CE Kennzeichnung / Konformitätserklärung

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  • Es wurde im Jahr 2022 eine Verarbeitungsmaschine angeschafft. Die Maschine ist noch nicht in Betrieb genommen worden. Nachträglich wurde vom Betreiber nun eine CE Kennzeichnung angebracht. Eine unvollständige Konformitätserklärung (Niederspannungsrichtlinie wird nicht erwähnt) ist vorhanden. Eine unvollständige Bedienungsanleitung wurde vom Hersteller mitgeschickt.

    Unter welchen Bedingungen kann diese Maschine in Betrieb genommen werden.

    *DueEi*

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  • Unter diesen Bedingungen kann die Maschine nicht in Betrieb genommen werden. Neben der Bestätigung der Einhaltung der relevanten Normen muß die Konformitätserklärung von einer autorisierten Person (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) unterschrieben sein. Die Bedienungsanleitung muß vollständig sein (einschließlich der Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauchs) sein. Ich würde mir von dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer die Risikobeurteilung zeigen lassen (besser noch herausgeben lassen, aber darauf läßt sich kaum einer ein.) Die Risikobeurteilung sollte nicht zu allgemein gehalten sein und sämtliche Lebensphasen abdecken. Hat schon durch den Betreiber eine Abnahmeprüfung stattgefunden?

  • Die Maschine wurde in China gebaut und ist über einen griechischen Importeur in den Europäische Wirtschaftsraum eingeführt worden. Der Käufer/Betreiber dieser Maschine möchte die Maschine in Betrieb nehmen. Formal hat die Maschine eine CE Kennzeichnung, ein unvollständiges Typenschild/Konformitätserklärung und keine Bedienungsanleitung in der auf Arbeitssicherheit eingegangen wird. Die Maschine hat z.B. kein Not-Aus und keinen trennenden Schutzeinrichtungen an vorhandenen Messern und Wellen.

  • Hi ingsafe,

    da ist ja wieder eine tolle Konstellation, die du hier zur Diskussion stellst - "Krasses Pferd".

    Zunächst zur Erklärung:

    - Es sollte schon erkennbar sein, nach welcher/n EG-/EU-Richtlinie(n) die Erklärung ausgestellt wurde. Aus der Entfernung würde ich schätzen, dass Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie anwendbar sind (die Niederspannungsrichtlinie muss nicht aufgeführt werden, da diese in die Maschinenrichtlinie integriert ist (Anh. I, 1.5.1)).

    - in der Konformitätserklärung muss ein "Dokumentationsbevollmächtiger" angegeben sein. Dieser muss in der Gemeinschaft (EU) ansässig sein. Bitte prüfen.

    Natürlich muss eine vollständige Betriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes dabei sein. Gibts diese durch den Chinesischen Hersteller nicht, so ist der griechische Inverkehrbringer dafür zuständig => im Zweifel hat er auch die Herstellerpflichten zu übernehmen.

    Weiterhin müssen natürlich die notwendigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie, Anh. I, eingehalten werden.

    Die Freigabe zur Verwendung/Gebrauch geschieht in Deutschland über die BetrSichV. Hier ist auch gefordert, dass nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu zählen auch die EG-/EU-Richtlinien.

    Bei der BGRCI gibt es eine schöne Checkliste für die Erstinbetriebnahme: T 008-1 - Checklisten Maschinen - Prüpfung vor Erstinbetriebnahme (bgrci.de) Diese kann auch für die Abnahme verwendet werden.

    Hinweis: Bitte nicht überrumpeln lassen => Ein weglassen von Schutzeinrichtungen führt nicht zu einer "unvollständigen" Maschine.

    (Meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG dar und können auch keine Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.)

    Viel Erfolg

    Q901S

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  • Formal hat die Maschine eine CE Kennzeichnung, ein unvollständiges Typenschild/Konformitätserklärung und keine Bedienungsanleitung

    Kurze Frage ist es wirklich das CE-Zeichen, dann müsste da auch die benannte Stelle irgendwo aufgeführt sein. Oder ist es das CE für China Export? Ohne Sch..., das gibt es wirklich.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Art. 16 (3) "Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. ..."

    Das CE-Kennzeichen an der Maschine (in welcher Ausführung auch immer) ist das eine; höher zu bewerten ist aber die rechtliche Erklärung (EG-Konformitätserklärung) in der derHersteller die Konformität mit der(n) jeweiligen Richtlinien beurkundet.

