Ich bin neu und hoffe auf eure Hilfe

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  • Hallo an alle Mit-FaSi's :),


    ich bin neu hier und hoffe, dass ihr mir helfen könnt oder eure eigenen Erfahrungen zu meinem Problem teilen möchtet. Ich bin ausgebildete FaSi und arbeite seit mehreren Jahren als interne Fachkraft in einer großen Firma. Da ich kein Ingenieur bin, sondern "nur" ein Studium mit technischen Aspekten absolviert habe, habe ich meine Ausbildung dank einer Sondergenehmigung der Behörde erhalten. Nun, auf der Suche nach Alternativen zu habe ich ein vielversprechendes Angebot als externe FaSi erhalten. Bei der Klärung der Rahmenbedingungen hat mich das Amt informiert, dass meine Sonderregelung nur für interne Fachkräfte gilt und diese neu beantragt werden müsse. Gesagt, getan. Dieser Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung ich sei kein Ingenieur oder Meister, was für externe im Gegensatz zu internen FaSi's zwingend erforderlich wäre. Nun würde ich gern wissen, warum überhaupt eine neue Genehmigung erforderlich ist, trotz bereits erfolgter Ausbildung und Praxiserfahrung. Zusätzlich würde ich mich sehr freuen, wenn ihr bei ähnlichen Erfahrungen davon berichten würdet und was ihr getan habt um die Genehmigung doch noch zu erhalten.


    Vielen herzlichen Dank an alle, die hilfreiche Tipps geben können. Ich wünsche allen eine tolle Adventszeit! :doppelthumbsup:*maske*

    Eurer Safetyfox

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  • Hallo Safetyfox,


    zunächst einmal herzlich :515:im Forum.


    Zu Deiner Frage:
    Du warst bisher mit einer betriebsgebundenen Ausnahmegenehmigung tätig, welche bei Betriebswechsel erlischt.


    Schaue in den § 4 der DGUV Vorschrift 2 und schaue, ob eine der Optionalbedingungen auf Dich zutrifft.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Hallo Micha,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort. :)


    Ich würde nur gern wissen, warum ein Antrag ablehnt wird, wenn zuvor bereits eine Genehmigung vorlag. Das verstehe ich nicht. Laut der Dame gibt es Unterschiede zwischen internen und externen Fachkräften, was ich aus dem Vorschriftstext nicht erlesen kann. Was könnte ich tun um doch noch eine Genehmigung zu erreichen?

  • Moin


    mache zuständigen Behörtden begünden, dass sie nur Ingenieure als Sifa zulassen mit

    LV64 (Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes)


    siehe :

    2.1.1 Frage zu § 7 ASiG – Ausnahmen zu Qualifikationsvoraussetzungen (Sifa)
    Wie weit können die Möglichkeiten nach § 7 ASiG hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit gefasst werden?
    Zunehmend treten Personen an die Behörde heran, die einen Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolvieren möchten, jedoch nicht über eine Ingenieurausbildung verfügen, sondern
    a) einen anderweitigen akademischen Ausbildungsgrad erlangt haben (z.B. zum Betriebssoziologen oder -psychologen) oder
    b) langjährig als Meister/Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig waren, jedoch keine Prüfung zum Meister oder Techniker absolviert haben oder
    c) weder einen adäquaten Abschluss, noch hinreichende Berufserfahrungen vorweisen können.
    Antwort
    Nach § 7 ASiG setzt die Bestellung zunächst eine berufliche Qualifikation als (Sicherheits-)
    Ingenieur, (Sicherheits-)Techniker oder als (Sicherheits-)Meister voraus. Neben dieser beruflich-technischen Grundqualifikation muss als zweite Voraussetzung die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde vorliegen. Nach § 7 Abs. 2 ASiG kann die Behörde im Einzelfall für einen bestimmten Betrieb zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt wird, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Beim Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer nichttechnischen Berufsqualifikation ist sicherzustellen, dass die für den Betrieb erforderliche technische Kompetenz anderweitig abgedeckt wird (bspw. durch eine weitere interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit technischem Hintergrund

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

    Einmal editiert, zuletzt von de Uil ()

  • Ich würde nur gern wissen, warum ein Antrag ablehnt wird, wenn zuvor bereits eine Genehmigung vorlag.

    Die Genehmigung war auf den einen Betrieb bezogen.

    Laut der Dame gibt es Unterschiede zwischen internen und externen Fachkräften,

    Als externe SiFa dürftest Du ja in mehreren, möglicherweise unterschiedlichen, Betrieben tätig werden. Wenn diese sich vom bisherigen Betrieb unterscheiden ist die Ablehnung durchaus nachvollziehbar.


    Die DGUV Vorschrift 2 soll ja überarbeitet werden und da sind auch die Zugangsvoraussetzungen auf dem Prüfstand. Möglicherweise gibt es da für die Zukunft eine Öffnung was diese Voraussetzungen angeht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielen Dank für die Erklärung Axel. Leider konnte die Dame vom Amt das nicht so treffend formulieren wie du. ;) Dann werde ich Obacht geben, wann die DGUV in Überarbeitung geht. Vielleicht lässt sich dann was machen.


  • Beim Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer nichttechnischen Berufsqualifikation ist sicherzustellen, dass die für den Betrieb erforderliche technische Kompetenz anderweitig abgedeckt wird (bspw. durch eine weitere interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit technischem Hintergrund


    Das ist ein hervorragender Ansatz, de Uil, den werde ich im Gespräch mit dem neuen Betrieb erwähnen. Vielleicht ist das eine gute Lösung.

  • Die Genehmigung war auf den einen Betrieb bezogen.

    Als externe SiFa dürftest Du ja in mehreren, möglicherweise unterschiedlichen, Betrieben tätig werden. Wenn diese sich vom bisherigen Betrieb unterscheiden ist die Ablehnung durchaus nachvollziehbar.


    Die DGUV Vorschrift 2 soll ja überarbeitet werden und da sind auch die Zugangsvoraussetzungen auf dem Prüfstand. Möglicherweise gibt es da für die Zukunft eine Öffnung was diese Voraussetzungen angeht.

    Hallo Axel,

    vielen Dank für die Info. Ich habe danach gesucht, aber nichts dazu gefunden, ob und in welcher Tragweite die DGUV V 2 überarbeitet werden soll.


    Ich bin mir nämlich auch nicht ganz sicher, ob ich mich nach Abschluss Sifa Lehrgang als Sicherheitsingenieur nennen kann. Ich bin Wirtschaftsingenieur (M.Sc.) mit technischer Ausrichtung.


    LG Billy

  • § 4 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 2 besagt:


    "Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

    2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und

    3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen."


    Bei den Punkten 1-3 ist zu beachten, dass diese und-verknüpft sind.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Update: Laut meiner BG darf ich mich Sicherheitsingenieur nennen.