Moin,
war lange nicht mehr hier, habe aber eine Frage:
Bei einer Begehung der Bezirksregierung wurde eine Notausgangstüre (Eingangstüre) bemängelt, welche nicht in Fluchtrichtung aufgeht.
Daraufhin habe ich folgendes recherchiert:
- Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter
Nummer 2.3 Absatz 2 folgende Regelung getroffen:
"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.
In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."
Der Verordnungsgeber hat hier keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Öffnungsrichtung eingeräumt, sondern gibt als Aufschlagrichtung explizit „nach außen“ vor.
Hier nochmal ein Urteil zu einem ähnlichen Fall:
https://www.cbh.de/news/verwaltun…rbeitsstaetten/
Ausnahmen in begründeten Einzelfällen nur mit schriftlicher Anfrage an die staatliche Aufsichtsbehörde.
Auch meinte der nette Herr auf meine Frage zum Bestandschutz, dass dieses nicht für Arbeitsschutzrecht gilt, sondern lediglich das Baurecht betrifft. Auf die Frage, ob man das
über ne GBU relativieren kann, wusste er keine Antwort. Hat den Punkt aber im Revisionsschreiben aufgeschrieben..........toll.
Nun ist es so, dass maximal 8 Leute da daraus müssen. Kann man das über ne GBU "aushebeln"? Hat das schon mal einer gemacht?
Von technischen Regeln kann man ja mit ner GBU abweichen, aber von ner Verordnung?
Der Umbau ist natürlich mit erheblichen Kosten verbunden.
Aber so wie ich das interpretiere, kommen die da nicht drum rum, bzw. müssen eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
Danke!!