalten werden. Ob allerdings, wenn man wieder aktiv werden möchte der Grundkurs neu belegt werden muss ist auch hier in den Regelungen nicht enthalten.

    Somit bei beiden Regelwerken nicht sauber vorgegeben, was gilt. Beim Abfallbeauftragten hat man das sehr deutlich festgelegt. Vielleicht kommt das irgendwann auch mal bei der SiFa und BSB.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei der SiFa sehe ich das so, dass die Fortbildung nicht konkret genug gefordert wurde, also weder Themen noch Zeiten vorgegeben waren. Meiner Meinung nach ist die Grundqualifikation somit weiterhin vorhanden. Allerdings würde ich erst nach einigen Aktualisierungen aktiv werden wollen.

    Soweit mir bekannt, wird mit der geplanten Änderung der Vorschrift 2 die Weiterbildungsforderung näher konkretisiert.

    Beim BSB halte ich das für konkreter. Ohne Fortbildung kann der Status nicht erhalten werden. Ob allerdings, wenn man wieder aktiv werden möchte der Grundkurs neu belegt werden muss ist auch hier in den Regelungen nicht enthalten.

    Somit bei beiden Regelwerken nicht sauber vorgegeben, was gilt. Beim Abfallbeauftragten hat man das sehr deutlich festgelegt. Vielleicht kommt das irgendwann auch mal bei der SiFa und BSB.

    Hallo,


    ich sehe das genauso wie AxelS. Bei der SiFa-Tätigkeit behältst du die Grundqualifikation und frischst durch einen Lehrgang auf.

    Der BSB verfällt, wenn nicht innerhalb von 36 Monaten aufgefrischt wird.


    Gruß Andy

    Willkommen in meiner Welt. *SpiEi*

  • Hmm,

    wenn ich das (§6 (2) DGUV 2) richtig lese ist die Ausbildung / Befähigung als FASI nach der Ausbildung 1.0 noch gültig, wenn jemand z.B seit 2004 durchgehend als FASI gearbeitet und Fortbildungen besucht hat.

    Und das ist nicht konkretisiert, welche Fortbildungen, also fachspezifischen Ausbildungen.

    Solange es nicht von jemandem anderen gefordert.

    Richtig?

    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Inwieweit behält eine im Jahr 2011 abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (also Sifa 1.0) ihre Gültigkeit, wenn seitdem keine Fortbildungen absolviert wurden und die Person auch seit dem nicht als FAS tätig war?

    noch gültig, wenn jemand z.B seit 2004 durchgehend als FASI gearbeitet und Fortbildungen besucht hat.

    Schlussfolgerung? :saint:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi,

    zur Sifa 1.0 hat Guudsje die Rechtsquelle bereits benannt. Allerdings musste die Fachkraft für Arbeitssicherheit "nur" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen DGUV Vorschrift 2 als solche tätig sein und entsprechend den vorher gültigen Vorschriften ausgebildet sein. Von "durchgehend als Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten" steht da (leider) nichts.

    Eine Weiterbildungspflicht ist mir nicht bekannt. Sifas nach "alter" Ausbildung können also weiterhin als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig sein, sofern die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 an die Fachkunde erfüllt sind.

    Die Sifa muss den Arbeitgeber jedoch gemäß z.B. dem aktuellen Stand der Vorschriften und Technik beraten. Hier ist der Arbeitgeber gefordert, zu prüfen, ob die Sifa das mit "alter" Fachkunde ohne stetige Tätigkeit sowie Fortbildung tatsächlich kann oder besser nicht bestellt wird. Die Auswahlpflicht liegt beim Arbeitgeber, sofern die Sifa die Anforderungen an die Fachkunde gemäß DGUV Vorschrift 2 erfüllt und noch über die Fachkunde verfügt.

    Aktuell fehlt im Regelwerk (sowohl ASiG, als auch DGUV Vorschrift 2) eine konkrete Fortbildungspflicht für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Somit kann der Erhalt der Fachkunde auch nicht an zu erbringende Fortbildungen verknüpft sein.

    Beim Brandschutzbeauftragten (abgekürzt BSB) steht z.B. in der DGUV Information 205-003 oder der VdS 3111 der Satz: "Erfolgt die Fortbildung nicht entsprechend den vorgenannten Vorgaben ist erneut die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten zu durchlaufen." Sofern es hier also entsprechend versicherungsrechtliche oder behördliche Vorgaben mit Bezug auf eine dieser Veröffentlichungen gibt (z.B. BSB gemäß VdS 3111) ist der Sachverhalt bezüglich Fortbildung und Folgen bei fehlender Fortbildung klar geregelt. Hier kommt es also darauf an, auf welcher Grundlage der BSB bestellt werden soll.

    schöne Grüße

  • Es gibt eine gemeinsame Empfehlung von BMA, Ländern, VDSI, DGB und Arbeitgeberverbänden, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 2/1994: "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung."

    Unter 2.2 steht dort:

    "An die Fortbildung / den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:

    - Teilnahme an Kongressen und Seminaren: (Arbeitsschutzthemen; Vermittlung von bettrieblichem Handlungswissen, z.B. Kenntnisse über andere betriebliche Funktionsträger, betrtiebliche Durchsetzungsstrategien, betriebliche Kooperationsfähigkeit; zeitliche Empfehlung: ca. drei Wochen in drei Jahren. Bedarfsorientierte Teilnahme, z.B. bei neuen Erkenntnissen über betriebliche Belastungen und Gefährdungen, neue Entwicklungen in der Rechtssetzung) sowie

    - regelmäßiges Studiem von Fachliteratur,

    - regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitsschutzfachleuten"


    Letztendlich hängt die Anerkennung einer Sifa, die lange pausiert hat, an der Arbeitsschutzbehörde, oder?