SDB Überarbeitung

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  • Hallo zusammen,

    da gibt es eine Frage zum Sicherheitsdatenblatt die Überarbeitung muss nach diesen Vorgaben vorgenommen werden.

    REACH

    2020/878 ersetzt 2015/380. Ab 2021 bereitzustellen

    Wenn jetzt auf den SDB noch steht, das Datum jedoch nach 2021 als Revisionsdatum angeben wird, weil das Urdokument ja zuvor mal unter der alten Verordnung erstellt wurde. Ist dies so gültig, richtig.

    Oder muss explizit die Verordnung aufgeführt sein, 2020/878.

    Beispiele:

    Dokument: 07-0925-3 Version: 6.01

    Überarbeitet am: 26/08/2022 Ersetzt Ausgabe vom: 31/05/2022

    Sicherheitsdatenblatt nach Verordnung (EU) 1907/2006 (REACH)

    oder

    Safety Data Sheet

    according to Regulation (EC) No. 1907/2006 (REACH) with its amendment Regulation (EU) 2015/830

    Issue date: 5/2/2014 Revision date: 11/16/2022 Supersedes version of: 4/16/2018 Version: 3.0

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  • ...diese Frage sollest du der fachkundigen Person für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in euerm Unternehmen stellen. Diese Person ist durch eine entsprechende Schulung und praktische Erfahrungen sicherlich in der Lage die Frage zu beantworten.

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Die VO 2020/878 ändert ja nur den Anhang II der VO 1907/2006. Dieser Anhang zeigt die vorgeschriebene Form der SDB auf. Der geänderte Anhang gilt ab 1.1.2021, aber entsprechend Artikel 2 der VO 2020/878 dürfen SDB die diesem Anhang nicht entsprechen bis 31.12.22 weiter zur Verfügung gestellt werden.

    Wenn ein Hersteller jetzt irgendwann nach dem 1.1.21 sein SDB überarbeitet ist es sinnvoll, dass er diese Änderung berücksichtigt, denn wenn er das nicht macht, muss er spätestens am 1.1.23 ein aktualisiertes SDB liefern.

    Was geändert wurde kann man den Gründen im Vorwort der Verordnung entnehmen und dann nachsehen, ob diese Änderungen für einen relevant sind.

    Ich habe dort entnommen:
    "Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt"

    "dass die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten nur auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird"
    "endokrine Disruptoren"

    "Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität"

    "Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dieser Verordnung zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen."

    Der letzte zitierte Satz lässt darauf hinweisen, dass hier keine größeren Veränderungen, die schnelle Reaktion erfordern, notwendig sind. Die hauptsächliche Änderung dürfte darin bestehen, dass man den UFI im SDB nennen muss. Die anderen Punkte dürften nur in speziellen Einzelfällen auftreten.

    Jetzt zurück zur Frage: Die Angabe nach welcher Verordnung das SDB erstellt wurde ist nicht vorgeschrieben. Aber das Erstelldatum und das Änderungsdatum sind zu nennen und welche Version durch die Änderung ersetzt wurde. Auch die Änderungen sind entsprechend zu kennzeichnen oder in Abschnitt 16 zu nennen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Steht doch in der VO 2020/878 für den Anhang II unter Punkt 1.1 Produktidentifikator "Ist dem Gemisch ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) nach Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugewiesen und ist dieser UFI im Sicherheitsdatenblatt angegeben, so ist der UFI in diesem Unterabschnitt anzugeben."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,

    wir schreiben das so ins SDB:

    Sicherheitsdatenblatt

    gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

    gemäß Verordnung (EU) 2020/878

    Ab 2022 sind ja noch mehr Änderungen zu beachten: Die Aufnahme der Hinweise zu Nanomaterialien und Endokrinen Disruptoren.

    Die UFI kann mit ins SDB, muss aber zwingend auf das Etikett.

    Sie wird aber normalerweise auch mit ins Sicherheitsdatenblatt aufgenommen.

    Bei uns sähe das dann so aus:

    Sicherheitsdatenblatt

    gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

    gemäß Verordnung (EU) 2020/878

    Artikel-Nr.: 70074.2 Placrylat-Decklack "thix"

    Druckdatum: 15.11.2022 Bearbeitungsdatum: 15.11.2022 DE

    Version: 1.3 Ausgabedatum: 15.11.2022 Seite 1 / 11

    ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

    1.1. Produktidentifikator

    Artikelnr. (Hersteller/Lieferant) 70074.2

    Handelsname/Bezeichnung Placrylat-Decklack "thix"
    UFI: 4GXC-503C-200C-5K2N

    Wenn man für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ein entsprechendes Programm verwendet, sollte das Softwarehaus für die entsprechenden Umsetzungen sorgen.

    Die Umsetzung/Änderung des SDB ist dann nur Fleißarbeit, wir sind gerade dabei unsere SDB zu ändern, so mal eben ca. 3000 :)

    Wegen einer Quelle schaue ich mal.

    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Hallo und Danke für Eure Antworten,

    ich denke es wurde klar, dass die Überarbeitung nicht direkt angegeben werden muss, wenn das Überarbeitungsdatum und die Überarbeitung nach den Verordnungen durchgeführt worden sind.

    Wir sind Importeur und müssen sehr viel MSDS neu anfordern, da kommen schon abenteuerliche Überarbeitungen....

    Danke!

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  • Dann sollte diese Einschränkung auch vermittel werden.

    Ich hatte doch auf Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 verwiesen, da stehen die konkreten Vorgaben.

    Ich persönlich halte es für recht sinnfrei, dass die UFI auf dem Etikett erscheinen soll, aber nicht im SDB. denn gerade der Abgleich der UFI ermöglicht dem Endanwender doch zu erkennen, ob das SDB das er bekommen hat auch zum gelieferten Gemisch passt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ja so ist das schon richtig,

    aber die Hersteller mussten jetzt schon die SDS ändern 2020/878 und dann nochmal für den UFI, der bis 2025 erstellt und aufgebracht werden muss. Da habe ich von 3M gehört, dass die keinen UFI im SDS aufnehmen werden.

    Und das in Allen Sprachen der EU:512:

    Und dann noch er hier!!!! in Frankreich

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    Aber trotzdem Danke an ALLE!