PSA für den Eigenbedarf selbst gefertigt. Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich, ja oder nein?

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  • Hallo in die Runde,

    kurze Frage: "Ist ein Konformitätsbewertungsverfahren für den Eigenbedarf selbst hergestellter PSA analog den Forderungen der Maschinenrichtlinie bzw. nunmehr -verordnung erforderlich?" Der Begriff des "Inverkehrbrigens" ist ja unterschiedlich definiert, daher meine Frage.

    Wir stellen seit geraumer Zeit Kälteschutzanzüge in Eigenregie her und verwenden sie ausschließlich nur bei uns.

    Danke und vG


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  • Für mich ist die Regelung in der Verordnung 2016/425 eindeutig.

    Jetzt kommt es darauf an, vor welcher Kälte die Anzüge schützen sollen. Wenn es keine extremen Temperaturen sind, wäre es Risikokategorie I => interne Fertigungskontrolle nach Anhang IV

    Sollte eine andere Risikokategorie gewählt werden, dann eben entsprechend Artikel 19 weiter verfahren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielleicht hier nachlesen:

    PSA gesetzeskonform herstellen

    Auch interessant:

    Darf PSA dem Träger angepasst werden?

    "Inverkehrbringen" bedeutet ja nicht ausschließlich für Kunden bereitstellen, sondern es können auch die eigenen Mitarbeiter sein. Ich kann ja nicht ein Schwerlastregal zusammenzimmern und sagen "es ist nur für uns" und das reicht...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • "Inverkehrbringen" bedeutet ja nicht ausschließlich für Kunden bereitstellen, sondern es können auch die eigenen Mitarbeiter sein. Ich kann ja nicht ein Schwerlastregal zusammenzimmern und sagen "es ist nur für uns" und das reicht...

    Genau das ist die Gretchenfrage! Ich bin geneigt zu sagen, dass "auf dem europ. Mark zur Verfügung stellen" sich auf einen mit Gewinnabsicht orientierten Markt bezieht. Das wäre bei in Eigenregie zur eigenen Bedarfsdeckung hergestellten PSA nicht der Fall. Somit entfiele das Konformitätsverfahren samt Kennzeichnung.

    Gerne auch anderslautende Meinungen 🥴

  • „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.


    Auszug Blue Guide 2022


    2.3. Inverkehrbringen

    Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union kann jedes einzelne Produkt nur einmal auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

    Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

    Für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wird ein Produkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Dieser Vorgang sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werden. (46) Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler (47) oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe von Händler zu Händler oder von einem Händler an einen Endnutzer, werden als Bereitstellung bezeichnet.

    Hinsichtlich der „Bereitstellung“ bezieht sich der Begriff „Inverkehrbringen“ nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Folglich kann das Inverkehrbringen in der Union für jedes einzelne Produkt nur einmal in der gesamten EU und nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen. Daher muss jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart, das nach dem Inkrafttreten neuer Anforderungen in Verkehr gebracht wird, diese erfüllen, auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit neuen obligatorischen Anforderungen erfolgte.

    Das Inverkehrbringen eines Produkts setzt ein Angebot oder eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übereignung, die Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte hinsichtlich des betreffenden Produkts voraus; es setzt voraus, dass die Herstellungsphase abgeschlossen ist. Diese Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, was nicht zwingend die physische Übergabe des Produkts erfordert. Manchmal werden Produkte erst nach einer Bestellung hergestellt. Ein Angebot oder eine Vereinbarung, das bzw. die vor Beendigung der Herstellungsphase gemacht bzw. geschlossen wurde, kann nicht als Inverkehrbringen angesehen werden (z. B. ein Angebot, ein Produkt gemäß bestimmten von den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen herzustellen, wobei das Produkt erst später hergestellt und ausgeliefert wird).

