Hallo,
in der DGUV Grundsatz 308-008 ist alles zur Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen erklärt bzw. vorgegeben. Wie sieht es für einen
Hubscherentisch aus? Dieser fällt ebenfalls in die Kategorie "Hebebühnen", wo man im Kapitel 2.10, der DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) spezifische Angaben zum Betreiben findet.
Mich verunsichert nun folgender Passus, wo mit der selbstständigen Bedienung nur Personen beschäftigt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Nun meine Frage, wie will man eine Befähigung nachweisen, wenn es dafür keine konkreten Anforderungen gibt.
In der DGUV Grundsatz 308-008 ist die Ausbildung beschreiben. Was mache ich bei Hubscherentische?
Vielen Dank