Schrägzug mit Brückenkranen

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  • Guten Tag zusammen.

    Bei uns im Werk kam das Thema zum Schrägziehen mit Brückenkranen wieder zur Sprache da dieses nicht vermieden werden kann bei bestimmten Prozessen.

    Wir erfüllen mit unseren Gegebenheiten bzw. unserer Ausrüstung die Anforderungen an die BGV D6.

    Da darüber hinaus nur bestimmte Kräne bei uns in Frage kommen wurde extra eine Betriebsanweisung zu dem Thema erstellt die jetzt in Frage gestellt wird.

    Wie seid ihr bisher damit umgegangen?

    Problem ist einfach das es dazu keine genauen Richtlinien gibt oder gar Definition.

    Fragt man den Hersteller wird aus eigenem Schutz direkt darauf hingewiesen das in der Bedienungsanleitung das Schrägziehen nicht gewährleistet wird in egal welcher Form (weswegen man schon öfter aneinander geraten war) , schaut man sich z.B. die BGV D6 an wird dieses aber erlaubt.


    zum Verständnis hier der Ausschnitt:

    §37. (1) Der Kranführer darf nicht


    1. Lasten schrägziehen oder schleifen,
    2. Fahrzeuge mithilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.

    Zu §37 Abs. 1:
    Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
    (2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten
    schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten
    auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
    1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsicht Führenden überwacht werden,
    2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die
    Bewegung der Last kontrolliert abläuft,
    [....]


    Freue mich über jede geteilte Erfahrung,

    allen zusammen einen schönen Tag noch.

    Einmal editiert, zuletzt von barretv (3. Februar 2022 um 14:29)

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  • barretv 3. Februar 2022 um 14:28

    Hat den Titel des Themas von „Schrägzug mit Brücken-/Deckenkranen“ zu „Schrägzug mit Brückenkranen“ geändert.
  • Hallo barretv,

    auch wenn es kleinlich erscheint: Die BGV D6 ist eine veraltete Bezeichnung. Die korrekte Bezeichnung lautet DGUV Vorschrift 52. Inhaltlich hat sich da aber nix geändert.

    Problem ist einfach das es dazu keine genauen Richtlinien gibt oder gar Definition.

    Doch die gibt es. Und zwar mit der Vorschrift 52 :doppelthumbsup:

    Der Schrägzug muss NICHT explizit in der BA des Herstellers genannt werden, wenn es sich um einen Brückenkran handelt und der Hebevorgang wie in §37 Abs. 2 Pkt. 2 beschrieben vorgenommen wird.

    Wird die Last einfach nur angehangen und schräg rüber gezogen ist es eben nicht zulässig.

    Dann muss geschaut werden, welche Vorgehensweise stattdessen möglich ist. Z.B. Ausheben der Last mit Flurförderzeug, Transport mit dem Kran.


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Ich finde den Ansatz, einfach für eine eigentlich nicht gewollte Aktion eine Betriebsanweisung zu verfassen, nicht zielführend. Bei unseren Portalkranen kann eine solche Schrägzug-Aktion schon mal aufploppen, aber das ist ein nicht gewollter Zustand, der dann von den betrieblichen Verantwortlichen im Einzelfall entschieden und mit Maßnahmen im Sonderfall zu betrachten.

    Bei uns ist ein Schadensfall dann auch gleich im Mille Bereich, obwohl wir eher mit den Schiffen das problem haben, die gegen die CB stoßen. Zum Glück nicht so spektakulär, wie es Videos aus anderen Häfen auf den Welt zeigen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller