Hallo,
der Fragestellung möchte ich mich gern anschließen.
Ich stelle, wie auch der Threadstarter Dennis, zunehmend „handelsunübliche“ Mengen im Rahmen von Begehungen fest.
Bei mir sind es in der Regel soziale Einrichtungen, Kindergärten, Altenheime, Behindertenheime, Tagespflegen, usw.
Wirkliche Läger sind da nicht vorhanden, eher kombinierte Hauswirtschaftsräume, offene Regale, manchmal einfache Blechschränke, aber keine Sicherheitsschränke.
H225- als Grenze werden ja die 20 Kg benannt, ab da ist ein Lager erforderlich – in der Praxis werden die 20Kg deutlich überschritten.
Frage: Wie ist denn ein „Lager“ definiert – da ist mir die TRGS 510 nicht konkret genug – wiegesagt, soziale Einrichtungen.
Meine Interpretation: Bis 200kg erkläre ich einen Nebenraum zum Lager, fertig. Richtig? Erst ab 200kg greifen erweiterte Anforderungen.
Gruß