    (Klugsch...er-Modus "aus")

  • Vielen Dank für die Antworten. Ist schon das richtige CE Zeichen abgebildet. in der EG-Konformitätserklärung ist der Inverkehrbringer (Griechenland) mit Adresse angegeben. Interessant ist, das sich in der Bedienungsanleitung keine Beschreibung zur Sicherheit findet und keine trennenden Schutzeinrichtungen und auch kein Not Aus verbaut ist. Das Typenschild wurde nachträglich angebracht. Es gibt von mir ein Foto VORHER ohne CE und NACHHER mit CE Kennzeichnung. Wie würdet ihr vorgehen?

    *DueEi*

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  • Von wem wurde das CE Kennzeichen angebracht? Das ist Herstelleraufgabe bzw. Aufgabe des Inverkehrbringers in die EU.

    Was ist Deine Funktion? Bist Du Internet/externe SiFa? Wenn ja, dann würde ich den Betreiber auf die offensichtlichen Mängel hinweisen und auch den Verdacht äußern, dass hier keine Konformität vorherrscht. Weiterhin die Empfehlung aussprechen, der Betreiber möge sich mit der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) in Verbindung setzen. Diese hat ja einen Beratungs und Überwachungsauftrag und kann dem Importeur entsprechend auf die Füße treten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi ingsafe,


    - Es sollte schon erkennbar sein, nach welcher/n EG-/EU-Richtlinie(n) die Erklärung ausgestellt wurde. Aus der Entfernung würde ich schätzen, dass Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie anwendbar sind (die Niederspannungsrichtlinie muss nicht aufgeführt werden, da diese in die Maschinenrichtlinie integriert ist (Anh. I, 1.5.1)).

    Moin,

    nach meinem Kenntnisstand darf die Niederspannungsrichlinie nicht zusammen mit der Maschinenrichtlinie aufgeführt werden.

    Gruß Moritz

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  • Wenn ja, dann würde ich den Betreiber auf die offensichtlichen Mängel hinweisen und auch den Verdacht äußern, dass hier keine Konformität vorherrscht. Weiterhin die Empfehlung aussprechen, der Betreiber möge sich mit der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) in Verbindung setzen.

    Ich würde genauso vorgehen, aber mach es schriftlich. Nur wer schreibt, der bleibt.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Hallo ich bin interne Sifa. Oberste Leitung und Werkleitung wissen Bescheid (schriftlich natürlich). T008 BGRCI ist ausgefüllt. OL und WL möchten trotz der erheblichen Mängel die Maschinen mit einer GBU betreiben *DueEi* .

  • ProdSG Abschnitt 2

    Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

    sowie für das Ausstellen von Produkten

    § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf

    dem Markt

    (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8

    Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

    1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

    2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen

    nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer

    oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

    BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

    (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

    1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

    2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen

    hat und

    3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der

    Technik sicher ist.

    § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

    (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und

    verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen

    bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

    1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

    2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen

    angepasst sein und

    3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

    sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten

    wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit

    und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere

    geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich

    zu reduzieren.

    (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden

    lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

    § 22 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes

    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. ...

    6. ...

    7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,

    § 23 Straftaten

    (1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben

    oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des

    Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

    ArbSchG

    § 26 Strafvorschriften

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich

    wiederholt oder

    2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche

    Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

    Diese Gesetzesauszüge würde ich der OL und WL vorlegen und fragen ob sie das wirklich wollen. Darüber hinaus würde ich den BR einschalten, gemäß §9 ASiG und dann alles weitere schriftlich dokumentieren.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

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  • Dann Marktaufsichtsbehörde und BG zur Begehung einladen.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Hallo,

    leider sind OL und WL zum Thema "Betreiben von sicheren Maschinen" beratungsresistent. Also alles schriftlich machen und Ablegen. <X

    Hi ingafe,

    das ist einfach nur traurig - hier wird Geld vor die Sicherheit gestellt.

    Ich bin nur gespannt, wer die GBU machen soll. (Ich bin außerdem der Meinung, dass es nicht möglich ist, mit einer GBU gesetzliche Vorgaben zu umgehen.)

    Mit einer eigenmächtigen Einladung der BG oder BAA wäre ich vorsichtig. Besser wäre, hier den Betriebsrat (ASiG §8 (3) und §9 (2). Der Betriebsrat hat hier deutlich mehr Mittel zur Verfügung, hier klärend einzugreifen.

    Siehe auch: KomNet - Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahren für Leib und Leben anzeigen, wenn der Arbeitgeber diese nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht abstellt? (nrw.de)

    Somit hat keiner einen Grund dir ans Bein zu p...en.

    Viel Erfolg