Anzeigepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

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  • Hallo,

    wir haben einen Aufzug mit unterirdisch verbauten hydraulikölhaltigen Anlagenteilen.

    Jetzt steht im Prüfbericht, dass diese Anlagen der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind.

    Ich finde nur den Passus in der AwSV nicht. Könnt Ihr mir bitten helfen?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Vermutlich §§ 40 und 46

    § 40 sagt: 1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Die Anlage scheint ja prüfpflichtig zu sein, also Anzeige an die untere Wasserbehörde.

    Hier gibt es eine Erläuterung aus Hamburg: Aufzüge

    Gruß

    Awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ja, das habe ich auch gelesen. Die Anlage ist Bj 1974! Von daher bin ich ein wenig verunsichert.

    Die Anlage hätte ja schon vor x Jahren angemeldet werden müssen?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Zitat

    Ja, das habe ich auch gelesen. Die Anlage ist Bj 1974! Von daher bin ich ein wenig verunsichert.

    Die Anlage hätte ja schon vor x Jahren angemeldet werden müssen?

    Hätte sie. Ist aber nicht die erste Anlage bei der das versäumt wurde

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Es gab diverse Übergangsfristen für die Prüfung usw. siehe §70.

    ja, das betrifft jetzt aber nur die Prüffristen. Nicht eine Anzeigepflicht, oder sehe ich das falsch?

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Nicht eine Anzeigepflicht, oder sehe ich das falsch?

    Das siehst Du falsch. Es gab früher Regelungen, da waren bestimmte Anlagen nicht prüfpflichtig. Mit der AwSV wurden diese dann prüfpflichtig mit den Übergangsfristen von §70. Da aber prüfpflichtige Anlagen eine Meldung nach §§40 bzw. 46 nach sich ziehen ist für solche Anlagen dann auch eine Meldung erforderlich.

    Allerdings würde ich zunächst klären in welche Gefährdungsstufe Deine Anlage fällt. Sollte das A sein und die Anlage nicht unterirdisch, dann ist man ja aus der Prüfpflicht raus.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ............ S Anlage nicht unterirdisch, dann ist man ja aus der Prüfpflicht raus.

    Laut Mick1204 ist sie ja unterirdisch

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    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Das hatte ich im Poste 1 eigentlich ergänzt. Gefährdungsstufe A, unterirdisch, WGK 1, 360 Liter.

    Danke. Dann melde ich mal

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Laut Mick1204 ist sie ja unterirdisch

    Da hatte ich wohl meine Brille nicht auf, wobei man bei Unterirdisch schon genau in den Definitionen des Regelwerkes nachsehen muss. Dem §2 ist da zu entnehmen: "(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind

    Anlagenteile,

    1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder

    2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

    Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren

    Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Mick,

    die Anlagen hätten angezeigt werden müssen. Die Behörde in Deiner Heimat ist da recht entspannt. Ich habe allerdings auch noch bei keiner einzigen Anlage dieser Art mitbekommen, dass da mal ein Bußgeld verhangen wurde. Und ja, gerade Aufzuganlagen haben die Betreiber nicht auf dem Schirm.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl