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  • Zitat

    Original von toni
    also wenn deine firma mehr ersthelfer ausbilden will und das nur samstags machen will, dann muss er den ersthelfer die zeiten entsprechend gutschreiben..

    Die telefonische Anfrage bei der BG Bau ergab heute, dass das Personal welches außerhalb der Arbeitszeit die Ausbildung zum Ersthelfer macht (weder nach BGV A1 noch nach dem Arbeitsschutzgesetz) einen Anspruch auf Vergütung der aufgewendeten Zeit hat.

    • Offizieller Beitrag

    hallo calimero,

    jo, dann sollte doch alles klar sein, etwas anderes hätte mich auch überrascht ;)

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo alle zusammen,
    Freiwllige zu finden die sich als Ersthelfer zu verfügung stellen war bei uns in der Firma nicht besonders schwierig. Die Grundausbildung die bei uns zwei Tage gedauert hat, fand während der normalen Arbeitszeit statt. Ferner gibt es für alle am Jahresende eine kleine Prämie. Die meiste "Arbeit" hat man natürlich im Vorfeld als Sifa. Ich habe versucht den Mitarbeitern es so schmackhaft zu machen, das sie diesen Erste Hilfe Kurs in erster Linie für sich selbst und nicht für die Firma machen. Mit dem Argument ,das man im Ernstfall auch seiner eigenen Familie helfen kann, konnte ich viele Freiwillige finden. Dadurch sind über 20% unserer Belegschaft als Erst Helfer ausgebildet.
    Gruß
    Andi

    Gruß
    andi

  • Unternehmer, beauftragte Führungskräfte, Ersthelfer, Betriebssanitäter, Ärzte, insbesondere Notärzte und Betriebsärzte, Arbeitnehmer im Betrieb und sonstige Personen können sich wegen vorsätzlich unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB strafbar machen. Sie alle sind verpflichtet, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not die erforderlichen und ihnen zumutbare Hilfe zu leisten.

    Unternehmer und beauftragte Führungskräfte sind darüber hinaus als Garanten für das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter im Betrieb anzusehen. Ist der Tod oder die Verschlimmerung einer Verletzungfolge eines Arbeitnehmers durch eine fehlende Erste-Hilfe-Einrichtung verursacht worden, so sind der Unternehmer oder die zuständige beauftragte Führungskraft für ihr schuldhaftes Unterlassen strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich.

    In Ausnahmefällen kann dieser Strafvorwurf auch Ersthelfer und sonstige Arbeitnehmer treffen, insbesondere, wenn sie die Gefahrensituation, die zum Arbeitsunfall führte, selbst herbeigeführt haben.

    Dieser strafrechtlichen Verantwortung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe müssen sich die Betroffenen bewusst sein. Mögliche Freiheits- oder Geldstrafen können nicht durch den Abschluss einer Versicherung oder in sonstiger Weise abgewendet werden.

    Horst

    2 Mal editiert, zuletzt von eisenhuth (19. März 2008 um 10:06)

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  • Es wird wohl überall etwas anders gehandhabt.

    Calimero: Eine andere Antwort von der BG habe ich nicht erwartet, wird ja wie eine private Ausbildung dargestellt. Du scheinst es darauf anzulegen, das die Ausbildung in erster Linie privat genutzt wird und der Unternehmer ebenfalls einen Vorteil daraus zieht. Wenn du keine Probbleme hast, Ersthelfer zu finden, soll das in Ordnung sein.
    Zum Thema Verbandkasten: Wenn bei jeder Werkzeugkiste ein Verbandkasten beigelegt und im Inventar verzeichnet wird, funktioniert das auch. Es sollte jedem Mitarbeiter bewusst sein, das er keinen Vorteil daraus zieht, sich privat mit Material einzudecken, das für ihn selbst bei einer Verletzung evtl. lebensrettend oder zumindest dringend notwendig sein wird. In einer Unterweisung ist das sicherlich zu aller Verständnis rüberzubringen. Den Kasten mit einem ensprechenden Siegelaufkleber versehen, muß man ihn auch nicht so oft auf Vollzähligkeit prüfen, solange das Siegel nicht beschädigt ist.Einfache Pflasterboxen gibt`s zusätzlich. Übrigens zählt nicht der Verbandkasten, der unten im Auto liegt. Auf der Baustelle muß er vorhanden sein.

