Gefährdungsbeurteilungen / Unterweisung

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  • Hallo zusammen,

    meine Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilungen beziehen sich eher darauf, ob ich das, was ich mir hier erlesen habe, auch richtig verstanden habe.

    Was darauf schließen lässt, dass ich keine FASI bin.

    Warum frage ich dann? Weil mir diverse Lücken bei meinem neuen Arbeitgeber zum Thema Arbeitsschutz aufgefallen sind.

    Ich arbeite für einen Dienstleister für Projekte und Maintenance.

    Gefährdungsbeurteilungen können in jeder Sprache (nicht Landessprache) erstellt werden, solange alle MA diese verstehen können.

    Und wenn nicht, benötigt man eine GBU in der Landessprache?

    Wir haben bei Kunden Teams arbeiten, die selbstständig und ohne das vom Kunde MA helfen, Arbeiten erledigen.

    Für diese Teams müssen folglich GBU an deren Arbeitsplätzen beim Kunden erstellt werden, richtig?

    Wie sieht das mit Homeoffice aus, da konnte ich hier keine eindeutige Antwort finden. Es wird gemacht, aber anscheinend nicht von jedem.

    Ist die Gefährdungsbeurteilung für Homeoffice Pflicht, weil doch auch das Homeoffice dem ArbSchG unterliegt, oder?

    Alle unseren PM wurden ins Homeoffice verband und ist seit 2020 deren primärer Arbeitsplatz, auch aus Mangel an freien Arbeitsplätzen in unseren Head Office.

    Ein Team von uns reinigt Staubsauger beim Kunden, welche durch einen Gefahrenstoff kontaminiert sind.

    Zur Unterweisung gehört auch eine arbeitsmedizinische-toxikologische Beratung, richtig?

    Gruß

    Björn

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  • Du schmeisst da ein paar Dinge durcheinander. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht das Instrument für die Mitarbeiter, sondern die daraus resultierende Betriebsanweisung, für die dann "in verständlicher Form und Sprache" gilt.

    Bei selbsttätiger Arbeit könnte es ein Werksvertrag sein. Diese benötigen von ihrem Arbeitgeber und nicht vom Kunden die GB. Natürlich wird dieser das mit dem Kunden im Rahmen der Koordination abstimmen.

    Bei dem anderen Mischbegriff kommt es darauf an, ob hier "Telearbeit" oder die derzeit oft zur Anwendung kommende "Mobile Arbeit" gemeint ist.

    Hat man deren Arbeitsplätze bereits wegrationalisiert, dann handelt es sich eher um Telearbeit, bei der durch den AG beim MA in dessen zur Verfügung gestelltem Raum ein Büro eingerichtet wird.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Stimmt, bei dem ersten Punkt habe ich das falsch formuliert, denn ich meinte selbstverständlich die Anweisung.

    Bei dem Punkt 2 handelt es sich um einen Werksvertrag.

    Punkt 3 sind keine Telearbeitsplätze und wurden auch nicht wegrationalisiert, sondern aus Platzgründen und der Tatsache, dass die Mitarbeiter nicht auf den Kundennetzwerken arbeiten können, weil das firmeninterne Netzwerk das nicht zulässt.

    Homeoffice ist meines Wissens eine Form der mobilen Arbeit, also?

  • Gefährdungsbeurteilungen können in jeder Sprache (nicht Landessprache) erstellt werden, solange alle MA diese verstehen können.

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsinstrument für den Arbeitgeber. Dieser leitet daraus die notwendigen Maßnahmen ab und vermittelt diese dann an die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Sprache.

    Wir haben bei Kunden Teams arbeiten, die selbstständig und ohne das vom Kunde MA helfen, Arbeiten erledigen.

    Hier wird man ähnlich vorgehen, wie bei Tätigkeiten auf Baustellen. Es gibt dann eine GBU über die Tätigkeit als solche, relativ allgemein gehalten und dann vor Ort noch eine Ergänzung die z.B. durch die örtlichen Gegebenheiten bedingt sind. Dies ist oftmals abzustimmen mit dem Betrieb vor Ort in dem man tätig ist, Stichwort Koordination.

    Ein Team von uns reinigt Staubsauger beim Kunden, welche durch einen Gefahrenstoff kontaminiert sind.

    Zur Unterweisung gehört auch eine arbeitsmedizinische-toxikologische Beratung, richtig?

    Ja, wobei diese Beratung über die Betriebsanweisung erfolgen kann. Je nach erkannter Gefährdung wird diese dann mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Sofern die Gefährdung in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelistet ist, gibt es dann eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge.

    sind keine Telearbeitsplätze und wurden auch nicht wegrationalisiert, sondern aus Platzgründen und der Tatsache, dass die Mitarbeiter nicht auf den Kundennetzwerken arbeiten können, weil das firmeninterne Netzwerk das nicht zulässt.

    Hier wird offensichtlich der Begriff Homeoffice stark gedehnt, das ist momentan ein gewaltiges Problem, denn im Zuge der Corona Pandemie wurde der Begriff Homeoffice als eine Art der mobilen Arbeit definiert, ohne eine klare Abgrenzung zur Telearbeit zu schaffen. Unabhängig von der Zuordnung ist für beide Arten eine GBU erforderlich, die aber im Bereich Homeoffice deutliche Abstriche an die Anforderungen hat.

    Ich würde einfach mal beim Betrieb nachfragen, wer denn dort Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind. Das können auch externe Dienstleister sein, aber auch diese haben einen Beratungsauftrag, der bis zu den Beschäftigten in der Firmenhierarchie hinab reicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsinstrument für den Arbeitgeber. Dieser leitet daraus die notwendigen Maßnahmen ab und vermittelt diese dann an die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Sprache.

    Hier wird man ähnlich vorgehen, wie bei Tätigkeiten auf Baustellen. Es gibt dann eine GBU über die Tätigkeit als solche, relativ allgemein gehalten und dann vor Ort noch eine Ergänzung die z.B. durch die örtlichen Gegebenheiten bedingt sind. Dies ist oftmals abzustimmen mit dem Betrieb vor Ort in dem man tätig ist, Stichwort Koordination.

    Ja, wobei diese Beratung über die Betriebsanweisung erfolgen kann. Je nach erkannter Gefährdung wird diese dann mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Sofern die Gefährdung in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelistet ist, gibt es dann eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge.

    Hier wird offensichtlich der Begriff Homeoffice stark gedehnt, das ist momentan ein gewaltiges Problem, denn im Zuge der Corona Pandemie wurde der Begriff Homeoffice als eine Art der mobilen Arbeit definiert, ohne eine klare Abgrenzung zur Telearbeit zu schaffen. Unabhängig von der Zuordnung ist für beide Arten eine GBU erforderlich, die aber im Bereich Homeoffice deutliche Abstriche an die Anforderungen hat.

    Ich würde einfach mal beim Betrieb nachfragen, wer denn dort Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind. Das können auch externe Dienstleister sein, aber auch diese haben einen Beratungsauftrag, der bis zu den Beschäftigten in der Firmenhierarchie hinab reicht.

    Danke für die Antworten und wenn wir eine Fasi hätten (auch extern), würde es nicht solch eklatanten Missstände beim Arbeitsschutz geben.

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