Überlassung von Arbeitsmitteln

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  • Moin in die Runde,

    es geht um die Überlassung von Arbeitsmitteln. Ich habe leider nicht alles im Netz dazu gefunden.

    Firma A (Auftraggeber) beschafft ein Arbeitsmittel und stellt es der Firma (B-Auftragnehmer) zur Verfügung.

    Muss die Firma A als Bereitsteller dieses Arbeitsmittel eine GBU und Betriebsanweisung zur Verfügung stellen ?

    oder kann man im Überlassungsvertrag festhalten, dass die Firma B für die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach BetrSichV verantwortlich und die GBU und BA erstellen muss ?

    *Der Auftraggeber stellt die Bedienungsanleitung zur Verfügung.

    Firma A muss doch lediglich im Sinne der "Zusammenarbeit mit Dritten" die gegenseitigen Gefährdungen ermitteln und die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten übernehmen und überwachen oder ?

    Hauptsächlich geht es mir aber eher um die Erstellung der Dokumente wie GBU und Betriebsanweisung.

    Danke für eure Anmerkungen :)

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  • Verantwortlich für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (und damit auch für Prüfung, Betriebsanweisung und Unterweisung) ist der Unternehmer; das ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Er kann dabei natürlich auf die Unterlagen des Eigentümer zurückgreifen, wenn diese ausreichen.

  • Beschafft ein Arbeitsmittel im Sinne von "hat es im Fundus und stellt es zur Verfügung" oder "beschafft sich eines bei Firma C"?

    Das Arbeitsmittel befindet sich im Bestand.

    Wenn ich mir aber den KomNet-Eintrag anschaue steht geschrieben:

    Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert: "Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden."

    Verstehe ich das richtig, dass der Auftragnehmer für die Erstellung der Dokumente zuständig ist, wenn er seine MA anweist dieses Arbeitsmittel zu verwenden ?

    Der Auftraggeber muss dies nur in dem Überlassungsvertrag festhalten, dass er nicht für die Erstellung verantwortlich ist. Er stellt lediglich die Unterlagen wie z.B. Bedienungsanleitung zur Verfügung oder sehe ich das falsch ?

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  • Das Arbeitsmittel befindet sich im Bestand.

    Es gehört euch und ihr überlasst es dem Fremdarbeiter/Unternehmer... na dann...

    Sprich: Prüfen, Warten, Nutzen... müsst/macht ihr ja schon, da ihr selber es ja auch nutzt (zu rein dekorativen Zwecken dient es ja bisher nicht...;-)

    Ergo habt ihr ja schon eine GBU, BA, Unterweisung für eure MA...

    Nun wollt ihr das Arbeitsmittel ausleihen an Fremdarbeiter in eurem Auftrag... na dann würde ich mal die eigene GBU prüfen, ob da eventuell zusätzliche Punkte betrachtet werden müssen (Einweisung von Dienstleistern, zusätzlichen Prüfungen bei Beendigung des Ausleihens...).

    Ich würde die Bedienungsanleitung inclusive Betriebsanweisung (das Arbeitsmittel verbleibt ja in eurem Zuständigkeitsbereich und auch auf eurem Gelände (?)) an den Dienstleister weiterleiten... Also wenn das Gerät anfängt zu Qualmen muss wer informiert werden, muss welche interne Notrufnummer gewählt werden, muss welcher Meister Eder Knopf soundso drücken...? Ich nehme mal an, dass der Auftragnehmer ebenfalls bereits Erfahrungen mit so einem Arbeitsmittel hat und da auch schon eine GBU (Arbeiten mit xyz) parat hat...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Es gehört euch und ihr überlasst es dem Fremdarbeiter/Unternehmer... na dann...

    Sprich: Prüfen, Warten, Nutzen... müsst/macht ihr ja schon, da ihr selber es ja auch nutzt (zu rein dekorativen Zwecken dient es ja bisher nicht...;-)

    Ergo habt ihr ja schon eine GBU, BA, Unterweisung für eure MA...

    Guten Morgen E.weline,

    danke für deine Rückmeldung.

    Wenn das Thema nur so einfach wäre... Mein Arbeitgeber tut nicht viel für den Arbeitsschutz. Das Arbeitsmittel ist über drei Ecken in seinen Besitz übergegangen. Da gibt es keine GBU oder BA...

    Deswegen ist er jetzt der Meinung, dass wir nix dafür vorhalten müssen, weil er das Arbeitsmittel nun einem 3 überlässt. Das einzige was er übergeben kann ist die Bedienungsanleitung .

    Viele Grüße aus Dortmund

  • Guten Morgen E.weline,

    danke für deine Rückmeldung.

    Wenn das Thema nur so einfach wäre... Mein Arbeitgeber tut nicht viel für den Arbeitsschutz. Das Arbeitsmittel ist über drei Ecken in seinen Besitz übergegangen. Da gibt es keine GBU oder BA...

    Deswegen ist er jetzt der Meinung, dass wir nix dafür vorhalten müssen, weil er das Arbeitsmittel nun einem 3 überlässt. Das einzige was er übergeben kann ist die Bedienungsanleitung .

    Viele Grüße aus Dortmund

    Dann kann der Arbeitgeber nur hoffen, dass die Fremdfirmen ebensolche Halodries sind, und nichts verlangen. Sollte er hingegen an seriöse Unternehmer geraten, wird das Konstrukt nicht funktionieren.

  • Hallo zusammen,


    im vorliegenden Fall werden von Firma A bestimmte Arbeiten an Firma B vergeben. Ein dazu erforderliches Arbeitsmittel wird von Firma A (= Auftraggeber) zur Verfügung gestellt. Ein Blick in das Arbeitsschutzgesetz oder die Betriebssicherheitsverordnung zeigt Folgendes:

    Gemäß der Definition im ArbSchG gelten als Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. Damit ist Firma B das in diesem Gesetz als Arbeitgeber bezeichnete Unternehmen.

    Zum gleichen Ergebnis führt die BetrSichV. Die dort enthaltene Begriffsbestimmung ist identisch mit § 2 (3) ArbSchG.

    Die Pflichten des Arbeitgebers (hier: Firma B) sind in § 4 geregelt. Es heißt dort: „Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber …“

    Zu den Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel heißt es in § 5: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen …“


    Die Themen Instandhaltung von Arbeitsmittel, Betriebsstörungen und Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten sind in den §§ 10 – 12 geregelt. Diese Bestimmungen richten sich allesamt an den Arbeitgeber (hier Firma B) und nicht an einen Ausleiher, Vermieter oder Hersteller.

    Ob sich Firma B, um die von Firma A in Auftrag gegebene Arbeiten ausführen zu können, die dazu erforderlichen Arbeitsmittel kauft, selbst herstellt, mietet oder (kostenlos) ausleiht ist m. E. dabei ohne Bedeutung (s. Beitrag von Felix_DO).

    Viele Grüße Maurus

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  • Der Verleiher tut aber gut daran,

    • sich den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels bei Übernahme bestätigen und
    • sich die ausreichende Qualifikation (+Unterweisung, +Beauftragung) des Nutzers nachweisen

    zu lassen.

    Analog dazu wie es ja auch ein Mietwagen-Verleiher tut, der sich den Führerschein des Entleihers vorlegen lässt.

  • Da steht alles drin.


    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat.

    Das beinhaltet die GBU (BuA), tägliche Funktionsprüfung etc. ..........

    Der Eigentümer --> hier der Verleiher muss ein geprüftes und dem SdT entsprechendes Arbeitsmittel zur Verfügung stellen --> der Besitzer (hier Entleiher) muss als
    AG die täglichen Prüfungen durchführen, die MA unterweisen und die GBU (BuA) erstellen. Natürlich auch die Betriebsanweisung. Der Eigentümer weiß ja nicht, was die Aufgabenstellung ist.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Der Verleiher tut aber gut daran,

    • sich den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels bei Übernahme bestätigen und
    • sich die ausreichende Qualifikation (+Unterweisung, +Beauftragung) des Nutzers nachweisen

    zu lassen.

    Analog dazu wie es ja auch ein Mietwagen-Verleiher tut, der sich den Führerschein des Entleihers vorlegen lässt.

    Der Mietwagenverleiher muss sich den Führerschein zeigen lassen. Straßenverkehrsrecht ist ein anderer Rechtsbereich.