Beiträge von barretv

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    Guten Tag zusammen!


    Ich hätte eine allgemeine Frage die mir sich gestellt hatte bezüglich der „körperlichen und geistigen Eignung“ im Bezug auf den Kranführerschein.

    In dem DGUV Grundsatz 309-003 Unterweisung Kranführer heißt es dazu:

    „Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten festgestellt werden.“


    gibt es dazu eine, sag ich mal, eine anerkannte Alternative? Was außer die G25 hätte denn überhaupt die gleiche Aussagekraft?

    Es werden Kranführer inhouse geschult, jedoch ist das alles noch in Planung da es sich um eine sehr große Mitarbeiteranzahl handelt.

    Mich würde einfach interessieren ob da jemand Erfahrungen gemacht hat da wir letzten Endes trotzdem die G25 jedem Mitarbeiter anbieten.

    Guten Tag zusammen.

    Bei uns im Werk kam das Thema zum Schrägziehen mit Brückenkranen wieder zur Sprache da dieses nicht vermieden werden kann bei bestimmten Prozessen.

    Wir erfüllen mit unseren Gegebenheiten bzw. unserer Ausrüstung die Anforderungen an die BGV D6.

    Da darüber hinaus nur bestimmte Kräne bei uns in Frage kommen wurde extra eine Betriebsanweisung zu dem Thema erstellt die jetzt in Frage gestellt wird.

    Wie seid ihr bisher damit umgegangen?

    Problem ist einfach das es dazu keine genauen Richtlinien gibt oder gar Definition.

    Fragt man den Hersteller wird aus eigenem Schutz direkt darauf hingewiesen das in der Bedienungsanleitung das Schrägziehen nicht gewährleistet wird in egal welcher Form (weswegen man schon öfter aneinander geraten war) , schaut man sich z.B. die BGV D6 an wird dieses aber erlaubt.


    zum Verständnis hier der Ausschnitt:

    §37. (1) Der Kranführer darf nicht


    1. Lasten schrägziehen oder schleifen,
    2. Fahrzeuge mithilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.

    Zu §37 Abs. 1:
    Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
    (2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten
    schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten
    auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
    1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsicht Führenden überwacht werden,
    2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die
    Bewegung der Last kontrolliert abläuft,
    [....]


    Freue mich über jede geteilte Erfahrung,

    allen zusammen einen schönen Tag noch.