PSA für den Eigenbedarf selbst gefertigt. Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich, ja oder nein?

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  • Dann dürftest Du in Risikokategorie III landen, da sehe ich keine Möglichkeit ohne das umfangreiche Konformitätsverfahren auszukommen. Du bist hier im Bereich Schutz vor tödlichen Gefahren.

    Jetzt kommt langsam Licht an das Ganze. Unter Umständen sind noch Auftriebskörper im Anzug, damit der Verunfallte nicht ertrinkt.

    Dann kommen noch andere Anforderungen hinzu. s. DGUV I 215-004

    Wenn es um Lebensrettung geht, frage ich mich, warum ihr Euch so sträubt.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Dann dürftest Du in Risikokategorie III landen, da sehe ich keine Möglichkeit ohne das umfangreiche Konformitätsverfahren auszukommen. Du bist hier im Bereich Schutz vor tödlichen Gefahren.

    Da schließe ich mich an.

    Da es hier um tödliche Gefahren handelt, würde ich die Finger von selbstgebastelten lassen. Vor Gericht kommt die Frage: War die PSA für diese Anwendung zugelassen und hätte die Person mit einer zertifizierten PSA überlebt?

    Nein, aber..

    Gericht: schuldig

  • Die Beschäftigten brauchen sie, falls sie in Nord- oder Ostsee versehentlich baden gehen😉. Für sind eine sog. BOS.

    BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

    Ich möchte in diese Diskussion deshalb noch einen weiteren Aspekt hineinbringen,

    Wenn die Beschäftigten auf Nord- und Ostsee unterwegs sind, greifen unter Umständen internationale Bestimmungen (SOLAS und Co).
    SOLAS = International Convention for the Safety of Life at Sea.

    Ist ein sehr komplexes Thema ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Für diejenigen, die sich für die Einschätzung von Komnet interessieren:

    "Da die PSA im vorliegenden Fall nicht auf dem Markt bereitgestellt werden soll (also nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit weitergegeben werden soll), fällt diese PSA weder in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) noch in den Anwendungsbereich der PSA-Verordnung (Verordnung EU 2016/425). Damit ist weder ein Konformitätsbewertungsverfahren noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich."

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  • Spätestens bei einem erheblichen Personenschaden wird ein Richter die Frage nach der Konformität stellen, unabhängig, ob man das Bewertungsverfahren durchlaufen muss oder nicht.

    Hat man dann nichts an Dokumenten in der Hand wird es für den Hersteller schnell kritisch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    da möchte ich kurz folgenden Text aus der PSA BV zitieren und zu denken geben.

    Inbesondere auf den ersten Punkt in diesem Fall möchte ich hinweisen.

    Gruß Mattes

  • Spannende Einschätzung von komnet, die ich so tatsächlich nicht erwartet hätte und mit Blick auf die PSA-BV kritisch sehe. Ich rate deshalb dringend dazu, den Sachverhalt mit der für euch zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde abzustimmen (eine komnet-Einschätzung dürfte vor Gericht im Schadensfall wenig hilfreich sein).

  • Moin,

    da möchte ich kurz folgenden Text aus der PSA BV zitieren und zu denken geben.

    Inbesondere auf den ersten Punkt in diesem Fall möchte ich hinweisen.

    Gruß Mattes

    Oh, dass ist gut. Da muss ich drauf rumdenken👍. Jedoch sieht ja die europäische VO eben gerade bei nicht auf dem Markt bereitgestellter PSA Abweichungen vom regulären Verfahren vor...

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