F90 Gasflaschenschrank nach DIN EN 14470‑2 - Die Frage nach der Kennzeichnung...

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  • Hallo,

    ich habe eine nette Frage - teils fiktiv, aber diese Diskussion habe ich auch schon führen dürfen...

    Situation:

    Es werden Gasflaschen in F90 Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470‑2 gelagert... schöne neue Schränke mit Kennzeichnung nach ASR 1.3... Nun wird gefragt: Muss ich denn noch zusätzlich die Labortür, in der dieser Schrank steht kennzeichnen ("da sind schon so viele andere Kennzeichen, ich kann ja nicht die ganze Tür pflastern, dann achtet keiner mehr auch die Kennzeichnung, etc"). Teils fadenscheinige Argumentation, aber teilweise durchaus ein Punkt, den ich nachvollziehen kann...

    Die TRGS 510 sagt Folgendes:

    "10 Lagerung von Gasen unter Druck

    10.1 Anwendungsbereich

    ...

    (2) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt...."

    ... und die Kennzeichnung der Lagerbereiche gemäß ASR 1.3 wird in 10.2 verfrühstückt...

    In KomNet wird das teils nebulös beantwortet... ich bin erleichtert, dass nicht nur ich über sowas stolpere...

    Zusätzliche Kennzeichnung eines Raumes

    Wir fahren aktuell die Devise: auch die Labortüren sind zu kennzeichnen...

    ...aber nur was Gasflaschen betrifft... wenn da Sicherheitsschränke für Brennbare Flüssigkeiten stehen, wird der Raum nicht zusätzlich gekennzeichnet... aber dazu gab es noch keine Rückfragen...

    Wie seht ihr den Punkt?

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Ich sehe Sicherheitsschränke immer als eigenen Raum => keine separate Kennzeichnung für den Raum erforderlich in dem der Schrank steht.

    Allerdings sollte der Standort des Sicherheitsschranks im Feuerwehrplan eingetragen werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Antwort von komnet ist doch nicht nebulös, sondern die aktuelle Rechtslage: Der Arbeitgeber entscheidet über die Kennzeichnung der Tür zum Raum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung.

    Ich persönlich teile die Einschätzung von AxelS und sehe die Sicherheitsschränke als eigenen Lagerraum. Kommt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu einem anderen Ergebnis, so ist die Tür zum Raum mit dem Schrank zu kennzeichnen.

  • Allerdings sollte der Standort des Sicherheitsschranks im Feuerwehrplan eingetragen werden.

    Das ist absolut richtig und zusätzich muss der inhalt des Raumes auch noch an der Tür erkennbar sein. Ein unter Atemschutz vorgehender Angriffstrupp bekommt mit Glück vom GF die Info über den Feuerwehrplan, aber das kostet Zeit. Den hat der Trupp nicht, der erkundet oder zur zur Menschenrettung vorgeht.

    Als BSB bemängel ich solche Sachen im Begehungsbericht. Passiert dann nichts steht das auch im Jahresbericht. Wenn sich da jemand quer stellt, namentlich in Bericht aufführen, wer sich da quer stellt.

    Wenn jetzt jemand noch dekadent fragt, argumentiere mit den Vorgaben des Sachversicherers. Wenn Sie das auch nicht schlucken, sage ich klipp und klar, das die Zusammenarbeit sich nun wohl dem Ende neigt. Sie sind beratungsresistent und Sie bräuchten wohl nun einen neuen BSB. Ich erwähne dann das der Bericht ja wahrscheinlich von der Brandschutzdienststelle und vom Sachversicherer im Schadensfall angefordert würde bzw. ich nach der Niederlegung der Funktion ich vertragsgemäß diese beiden über die meine vorhergehende Erkenntnisse zu informieren habe.Querköppe bekommen erfahrungsgemäß dann ihren Einlauf von der GF. Reine Erziehungsmassnahme.

    Das Leben ist zu kurz als das man alle Fehler machen kann die andere schon gemacht haben.

    Ich mach den Job nicht um neue Freunde kennen zu lernen sondern aus Überzeugung!

    Gruß Canislupus

    3 Mal editiert, zuletzt von Canislupus (25. April 2023 um 21:52)

  • Wir machen es so, wie Axel und Canislupus schreiben: Räume mit Gasflaschen werden an der Tür gekennzeichnet.

    Wir kleben die Kennzeichnung für alles auf, was auch in den Feuerwehrplänen steht: Biogefährdung ab S2, Radioaktivität, Ex-Bereiche, elektrische Gefährdungen (idR Haustechnik, nicht Labor). Entzündliche Flüssigkeiten sind als Gefährdung für die Feuerwehr nur in unseren Lösemittellagern (Ver- und Entsorgung) und Heizöllager eingetragen.

    Die brennbaren Flüssigkeiten in Laborüblichen Mengen sind für unsere Feuerwehr nicht der Rede wert.

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