Fluchttüren

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  • Moin,

    war lange nicht mehr hier, habe aber eine Frage:

    Bei einer Begehung der Bezirksregierung wurde eine Notausgangstüre (Eingangstüre) bemängelt, welche nicht in Fluchtrichtung aufgeht.

    Daraufhin habe ich folgendes recherchiert:

    - Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter
    Nummer 2.3 Absatz 2 folgende Regelung getroffen:
      "Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

    a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
    solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

    b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.

    In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."

    Der Verordnungsgeber hat hier keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Öffnungsrichtung eingeräumt, sondern gibt als Aufschlagrichtung explizit „nach außen“ vor.

    Hier nochmal ein Urteil zu einem ähnlichen Fall:
    https://www.cbh.de/news/verwaltun…rbeitsstaetten/

    Ausnahmen in begründeten Einzelfällen nur mit schriftlicher Anfrage an die staatliche Aufsichtsbehörde.

    Auch meinte der nette Herr auf meine Frage zum Bestandschutz, dass dieses nicht für Arbeitsschutzrecht gilt, sondern lediglich das Baurecht betrifft. Auf die Frage, ob man das
    über ne GBU relativieren kann, wusste er keine Antwort. Hat den Punkt aber im Revisionsschreiben aufgeschrieben..........toll.

    Nun ist es so, dass maximal 8 Leute da daraus müssen. Kann man das über ne GBU "aushebeln"? Hat das schon mal einer gemacht?
    Von technischen Regeln kann man ja mit ner GBU abweichen, aber von ner Verordnung?
    Der Umbau ist natürlich mit erheblichen Kosten verbunden.

    Aber so wie ich das interpretiere, kommen die da nicht drum rum, bzw. müssen eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

    Danke!!

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  • Hallo,

    hatte ich auch schon einmal.

    Arbeitgeber hat daraufhin schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt und auf die eigene GBU verwiesen, wurde umgehend mit Fristsetzung und Bußgeldhinweis abgelehnt.

    Mündlich habe ich auf Nachfrage den Hinweis bekommen, Ausnahmegenehmigungen gibt es dazu grundsätzlich nicht.

    Feststellen muss ich, das auch heute noch viele Architekten bei Neubauten entsprechend falsch planen.

    Gruß

  • Antwort Gewerbeaufsichtsamt Bayern auf Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Aufschlagrichtung des Notausgangs in einem bestehenden Gebäude: Wir sehen hier keine Möglichkeit, wie auf andere Art und Weise das gleiche Schutzniveau erreicht werden kann. Deshalb ist die Türe umzubauen, so dass sie nach außen öffnet.

    Von der Rechtsverordnung kann nur mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Aufsichtsstelle abgewichen werden. Ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht ist hier somit keine Abweichung von den Vorgaben der Verordnung möglich.

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  • Hallo,

    Die sollen die Firmen doch, gerade zur heutigen Zeit, mit so nem Käse in Ruhe lassen. Die haben echt andere Sorgen....

    Ja, und wenn was passiert, übernimmt mit dieser Ausrede dann

    wer die Verantwortung?!

    Damit wir uns nicht falsch verstehen, Brandschutz muss verhältnis-

    mäßig sein. Was er leider in vielen Bereichen nicht mehr ist, z.B.

    Kennzeichnung oder unsinnige Unterscheidungen von Haupt- und

    Nebenfluchtwegen usw. Es gibt aber Grenzen. Und zudem, wann

    ist die richtige Zeit? Gerade Brandschutz und Co. könnte man mit

    dieser Argumentation generell vergessen, da ein nicht unerheblicher

    Teil der Unternehmen den BS als max. notwendiges Übel sehen.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Schon OK. War nur gerade was angep...t

  • Hallo,

    in der ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (März 2022) hat sich hier bei Aufschlagrichtung eine kleine Erleichterung ergeben:e"

    "(10) Automatische Drehflügeltüren von Notausgängen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen. Ist dies nicht möglich, z. B. aufgrund des Denkmalschutzes, dürfen automatische Drehflügeltüren von Notausgängen entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen, wenn sie bei Annäherung so frühzeitig sicher öffnen, dass der öffnende Flügel keine Gefahr darstellt. Bei Ausfall der Energiezufuhr müssen sich diese Türen automatisch öffnen und offenbleiben. " (Seite 14 f)

    Ob diese Neuregelung/dieses kleine "Schlupfloch" auf diesen Fall anwendbar ist, kann ich allerdings nicht beurteilen.

    Viele Grüße

    Alois