Hallo,
ich habe eine nette Frage - teils fiktiv, aber diese Diskussion habe ich auch schon führen dürfen...
Situation:
Es werden Gasflaschen in F90 Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470‑2 gelagert... schöne neue Schränke mit Kennzeichnung nach ASR 1.3... Nun wird gefragt: Muss ich denn noch zusätzlich die Labortür, in der dieser Schrank steht kennzeichnen ("da sind schon so viele andere Kennzeichen, ich kann ja nicht die ganze Tür pflastern, dann achtet keiner mehr auch die Kennzeichnung, etc"). Teils fadenscheinige Argumentation, aber teilweise durchaus ein Punkt, den ich nachvollziehen kann...
Die TRGS 510 sagt Folgendes:
"10 Lagerung von Gasen unter Druck
10.1 Anwendungsbereich
...
(2) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt...."
... und die Kennzeichnung der Lagerbereiche gemäß ASR 1.3 wird in 10.2 verfrühstückt...
In KomNet wird das teils nebulös beantwortet... ich bin erleichtert, dass nicht nur ich über sowas stolpere...
Zusätzliche Kennzeichnung eines Raumes
Wir fahren aktuell die Devise: auch die Labortüren sind zu kennzeichnen...
...aber nur was Gasflaschen betrifft... wenn da Sicherheitsschränke für Brennbare Flüssigkeiten stehen, wird der Raum nicht zusätzlich gekennzeichnet... aber dazu gab es noch keine Rückfragen...
Wie seht ihr den Punkt?