    In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:

    wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde, es sei denn, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen für den Eigenbedarf hergestellte Produkte, (48) (49)

    wenn das Produkt von einem Verbraucher bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben (50) und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde,

    wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass das Produkt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt, (51)

    wenn das Produkt als Durchfuhrware aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt wurde, in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern gelagert oder anderen besonderen Zollverfahren (vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung) unterzogen wurde, (52)

    wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde (dies betrifft z. B. Bauteile, die einem Hersteller zum Einbau in ein in ein Drittland auszuführendes Endprodukt bereitgestellt werden),

    wenn noch als in der Herstellungsphase befindlich erachtete Prototypen zu Erprobungs- oder Validierungszwecken übertragen werden,

    wenn das Produkt unter kontrollierten Bedingungen (53) auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird (54) oder

    wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, sofern die anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.

    Im Hinblick auf die Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union stellt das Inverkehrbringen den wichtigsten Zeitpunkt dar. (55) Wenn Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, müssen sie den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Somit müssen in der Gemeinschaft hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern (56) eingeführten neuen oder gebrauchten Produkte den Bestimmungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, d. h. erstmalig in Verkehr gebracht werden. Konforme Produkte können daher, sobald sie in Verkehr gebracht wurden, ohne zusätzliche Erwägungen in der Lieferkette bereitgestellt werden, auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften oder einschlägigen harmonisierten Normen überarbeitet werden sollten, sofern dies in den Rechtsvorschriften nicht anders angegeben ist.

    Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Marktüberwachung dafür sorgen, dass sich nur sichere und konforme Produkte auf dem Markt befinden. (57) Auf dem Unionsmarkt befindliche gebrauchte Produkte unterliegen bezüglich des freien Verkehrs den in Artikeln 34 und 36 AEUV festgelegten Bestimmungen. Es ist zu beachten, dass gebrauchte Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, der RaPS unterliegen, sofern sie nicht als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder aufbereitet werden müssen, vorausgesetzt der Lieferant hat die Person, die das Produkt geliefert bekommt, hierüber informiert.


    Somit ist zu prüfen, ob die PSA-Verordnung etwas zur selbst gefertigten PSA aussagt.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

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  • In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:

    wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde, es sei denn, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen für den Eigenbedarf hergestellte Produkte, (48) (49)


    Ha, dass ist ja schon einmal erhellend. Ausnahmen wäre ja zB Maschinen. Bei mir ginge es um PSA, insofern "Danke".

    Zusammenfassend könnte man also sagen, dass in Eigenregier hergestellte PSA den Sicherheitsanforderungen der Verordnung 2016/425 entsprechen muss; ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine CE-Kennzeichnung sind indes nicht erforderlich.

  • Sicherheitsanforderungen der Verordnung 2016/425 entsprechen muss; ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine CE-Kennzeichnung sind indes nicht erforderlich.

    Ja/nein/entschiedenes Vielleicht.

    Auszug Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen

    Pflichten der Hersteller

    (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie PSA in Verkehr bringen, dass diese gemäß den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II entworfen und hergestellt wurden.

    (2) Die Hersteller erstellen die in Anhang III genannten technischen Unterlagen (im Folgenden „technische Unterlagen“) und führen das die anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durch oder lassen es durchführen.

    Wurde mit dem geeigneten Verfahren nachgewiesen, dass die PSA den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Schon mal die Anmerkung 49 gelesen?

    Das trifft hier nicht zu.

    Unter den Begriffsbestimmungen der VO 2016/425 ist zu finden:

    "2. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

    3. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer PSA auf dem Markt der Union;"

    Hier wird ja PSA für die eigenen Beschäftigten und somit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt. => das ist Inverkehrbringen.

    Entsprechend Artikel 19 fortfahren. Bei Kategorie I ist das ja nicht so umfangreich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Anmerk. 49: Sehe ich auch so.

    Art 3 Nr. 2: "Abgabe" bedeutet in diesem Kontext und nach meiner Lesart, etwas an einen andere, sprich Dritten, im Rahmen der Eigentumsübertragung abzutreten. Das würde ich ggf. mit Blick auf den Eigenbedarf verneinen. :rolleyes:

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  • Da zitiere ich doch die Juristin aus dieser Woche...

    "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."

