Beiträge von sifa63

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    Hallo,

    verallgemeinern lässt sich ein "Verbot" sicherlich nicht, in der DGUV Information 209-044 (Holzstaub, Tischlereien) steht etwas dazu, ist aber auch nur als "soll" formuliert.

    (Organisatorische Maßnahme - Ordnung und Sauberkeit - Reinigung der Werkstatt)

    Gruß

    Hallo,

    hier in NRW bedarf es auf Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes (gilt neuerdings auch für WfbMs) zunächst umfangreicher Konzepte des Trägers zur Gewaltprävention sowie freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen.

    Kann mir kaum vorstellen, das es noch eine WfbM ohne derartige Konzepte gibt. Und ja, diese Konzepte werden hier auch gelebt. Auf diesen Dokumenten kann man aufbauen, schließlich ist die Festlegung von Maßnahmen verbindlicher Bestandteil der Konzepte. Nicht zu unterschätzen ist insbesondere der Bereich sexualisierter Gewalt - das reicht dann bis zu den Fahrdiensten.

    Also, auf diese Dokumente aufbauen. Werden die Ereignisse bereits systematisch erfasst?

    Gruß

    Hallo,

    hatte ich auch schon einmal.

    Arbeitgeber hat daraufhin schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt und auf die eigene GBU verwiesen, wurde umgehend mit Fristsetzung und Bußgeldhinweis abgelehnt.

    Mündlich habe ich auf Nachfrage den Hinweis bekommen, Ausnahmegenehmigungen gibt es dazu grundsätzlich nicht.

    Feststellen muss ich, das auch heute noch viele Architekten bei Neubauten entsprechend falsch planen.

    Gruß

    Hallo,

    der Fragestellung möchte ich mich gern anschließen.

    Ich stelle, wie auch der Threadstarter Dennis, zunehmend „handelsunübliche“ Mengen im Rahmen von Begehungen fest.

    Bei mir sind es in der Regel soziale Einrichtungen, Kindergärten, Altenheime, Behindertenheime, Tagespflegen, usw.

    Wirkliche Läger sind da nicht vorhanden, eher kombinierte Hauswirtschaftsräume, offene Regale, manchmal einfache Blechschränke, aber keine Sicherheitsschränke.

    H225- als Grenze werden ja die 20 Kg benannt, ab da ist ein Lager erforderlich – in der Praxis werden die 20Kg deutlich überschritten.

    Frage: Wie ist denn ein „Lager“ definiert – da ist mir die TRGS 510 nicht konkret genug – wiegesagt, soziale Einrichtungen.

    Meine Interpretation: Bis 200kg erkläre ich einen Nebenraum zum Lager, fertig. Richtig? Erst ab 200kg greifen erweiterte Anforderungen.

    Gruß

    Hallo zusammen,

    im Zuge von Umbau- / Erweiterungsmaßnahmen wird die Haupteinspeisung Gas / Strom neu verlegt und befindet sich zukünftig innerhalb von Arbeitsräumen. Das Gebäude wird gemäß BauO NRW bzw. der IndBauR errichtet und unterliegt der PrüfVO NRW.

    Insbesondere im Falle des Gasanschlusses frage ich mich ob dies so zulässig ist bzw. welche Regelwerke hier relevant sind. Verbaut wird hier in einem Arbeitsraum von ca. 20m2 die Hauptabsperreinrichtung sowie der Zähler. Die Heizung befindet sich in einem separatem Raum.

    Welche Regelwerke sind hier anzuwenden, mich interessiert speziell bei dem Gasanschluss der notwendige Abstand zu Arbeitsmitteln.

    Gruß sifa63

    Hallo Stephan,


    ich hatte kürzlich einen vergleichbaren Fall, auch Sonderbau.
    Zur abschließenden Klärung haben wir die zuständige Bezirksregierung hinzugezogen um eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, deren Stellungnahme war jedoch recht eindeutig:
    Eindeutige Gesetzeslage, bei Neubau keinerlei Bestandsschutz, auch kann bei einem Neubau oder einer umfangreichen Nutzungsänderung das Argument Verhältnismäßigkeit nicht angebracht werden. Also Umbau.
    Im Rahmen der Bauabnahme wurde der Mangel hier übrigens nicht festgestellt.
    Wie so häufig wird die Fasi nicht in die Planung einbezogen, und Architekten sehen nur das Baurecht, und nicht die Arbeitsstätte.
    Im geschilderten Fall dürfte ohnehin zusätzlich barrierefreie Ausführung angeraten sein. ASR V3a.2 beachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch andere Personen (Bewohner) berücksichtigen.
    Ansonsten: Räumungskonzept vorhanden? Räumungsübung durchgeführt? Erkenntnisse daraus?
    Etwas anderes könnte der geschilderte Fall aussehen falls es sich um eine kraftbetriebene Tür handelt die über die BMA angesteuert wird. (automatische Türen in Notausgängen)

    Uups, sehe gerade, du warst nur Besucher. Sprich die Leitung direkt an, ich bin mir fast sicher du wirst kein Gehör finden.

    Gruß

    Hallo,

    auch ich beschäftige mich aktuell mit der Reform des Mutterschutzgesetzes.
    Für den §10 suche ich noch nach praktikablen Lösungen. Nach meiner Einschätzung muss sehr wohl bei jeder Gefährdungsbeurteilung vorab der Mutterschutz berücksichtigt werden.

    Siehe hierzu der Leitfaden des Ministeriums mit dem Gesetzestext Link, insbesondere jedoch der Komnet Kommentar Link.

    Müssen nun alle Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet werden? Wie kann das in der Praxis aussehen?

    Gruß
    sifa63

    Hallo,

    zwar kein Wohnheim aber vielleicht hilft die DGUV 202-092 (Kindertageseinrichtungen) für eine erste Einschätzung.

    Bei uns ist das Thema im QM geregelt, angefangen beim Vorhandensein der ärztlichen Verordnung, intensiven Schulungen zum Thema (Medikamentenvergabe = Behandlungspflege), Unterweisungen usw.
    Kann man organisatorisch beim Medizinprodukte-Beauftragtem ansiedeln, den es ja dort geben muss.
    Wie sind denn alle anderen Themen der Pflege dort geregelt?

    Gruß

    Hallo,

    gut Informationen bietet die TRBA 250 der BGW. Diese Schrift dürfte aufgrund der Zugehörigkeit des Betriebes zur BGW ohnehin zu Anwendung kommen.

    Bei Pflegetätigkeiten handelt es sich in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.
    Für diesen Fall handelt es sich dann wohl um eine Angebotsvorsorge.

    Die Anlässe für die Pflicht- und die Angebotsvorsorge bei gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie bei erfolgter Exposition gegenüber biologischenArbeitsstoffen sind abschließend in §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgeführt.

    Zitat:
    "Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten bei

    ....gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen."

    somit, ohne die konkrete Situation zu kennen, Gefährdungsbeurteilung und im Ergebnis G42.

    Gruß