Hätte da einige Fragen zur vorgenannten DGUV Regel 100-500. im speziellen geht es um das Thema Erdbaumaschinen und den Anforderungen an den Unterweiser bzw. an den Maschinenführer. Hier steht, dass der Maschinenführer im Führen und Warten unterwiesen sein muss und das er seine Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachweisen muss.
Wie sieht dieser Nachweis in der Praxis aus? Reicht es mit dem Radlader, Bagger, Raupe usw. eine Runde auf dem Hof zu drehen ohne einen Unfall zu bauen oder ist hier eine Theorie- und Praxisprüfung erforderlich? Aus meiner Sicht ist das Ganze relativ schwammig formuliert.
Die nächste Frage ist, ob der Unterweiser eine spezielle Ausbildung braucht um schulen zu dürfen? Hier habe ich im Netz nicht viel gefunden. Laut diesem Anbieter Arbeitssicherheit Management Akademie - Ausbilder Train the Trainer (ssm-arbeitssicherheit.de) ist hier eine Ausbildung zum "Trainer" nötig um dies machen zu dürfen.
Hat jemand von Euch entsprechende Erfahrungen hierzu? Vorab schon mal besten Dank.
Auszug Kapitel 3.2
Anforderung an den Maschinenführer
Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind,
3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.