    Zunächst: Seid ihr bereits Hersteller von Bekleidung, PSA, oder ähnlichem...? Und hättet ihr die Expertise die Eignung der Kälteschutzanzüge einzuordnen?

    Wenn es schon höhst kritische Ansichten gibt, was die Anpassung von käuflicher PSA auf Invalide oder Amputationsgeschädigte angeht und ich mir dann noch PSA zur Gänze selbst herstellen möchte... wow...

    Es fängt doch schon bei der Frage nach Sicherstellung der Normen, der Prüfungen etc. an... erfülle ich die Kriterien, wie stelle ich sicher, dass ich diese erfülle, mit welchen validierten Methoden prüfe ich, wie mache ich die Qualitätskontrolle?

    Und dann habe ich nur den Prototypen... wie stelle ich sicher, dass die nächste z.B. Jacke genauso gefertigt wird. Gab es Abweichungen, verläuft eine Naht oder Isolierung eventuell nicht so wie gewünscht...

    Und was ist in 6 Monaten (man ist ja kein 100% Produzent von XYZ, sondern hat lediglich seinen aktuellen Bedarf befriedigt...)?

    Und eventuell kommen doch mal kritische Fragen... Mitarbeiter mit Jacke 3 von 10 berichtet, dass ihm doch noch zu Kalt ist... persönliches Empfinden? Herstellungsfehler generell? Herstellungsfehler nur bei dieser Jacke?

    Ich würde das mit der entsprechenden Fachabteilung der BG erörtern und einholen, was diese dazu meinen. Ganz klar eure Problematik darstellen und den Benefit eures Weges anbringen. Vielleicht sehen die Fachleute da auch einen Bedarf und machen aus der Sache was größeres (Projekt, Forschungsstudie...).

    Ich würde auch mal mit einem herkömmlichen PSA Hersteller ins Gespräch kommen und eine individuelle Umsetzung speziell für euch überlegen... Der Vorteil wäre klar: Ihr hättet da einen an der Hand, der die Kenntnisse, die Expertise und die Möglichkeiten hat das nachhaltig umzusetzen.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Nach meiner Lesart wäre es eben eine Abgabe an die Beschäftigten zur Verwendung.

    Wobei unabhängig von CE muss ja zumindest über die Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden, dass die PSA für den Anwendungszweck geeignet ist und auch jeder ausgegebene Kälteschutz diesen Kriterien entspricht. Nichts anderes ist nach der VO gefordert. Somit eigentlich nur noch der Aufwand hier CE anzubringen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Snooze,

    da muss ich erstmal E.weline beipflichten - diese Frage wird Dir ein Richter beantworten.

    ...und da bin ich schon am Punkt:

    Bist Du sicher, dass ihr PSA herstellt?!?!?

    Für mich stellt sich das so dar, daß ihr Arbeitskleidung mit isolierenden Eigenschaften herstellt und den MA zur Verfügung stellt.

    Besteht bei der Tätigkeit Lebensgefahr oder bestehen Risiken, die ihr nicht beobachten oder kontrollieren könnt?!? Sind MA unzufrieden oder beklagen sich?!?

    Wenn dem nicht so ist - lass es doch einfach laufen...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Es sind tatsächlich Kälteschutzanzüge, die aus verschiedenen Komponenten (es gibt einen Rohling, dem man Hals-, Arm- und Beinmanschetten, diverse Taschen und Reißverschlüsse meist klebend mit diisocynathaltigen 2K-Kleber hinzufügt) zusammengesetzt und Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten brauchen sie, falls sie in Nord- oder Ostsee versehentlich baden gehen😉. Für sind eine sog. BOS.

    Einmal editiert, zuletzt von Snooze (22. September 2023 um 16:33)

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  • Die Beschäftigten brauchen sie, falls sie in Nord- oder Ostsee versehentlich baden gehen😉. Für sind eine sog. BOS.

    Dann dürftest Du in Risikokategorie III landen, da sehe ich keine Möglichkeit ohne das umfangreiche Konformitätsverfahren auszukommen. Du bist hier im Bereich Schutz vor tödlichen Gefahren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.