Frage zur Feststellung der „körperlichen und geistigen Eignung“ - Kranführerschein

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Tag zusammen!


    Ich hätte eine allgemeine Frage die mir sich gestellt hatte bezüglich der „körperlichen und geistigen Eignung“ im Bezug auf den Kranführerschein.

    In dem DGUV Grundsatz 309-003 Unterweisung Kranführer heißt es dazu:

    „Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten festgestellt werden.“


    gibt es dazu eine, sag ich mal, eine anerkannte Alternative? Was außer die G25 hätte denn überhaupt die gleiche Aussagekraft?

    Es werden Kranführer inhouse geschult, jedoch ist das alles noch in Planung da es sich um eine sehr große Mitarbeiteranzahl handelt.

    Mich würde einfach interessieren ob da jemand Erfahrungen gemacht hat da wir letzten Endes trotzdem die G25 jedem Mitarbeiter anbieten.

  • ANZEIGE
  • Hi,

    im DGUV Grundsatz 309-003 steht "Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden".

    Hier steht nicht muss (und auch nicht soll für die Freunde juristischer Wortauslegungen). Die Eignungsuntersuchung ist somit im aktuellen Regelwerk nicht verpflichtend gefordert. Zuerst ist der Arbeitgeber in der Verantwortung. Wenn er eine Person aufgrund seiner Erfahrungen mit der Person im Betrieb für körperlich und geistig geeignet hält, kann er diese Person auch ohne Eignungsuntersuchung zum Kranführer ausbilden (lassen).

    An zweiter Stelle kommt der Ausbilder bzw. die ausbildende Stelle. Diese/r kann als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung den Nachweis der Eignung gemäß G25 fordern (muss es aber nicht und könnte sich genau so auf die Personal-Auswahl des Arbeitgebers verlassen ;).

    schöne Grüße

  • Hier kann eine Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein:

    z.B.:

    Was passiert wenn der Kranführer plötzlich besinnungslos (weil Diabetiker mit Unterzucker) wird oder einen Krampfanfall (wg. Epilepsie) kriegt?

    mögliche Ergebnisse:

    flurgesteuerter Kran mit Zustimmungsschaltung: Person fällt um, Kran bleibt stehen. Daraus folgt: die Anforderungen an körperliche Eignung sind sehr gering könnte man mit Augenschein arbeiten.

    Bei Kranen mit Automatikmodus oder Führerständen, wo beim Zusammensacken im Falle einer Ohnmacht Bedienelemente betätigt werden könnten, sieht das schon anders aus.

    Ansonsten bleibt noch das 3D-Sehvermögen, das könnte man arbeitsmedizinisch überprüfen oder durch entsprechenden Übungen im Rahmen der Ausbildung feststellen.

  • ANZEIGE
  • ...mal wieder das Schöne in unserem Land - ohne haarkleine Regelung und Vorschrift bin ich sooooo hilflos!!!!

    Ein (guter) Arzt oder Arbeitsmediziner kann auch sehr gut alleine entscheiden, wie er einen Probanden untersuchen muß, um eine entsprechende Eignung zum Untersuchungszeitpunkt festzustellen. Aber, so ist es halt!

    Es wurde ja schon erwähnt: Eine G25 kann keine Eignungsuntersuchung sein. Eine Eignung kann gem. Der Kriterien der G25 durchgeführt werden...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Sind wir doch mal ehrlich. Die Eignung eines Mitarbeiters ist doch kaum noch feststellbar. Wenn der BA den MA für nicht geeignet hält? Was passiert denn dann?

    Ich muss das doch dem AG gar nicht mitteilen.

    Und mal ganz ehrlich? Wenn es um Eignung geht, müsste ein hoher prozentualer Anteil an MA daheim bleiben.

    Bluthochdruck, Alkoholismus, Tabletten- und Drogenabhängig, etc. etc.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Zumindest in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gibt es dazu ja Regelungen. ;)

    Da les ich lieber Herr der Ringe, das ist nicht so viel zu lesen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ANZEIGE
  • Hast du zum Thema auch schon den DGUV Grundsatz 309-003 "Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" konsultiert, Barretv?

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Hast du zum Thema auch schon den DGUV Grundsatz 309-003 "Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" konsultiert, Barretv?


    Hast Du den Eingangspost gelesen?

    :saint: