Beiträge von Felix_DO

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    Es gehört euch und ihr überlasst es dem Fremdarbeiter/Unternehmer... na dann...

    Sprich: Prüfen, Warten, Nutzen... müsst/macht ihr ja schon, da ihr selber es ja auch nutzt (zu rein dekorativen Zwecken dient es ja bisher nicht...;-)

    Ergo habt ihr ja schon eine GBU, BA, Unterweisung für eure MA...

    Guten Morgen E.weline,

    danke für deine Rückmeldung.

    Wenn das Thema nur so einfach wäre... Mein Arbeitgeber tut nicht viel für den Arbeitsschutz. Das Arbeitsmittel ist über drei Ecken in seinen Besitz übergegangen. Da gibt es keine GBU oder BA...

    Deswegen ist er jetzt der Meinung, dass wir nix dafür vorhalten müssen, weil er das Arbeitsmittel nun einem 3 überlässt. Das einzige was er übergeben kann ist die Bedienungsanleitung .

    Viele Grüße aus Dortmund

    Beschafft ein Arbeitsmittel im Sinne von "hat es im Fundus und stellt es zur Verfügung" oder "beschafft sich eines bei Firma C"?

    Das Arbeitsmittel befindet sich im Bestand.

    Wenn ich mir aber den KomNet-Eintrag anschaue steht geschrieben:

    Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert: "Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden."

    Verstehe ich das richtig, dass der Auftragnehmer für die Erstellung der Dokumente zuständig ist, wenn er seine MA anweist dieses Arbeitsmittel zu verwenden ?

    Der Auftraggeber muss dies nur in dem Überlassungsvertrag festhalten, dass er nicht für die Erstellung verantwortlich ist. Er stellt lediglich die Unterlagen wie z.B. Bedienungsanleitung zur Verfügung oder sehe ich das falsch ?

    Moin in die Runde,

    es geht um die Überlassung von Arbeitsmitteln. Ich habe leider nicht alles im Netz dazu gefunden.

    Firma A (Auftraggeber) beschafft ein Arbeitsmittel und stellt es der Firma (B-Auftragnehmer) zur Verfügung.

    Muss die Firma A als Bereitsteller dieses Arbeitsmittel eine GBU und Betriebsanweisung zur Verfügung stellen ?

    oder kann man im Überlassungsvertrag festhalten, dass die Firma B für die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach BetrSichV verantwortlich und die GBU und BA erstellen muss ?

    *Der Auftraggeber stellt die Bedienungsanleitung zur Verfügung.

    Firma A muss doch lediglich im Sinne der "Zusammenarbeit mit Dritten" die gegenseitigen Gefährdungen ermitteln und die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten übernehmen und überwachen oder ?

    Hauptsächlich geht es mir aber eher um die Erstellung der Dokumente wie GBU und Betriebsanweisung.

    Danke für eure Anmerkungen :)

    Guten Tag liebe Sifa- Community,

    in den letzten Tage habe ich dieses Forum schon für weitere Beiträge genutzt. Ich bin auch sehr dankbar für die Unterstützung hier. Bei dem Titel habe ich mich etwas schwer getan.

    Zu meiner Person:

    Bin jetzt seit ca. 2. Jahren ausgebildete Sifa in einem großen Verkehrsunternehmen und erhasche mir nach und nach einen Überblick in mein Aufgabengebiet. Mein Vorgänger ist aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand gegangen und hat mir leider nichts mehr übergeben. Ich besitze eigentlich keine Praxiserfahrung und bin sehr froh, wenn ich hier auf das Fachwissen einzelner Personen zurückgreifen kann.

    Ich bin anfangs davon ausgegangen, dass ein solch großer Konzern eine gute Sicherheitskultur pflegen würde. Dies ist leider nicht der Fall ! In einigen Foren-Beiträgen bin ich auch schon auf ähnliche Probleme gestoßen. Die Akzeptanz bei unseren Führungskräften ist sehr gering. Hier möchte ich jetzt aber nicht mein Leid klagen :sch:

    Bei folgender Thematik stoße ich an meine Grenzen.

    Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen steht an und wir wollten uns die Bildschirm- und Büroarbeitsplatztätigkeit anschauen. Es fällt mir nicht leicht, euch diese Gedanken näher zu bringen, damit es für euch etwas verständlicher wird. Ich hoffe ihr könnt mir trotzdem folgen.

    Wir haben 4 Bürostandorte, 7 Werkstätten und über 50 kleinere Einsatzstellen. Dort sitzen überall Beschäftigte die erst einmal der klassischen "Bildschirmarbeitsplatz-Tätigkeit" nachgehen. Natürlich sind hier auch unterschiedliche Organisationseinheiten(FK) mit delegierten Unternehmerpflichten vertreten. Ich denke für einen großen Konzern ganz üblich.

    In der Vergangenheit hat mein Vorgänger für diese Tätigkeit nur "EINE" GBU erstellt. Alle anderen FK haben nur auf diese GBU verwiesen. Es wurde aber auch keine Unterscheidung bei den Standorten gemacht.

    Für mich stellt sich eher die Frage - Ist das so korrekt gewesen ? Wenn es nur um die "Tätigkeit" gehen würde könnte ich mir vorstellen, dass hier einige von euch zustimmen werden.

    Wie sieht es mit der Arbeitsstätte aus ? Muss ich hier für jeden Standort eine eigene Gefährdungsbeurteilung machen oder kann ich das in der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung abbilden ? ggf. hier mit einer Checkliste für den jeweiligen Standort als Anhang an die GBU arbeiten ?

    Wie finde ich die richtige Lösung mit 4-5 unterschiedlichen Führungskräfte an einem Standort ? Ich möchte ja nicht 5x das gleiche erzählen oder Dokumentieren.

    Für mich wäre sehr interessant zu Erfahren - Habt ihr eine ähnliche Unternehmensstruktur und steht vor den gleichen Herausforderungen ?

    Wenn ja, wie habt "IHR" ein solches Problem gelöst ?

    evtl. ist der ein oder andere von euch an einem Austausch interessiert. Am Telefon kann man die Thematik etwas genauer unter die Lupe nehmen.

    Ich bedanke mich jetzt schon für die Beteiligung evtl. liege ich mit dem Beitrag hier auch komplett daneben, daher seid nicht zu streng mit mir. :033:

    Solltet Ihr noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stelle ich diese natürlich zu Verfügung.

    Danke. <3

    Hallo liebe Sifa-Community,

    ich habe da mal eine Frage ? :)

    Die Firma möchte ein neues Schwerlastregal aus dem Katalog der Firma "Schäfer" bestellen (einmal das Komplettpaket mit Aufbauen, Prüfung etc.)

    Nun ist der Anlagenmanager der Meinung, dass wir von der Firma "Schäfer" eine Dokumentation zur Statik benötigen.

    Die Firma teilt diese Unterlagen aber nicht aus, weil Sie sagen, dass das auch etwas mit Patentrechten zu tun hat (so die Aussage von meinem Chef).

    Firma "Schäfer" sagt aber -> bei bestimmungsgemäßer Benutzung des Regals (Feldlast/ Fachlast) sind keine Gefährdungen zu erwarten.

    Wie sind eure Erfahrungen ? Ist bei der Errichtung eines Schwerlastregals eine Dokumentation zur Statik verpflichtend ?


    Vorab vielen Dank an euch <3

    Guten Tag liebe Sifa-Community,

    ich bin neu in diesem Forum und möchte gerne auf euer geballtes Fachwissen zurückgreifen :)

    In dem Forum habe ich leider nichts gefunden oder ich habe falsch gesucht.

    Bin seit 2 Jahren ausgebildete Sifa und habe in dem Bereich "Brandschutz" feuergefährliche Arbeiten kaum Berührungspunkte/Anfragen gehabt. Seid nicht so streng mit mir ;)

    Ein beauftragter Fremdfirmenkoordinator möchte einen Erlaubnisschein nicht ausstellen, weil er *A nicht von dem Arbeitgeber schriftlich dafür beauftragt wurde und *B der Meinung ist, dass weitere Fachkenntnisse benötigt werden. Dies sieht der Arbeitgeber natürlich anders.

    Nun stellt sich für mich die Frage ?

    Benötigt der Unternehmer oder die von ihm beauftrage Person unbedingt einen fachlichen Background oder kann der Unternehmer auch ohne Fachkenntnisse jemanden damit beauftragen, einen Erlaubnisschein auszustellen ?

    In einem Beitrag bei KomNet habe ich nur das dazu gefunden:

    *Die Erstellung und Freigabe von Arbeitserlaubnisscheinen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. den hierzu von ihm beauftragten Führungs- bzw. Aufsichtspersonen, die diese Arbeiten ausführen. Dies kann in jedem Unternehmen unterschiedlich sein.

    Weiteres habe ich hier gefunden

    DGUV V1

    §13 Pflichtenübertragung
    Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
    damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende
    Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss
    den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

    ArbSchG

    §13 (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen

    Zur Qualifikation habe ich explizit nichts gefunden.

    Ich möchte auch nicht über das Ziel hinausschießen. Auf einer anderen Dienststelle hat es der Fremdfirmenkoordinator einfach immer mitgemacht. Er hat den Schein ausgefüllt (ohne Fachkenntnisse und nur die Qualifikation der beauftragen Person überwacht).

    Wir würdet ihr das Thema bewerten/beraten ?

    Vorab vielen Dank für eure Unterstützung  :16: