Bin zur Zeit über die Flurbreite einer Liegenschaft im Disskurs. Laut meiner Aussage gilt hier die SBauVo mit einem Mindestmaß von 1,20m. Der liebe Kollege meint das hier die Arbeitsstättenrichtlinie Anwendung findet die bei dem geringerem Personal bei 0,90 m liegen würde und das Bundesrecht vor Landesrecht geht. Ich sehe die 1,20m als höheres Schutzziel und dementsprechend spielt Bundes-und Landesrecht nicht die Rolle.
Wie seht ihr das ?
viele Grüße Werner