    Meine erste Ausbildung für meinen jetzigen Betrieb habe ich ebenfalls am Abend bei einem kleinen Ortsverein des DRK gemacht. Der Betrieb hat mir die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben und sogar die ca. 20,- DM Kursgebühr bezahlt. Damals war das alles eingeschlafen, niemand hatte wirklich Ahnung wer was bezahlt.
    Daraus hat sich mittlerweile einiges entwickelt. Für uns steht schließlich nicht nur der Arbeitsschutz an, man sieht auch eine gewisse Verpflichtung gegenüber unseren Kunden im Warenhaus. Im gesamten machen dort die Erste-Hilfe Leistungen rund 80% aus. Hier liegen schwere Erkrankungen, aber auch Verletzungen (z.B.Sturz auf der Fahrtreppe) zu Grunde.
    Wie schon vorher erwähnt wurde, die BG hat kein Problem mit den Ausbildungskosten (bei uns sind 5 % der anwesenden Beschäftigten, min. 1 vorgeschrieben). Hier wird keine Kontrolle durchgeführt, um Kosten zu sparen.
    In einem Baubetrieb wird es schon schwieriger, hier wäre pro Kolonne/Baustelle mindestens 1 Ersthelfer erforderlich. Was hilft denn der Ersthelfer auf der anderen Baustelle?

    Wie man sieht, ein Thema, welches Bücher beschreiben könnte. Jeder macht so seine eigenen Erfahrungen.

    Ciao Andreas

  • Guten Tag Ihr Lieben FaSi's,

    ich bitte um Beachtung, weil es mir vor kurzen passiert ist.

    Klar ist:
    Jeder Montagetrupp hat auch seinen betr. Ersthelfer auf der Baustelle vorzuhalten! Wenn 2 Mann 1 Baustelle, dann min. 1 betrieblicher Ersthelfer, usw.
    (vorgenanntes bestätige ich hiermit)

    Die Erst-Ausbildung dauert 2 Tage, und die Auffrischung dauert 1 Tag (BG Bau).
    (Ausbildung läuft selbstverständlich in der Arbeitszeit Mo-Fr. tagsüber, diese Zeit wird auch vom Arbeitgeber bezahlt, oder warum muss sich der Unternehmer für seinen Betrieb um betr. Ersthelfer bemühen)

    Die Kosten für die Ausbildung trägt die BG, aber Achtung!
    Es muss ein Antrag gestellt/ geschrieben sein, worin die BG der Firma und die Mitglieds-Nr. und der Auszubildende benannt wird, mit Stempel und Unterschrift von der Geschäftsleitung/ Vertretung versehen. Somit kann der Ausbilder direkt mit der BG abrechnen (es bestehen nämlich zwischen denen Rahmenverträge)


    Unser Fall:
    Unser Kollege war so schlau, dass er den Kurs in Bar bezahlt hatte und sich bei seiner Firma das Geld zurück holte.

    Der Haken für die Firma:
    Mit diesem Vorgang war der Ausbilder von den Rahmenvertrag zur BG gelöst und konnte somit den teueren Preis verlangen.
    Nach Rückfrage und Wunsch der Kostenerstattung bei der BG, wurde uns der maximale Betrag laut Rahmenvertrag erstattet. Den Restbetrag hat die Firma leider selbst bezahlt.

    Fazit:
    Arbeitnehmer nur mit Anmeldung und Angaben welche BG die Kosten zum Ausbildungskurs übernimmt, anmelden und hinschicken.


    Beste Grüße sendet euch Jörg aus Wetzlar

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

  • Dem kann ich nur beipflichten;
    Vorab bekommt man vom Ausbildungsträger ein Formular zugeschickt, daß man entsprechend ausgefüllt und gestempelt an diesen zurücksendet.
    Wir hatten aber auch schon einen selbstständigen Ausbilder, der erst mit unserer BG die Anerkennung klären mußte, daß machen die aber unter sich aus.

    Ciao Andreas

  • Zitat

    Original von Calimero
    Der Kurs kann an zwei Tagen absolviert werden (2 x 4 Doppelstunden)

    Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung (alle 2 Jahre)
    mindestens 8 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten
    dauert.
    Pro Tag sollen höchstens 8 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Spätestens
    nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.

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