Hubsteiger und Rettungskette

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zu Hubsteigern und der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Es ist eine Rettungskette sicherzustellen.

    Wenn ich beispielsweise auf einer Landstraße eine Ampel repariere und dafür mit dem Hubsteiger hoch muß, dann darf ich das meiner Ansicht nach nicht allein machen. Ich muß entweder Personen dabei haben (Beobachtung für eventuelle Alarmierung) oder sonstige Möglichkeiten überlegen. Aber nicht allein, meines Erachtens?

    LG JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    definitv nicht allein. Die Hubsteiger haben, i.d.R. keinen Notabstieg. Es muss immer einer die Notbedienung "bedienen" können. Daher musst du mindestens zu zweit sein.

    Gruß

    dwein112

    Ja, genau, der DGUV Grundsatz 308-008 (Pkt. 3.2.6) beschreibt sogar dass der Bediener 3. Personen die Notablasseinrichtung erklären können muss.

    Die Notablasseinrichtung kann entfallen wenn die Arbeitsbühne mittels Leiter verlassen werden kann, (So steht´s im Regelwerk) aber das ist eher selten der Fall...

    Krieg ist Verbrechen!

  • Ja, genau, der DGUV Grundsatz 308-008 (Pkt. 3.2.6) beschreibt sogar dass der Bediener 3. Personen die Notablasseinrichtung erklären können muss.

    Die Notablasseinrichtung kann entfallen wenn die Arbeitsbühne mittels Leiter verlassen werden kann, (So steht´s im Regelwerk) aber das ist eher selten der Fall...

    Danke, dann war ich nicht so falsch.

    LG JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • ANZEIGE
  • Sehe ich das richtig, dass dann zusätzlich auch einer davon noch eine Ersthelfer-Ausbildung haben müsste?

    Wird das tatsächlich in der Praxis praktiziert?

    Viele Grüße,

    Olli

    Das haben wir bei uns sicher auch nicht. Aber wir haben auch Notfallsanitäter und Feuerwehr am Standort...

    Warum sollte man speziell dafür einen Ersthelfer brauchen?

    Kann der dann der Hebebühne bei ihrem Problem helfen? :Lach:

    Das wird wohl der Hauptgrund sein, warum man einen Notablass benötigt.

    Krieg ist Verbrechen!

  • Hi,

    DGUV Vorschrift 1 §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer...
    Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

    Wenn im Trupp mit 2 oder mehr Versicherten gearbeitet wird, so ist ein Ersthelfer im Arbeitstrupp erforderlich, sofern mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger nichts anderes vereinbart wurde. Es gibt Branchen, da wird das praktiziert und funktioniert relativ gut mit dem Ersthelfer im Arbeitstrupp. Ebenso gibt es Betriebe, die diesbezüglich abweichende Regelungen mit ihrem Unfallversicherungsträger abgesprochen haben.

    schöne Grüße

  • Hi,

    DGUV Vorschrift 1 §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer...
    Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

    Wenn im Trupp mit 2 oder mehr Versicherten gearbeitet wird, so ist ein Ersthelfer im Arbeitstrupp erforderlich, sofern mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger nichts anderes vereinbart wurde. Es gibt Branchen, da wird das praktiziert und funktioniert relativ gut mit dem Ersthelfer im Arbeitstrupp. Ebenso gibt es Betriebe, die diesbezüglich abweichende Regelungen mit ihrem Unfallversicherungsträger abgesprochen haben.

    schöne Grüße

    Hallo MrH,

    bitte beachte, hier geht es um die Gesamte Betriebsgröße, nicht um einzelne Arbeitsplätze .

    Begeistere die Menge und der Schutz sei Ihrer ;)

  • ANZEIGE
  • Hallo MrH,

    bitte beachte, hier geht es um die Gesamte Betriebsgröße, nicht um einzelne Arbeitsplätze .

    In der DGUV Regel 100-001 steht diesbezüglich:

    Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.

    Es geht also nicht um die gesamte Mitarbeiteranzahl, sondern um die tatsächlich üblicherweise an einem "Arbeitsort" gemeinsam anwesenden Versicherten. Und wenn ein Arbeitstrupp gemeinsam von Ort zu Ort zieht, dann ist ab dem 2. anwesenden Versicherten ein Ersthelfer erforderlich.